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Aktuelles

19. Februar 2013

Herzlich willkommen auf unserer aktuellen Seite,

die Rasanz der Gesetzesänderungen geht in diesem Jahr unverändert weiter. Wir in der Kanzlei müssen Schritt halten, um unsere Mandanten nicht nur auf der Grundlage aktuellen Rechts zu beraten, sondern auch zukünftige Entwicklungen zu berücksichtigen. Um in dieser Hinsicht immer "am Ball" zu bleiben, sind laufend Besuche von Fortbildungsveranstaltungen erforderlich. Im letzten Jahr besuchten alle unsere Mitarbeiter insgesamt 91 Fortbildungsveranstaltungen; das sind 15 Veranstaltungen pro Kopf.

Und in diesem Jahr geht es so weiter. Deshalb ist unsere Kanzlei am 26. Februar 2013 wegen Besuch einer Fortbildungsveranstaltung geschlossen.
Bitte merken Sie sich diesen Termin vor.

Die Bundestagswahl wirft schon seit einiger Zeit ihre Schatten voraus. Ein Schwerpunktthema ist die staatliche Familienförderung. In der Schusslinie ist auch das Ehegattensplitting. Nicht bedacht wird dabei, dass mit dem Ehegattensplitting eine Familienförderung gar nicht bezweckt ist, sondern Nachteile der Zusammenveranlagung beseitigen soll. Wegen der Progression der Steuertabelle entsteht nämlich ein zu hoher Steuersatz, wenn beide Ehegatteneinkünfte zusammengerechnet werden. Das soll vermieden werden! Deshalb wird das gemeinsame Ehegatteneinkommen halbiert und die daraus entstehende Steuerschuld verdoppelt. Damit ist der Progressionsnachteil beseitigt. Ist das ungerecht? Ich habe den Eindruck, dass einigen Politikern und Journalisten der Sinn des Splitting-Tarifs gar nicht bewusst ist - aber wir kennen das ja: diskutiert und geschrieben wird trotzdem - auch wenn man nichts davon versteht. Das ist eben Politik.

Nachfolgend möchte ich Sie über die für Sie relevanten Neuigkeiten aus Gesetz und Rechtsprechung der letzten Monate informieren.

Mit freundlichem Gruß

Franz-Werner Kling
Steuerberater Rechtsbeistand

Meine Mandanten werden monatlich über die für sie persönlich relevanten Änderungen im Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht informiert. Da diese Informationen auf jeden einzelnen Mandanten zugeschnitten sind, ist der Zugang über das Internet weder sinnvoll noch zulässig. 

Der Bereich "Aktuelles" informiert Sie über das Neueste aus der Kanzlei und macht Sie auf einige wichtige Punkte aus dem monatlichen Mandantenbrief aufmerksam:

 
02/2013: Bürozeiten
02/2013: Termine Februar 2013
 
02/2013: Säumniszuschläge trotz fristgerechter Einlösung eines verspätet eingereichten Schecks
02/2013: Anforderung an die Meldung eines Kindes als arbeitssuchend
02/2013: Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs bei Günstigerprüfung
02/2013: Keine Steuerermäßigung für Zahlung von Pauschalen für Schönheitsreparaturen
02/2013: Keine Pauschalsteuer mehr auf Aufmerksamkeiten an Kunden
02/2013: Doppelte Haushaltsführung - Mehrgenerationenhaushalt
02/2013: Vereinfachter Nachweis von Reisenebenkosten für Lkw-Fahrer
02/2013: Abriss von Gebäuden
02/2013: Schlichte Weiterleitung auf andere Internetseite ist umsatzsteuerrechtliche Leistung
02/2013: Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden
02/2013: Doppelbelastung mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer zulässig
02/2013: Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
02/2013: Kein Widerruf der Stimmabgabe in der Wohnungseigentümerversammlung
02/2013: Aufklärungspflicht eines freien Anlageberaters über Provision
 
Informationen der Vormonate finden Sie im Archiv.

 

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Bürozeiten

Sie erreichen uns

Montag bis Donnerstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und
13.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Freitag 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr

Beratungen nur nach telefonischer Terminabsprache.

 

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Termine Februar 2013

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
    Überweisung 1) Scheck 2)
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3) 11.02.2013 14.02.2013 08.02.2013
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer 4) 11.02.2013 14.02.2013 08.02.2013
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 5) 11.02.2013 14.02.2013 08.02.2013
Gewerbesteuer 15.02.2013 18.02.2013 12.02.2013
Grundsteuer 15.02.2013 18.02.2013 12.02.2013
Sozialversicherung 5) 26.02.2013 entfällt entfällt
 
1) Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2) Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3) Für den abgelaufenen Monat.
4) Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5) Vgl. Information „Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen".
6) Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 22.2.2013) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

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Säumniszuschläge trotz fristgerechter Einlösung eines verspätet eingereichten Schecks

Ein Unternehmer hatte seine Umsatzsteuervorauszahlung per Scheck bezahlt. Dieser Scheck ging am 8. November 2010 beim Finanzamt ein. Die Gutschrift auf dem Konto der Finanzverwaltung erfolgte fristgemäß am 10. November 2010. Trotzdem setzte das Finanzamt gegen den Steuerzahler einen Säumniszuschlag fest, da die Zahlung fiktiv erst als am 11. November 2010 bewirkt angesehen wurde.

Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt. Scheckzahlungen gelten von Gesetzes wegen drei Tage nach Eingang bei der Finanzbehörde als bewirkt. Danach ist eine Scheckzahlung auch dann nicht fristgerecht, wenn die Finanzbehörde zwar vor Ablauf der Drei-Tage-Frist über den Zahlungsbetrag verfügen kann, die Zahlung aber nach der gesetzlichen Bestimmung zu spät erfolgt ist.

 

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Anforderung an die Meldung eines Kindes als arbeitssuchend

Hat ein Kind das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet, besteht ein Kindergeldanspruch, wenn es als arbeitssuchend gemeldet ist. Wird ein Kind innerhalb dieses Zeitraums nach Ende der Berufsausbildung arbeitslos und beantragt es Grundsicherung für Arbeitssuchende, ist dies wie eine Meldung als Arbeitssuchender zu werten.

Für den Kindergeldanspruch kommt es alleine darauf an, ob sich das Kind tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung gemeldet hat und dass diese Meldung alle drei Monate erneuert wird. Eine ausdrückliche Meldung als Arbeitssuchender ist nicht zwingend erforderlich.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

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Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs bei Günstigerprüfung

Bei der Prüfung, ob der Abzug von Kinderfreibeträgen günstiger ist als das Kindergeld, ist nicht das tatsächlich gezahlte, sondern der Anspruch auf Kindergeld bei der Vergleichsberechnung maßgebend.

Bis einschließlich 2003 wurde die Steuerermäßigung durch Kinderfreibeträge mit dem tatsächlich gezahlten Kindergeld verglichen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2004 ist nur noch der Anspruch auf Kindergeld und nicht die ausgezahlten Beträge der Steuerersparnis gegenüberzustellen. Diese Regelung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers der Verfahrensvereinfachung dienen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Hinweis: Jeder Anspruchsberechtigte sollte deshalb einen Kindergeldantrag stellen.

 

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Keine Steuerermäßigung für Zahlung von Pauschalen für Schönheitsreparaturen

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung beantragt werden. Dies gilt auch für Handwerkerleistungen, die in einer Wohneigentumsanlage anfallen sowie für solche, die ein Vermieter in der Jahresabrechnung seiner Mieter abrechnet.

Nicht darunter fallen pauschale Zahlungen für Schönheitsreparaturen, die der Mieter einer Dienstwohnung an den Vermieter unabhängig davon leistet, ob der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung durchführt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

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Keine Pauschalsteuer mehr auf Aufmerksamkeiten an Kunden

Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Als Folge muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hatte die Finanzverwaltung im Jahr 2008 zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen.

Danach mussten z. B.

  • Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert,

  • bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, die übernommene Steuer nicht mit einbezogen werden. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main müssen bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag, Jubiläum) mit einem Wert bis zu 40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden.

Hinweis: Nach Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. ist diese Vereinfachung zwischen Bund und Ländern abgestimmt und findet bundesweit Anwendung.

 

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Doppelte Haushaltsführung - Mehrgenerationenhaushalt

Ein Student zog aus dem bisherigen gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern aus und bezog am Studienort eine eigene Wohnung. Nach dem Studium arbeitete er an seinem Studienort und blieb deshalb dort wohnen. Im Haus seiner Eltern standen ihm weiterhin zwei Zimmer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung sowie ein eigenes Bad. Die Küche konnte er mitbenutzen. Für diese Räume zahlte er keine Miete, beteiligte sich aber an den Kosten des Hauses und an Reparatur- und Gartenarbeiten. Er war Miteigentümer des elterlichen Grundstücks.

Das Finanzamt verneinte Werbungskosten wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch für einen allein stehenden Arbeitnehmer. Hausstand ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt. Bei einem allein stehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit aufhält. Insbesondere, wenn dem Arbeitnehmer die Wohnung unentgeltlich überlassen wird, ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält. Die Entgeltlichkeit ist aber nur ein Indiz. Weiter ausschlaggebend sind Einrichtung, Ausstattung und Größe der Wohnung sowie die persönlichen Lebensumstände, Alter und Personenstand des Steuerpflichtigen. Junge Steuerpflichtige nach dem Schulabschluss sind eher in den Haushalt der Eltern eingegliedert. Hatte der Steuerpflichtige dagegen schon etwa im Rahmen einer gefestigten Beziehung andernorts einen eigenen Hausstand, wird er diesen auch dann weiter unterhalten und fortführen, wenn er wieder eine Wohnung im Haus seiner Eltern bezieht. Es kann sich dann um einen wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten Mehrgenerationenhaushalt handeln.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

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Vereinfachter Nachweis von Reisenebenkosten für Lkw-Fahrer

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2012 entschieden, dass Kraftfahrer, die in der Schlafkabine ihres LKW übernachten, keine Pauschalen für Übernachtungen auf Auslandsdienstreisen ansetzen können. Allerdings können pauschal Kosten für Benutzung der Duschen, Toiletten usw. auf Raststätten angesetzt werden.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass die betroffenen Kraftfahrer für einen Zeitraum von drei Monaten Aufzeichnungen über tatsächlich gezahlte Reisenebenkosten machen können, die dann für die Folgezeit aus Vereinfachungsgründen Grundlage für den Ansatz der pauschalen Werbungskosten oder für die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber sind, bis sich die Verhältnisse ändern.

 

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Abriss von Gebäuden

Der Abriss mehrerer Gebäude und deren Ersetzung durch modernere Bauten mit demselben Zweck ist keine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse und begründet daher keine Verpflichtung zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs.

(Quelle: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft)

 

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Schlichte Weiterleitung auf andere Internetseite ist umsatzsteuerrechtliche Leistung

Der Betreiber einer Internetseite, der den Nutzern über seine Seite die Möglichkeit verschafft, kostenpflichtige erotische Inhalte zu beziehen, ist umsatzsteuerrechtlich Leistender. Und zwar auch dann, wenn die Nutzer hierzu nur auf Internetseiten anderer Unternehmer weitergeleitet werden. Wie ein Ladeninhaber grundsätzlich als Eigenhändler und nicht als Vermittler anzusehen ist, muss der Seitenbetreiber als Leistungserbringer qualifiziert werden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Betreiber der Internetseite vor oder beim Geschäftsabschluss eindeutig zu erkennen gibt, dass er im fremden Namen und für fremde Rechnung, also als Vermittler handelt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

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Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

Bei sowohl umsatzsteuerfrei als auch umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäuden ist die Vorsteuer aufzuteilen. Nach deutscher Auslegung ergibt sich der Aufteilungsschlüssel aus den dem jeweiligen Umsatz zuzuordnenden Gebäudeflächen. Eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist.

Die in Deutschland vertretene Auffassung widerspricht den europäischen Bestimmungen. Danach hat eine Vorsteueraufteilung vorrangig nach dem Verhältnis der Umsätze zu erfolgen. Ein davon abweichender Aufteilungsmaßstab ist nur zugelassen, wenn dadurch eine präzisere Aufteilung der Vorsteuerbeträge möglich wird. Die in Deutschland angewandte Aufteilungsmethode ist folglich lediglich in Ausnahmefällen anwendbar. Da die Umsatzsteuerrichtlinie grundsätzlich von allen Vertragsstaaten anzuwenden ist, kann sich jeder deutsche Unternehmer auf die Anwendung dieser Rechtsvorschrift berufen.

(Quelle: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften)

 

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Doppelbelastung mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer zulässig

Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach beim Kauf eines unbebauten Grundstücks die Grunderwerbsteuer vom Grundstücks- und Gebäudekaufpreis berechnet werden darf, wenn dies in einem rechtlich oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang geschieht.

Im entschiedenen Fall hatten Eheleute am 16.11.2005 ein unbebautes Grundstück für 46.000 € gekauft. Am 30.11.2005 schlossen sie mit einem Bauunternehmer einen Bauerrichtungsvertrag über ein schlüsselfertiges Haus für 120.000 € auf dem zuvor erworbenen Grundstück. Dieser Bauunternehmer war in einer gemeinsamen Werbebroschüre mit einem weiteren Unternehmer aufgetreten, der vom Grundstückseigentümer mit der Grundstücksvermarktung beauftragt worden war. Das Finanzamt setzte wegen des so genannten einheitlichen Erwerbsgegenstands die Grunderwerbsteuer nicht nur vom Grundstückskaufpreis, sondern vom Gesamtkaufpreis von 166.000 € fest.

Das Gericht sah einen objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauerrichtungsvertrag, weil der Grundstücksveräußerer in Zusammenarbeit mit den anderen Beteiligten vor Abschluss des Kaufvertrags in bautechnischer und finanzieller Hinsicht eine konkret bis zur Baureife gediehene Vorplanung für ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatte und die Eheleute dieses Angebot angenommen hatten.

 

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Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom ersten Tag der Erkrankung des Arbeitnehmers an die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu verlangen. Eine tarifliche Regelung kann dem nur entgegenstehen, wenn sie dieses Recht des Arbeitgebers ausdrücklich ausschließt. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Rundfunkredakteurin, die sich nach zwei Mal abschlägig beschiedenem Dienstreiseantrag für den betreffenden Tag krankgemeldet hatte und am darauf folgenden Tag wieder zur Arbeit erschienen war. Der Arbeitgeber hatte sie daraufhin aufgefordert, in Zukunft bereits am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorzulegen. Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht befand.

 

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Kein Widerruf der Stimmabgabe in der Wohnungseigentümerversammlung

Ein Eigentümer kann die in einer Eigentümerversammlung abgegebene Stimme nicht mehr zurücknehmen, sobald sie dem Versammlungsleiter übermittelt wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Streitfall entschieden, in dem mehrere Wohnungseigentümer ihre auf Stimmzettel abgegebene Meinung wieder ändern wollten.

Bei einer in offener Abstimmung (Handzeichen, mündliche Erklärung) abgegebenen Stimme, ist diese zugegangen, wenn der Versammlungsleiter von ihr Kenntnis genommen hat. Bei einer schriftlichen Abstimmung mit Stimmzetteln liegt ein den Widerruf ausschließender Zugang vor, wenn der Stimmzettel durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Versammlungsleiters oder der mit der Auszählung betrauten Person gelangt ist. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass ein Beschluss erst mit seiner Verkündung zu Stande kommt. Nach Ansicht des Gerichts würde bei einer anderen Sichtweise die Verkündung eines Beschlussergebnisses erschwert oder unmöglich. Insbesondere bei größeren Versammlungen könnte die Ergebnisfindung erschwert werden.

 

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Aufklärungspflicht eines freien Anlageberaters über Provision

Ein freier, nicht bankmäßig gebundener Anlageberater ist nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt über den Umstand und die Höhe einer Provision aufzuklären. Für den Anleger liegt es bei einer Beratung durch einen freien Anlageberater auf der Hand, dass der Anlageberater von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Anleger an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. Da der Anlageberater mit der Beratung als solcher sein Geld verdienen muss, kann berechtigterweise nicht angenommen werden, dass er diese Leistung insgesamt kostenlos erbringt. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und dem Anlageberater sind regelmäßig nicht in eine dauerhafte Geschäftsbeziehung eingebettet, aufgrund deren der Anlageberater von seinem Kunden Entgelte oder Provisionen erhält.

Diese Grundsätze sind auch auf die Beratung durch ein Unternehmen der Finanzgruppe einer Sparkasse anzuwenden, wenn es sich dabei um eine selbstständige juristische Person handelt, die selbst kein Kreditinstitut ist und keine klassischen Bankgeschäfte betreibt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Sparkasse handelt, die keine besonderen Geschäftsräume außerhalb der Sparkasse hat und deren Kundenstamm im Wesentlichen aus Kunden der Sparkasse besteht.

(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)

 

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Informationen der Vormonate finden Sie im Archiv.

 

Franz-Werner Kling
Steuerberater Rechtsbeistand

 

Die Urheberrechte an "Aktuelles" liegen bei Franz-Werner Kling. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetz ist ohne Zustimmung des Franz-Werner Kling unzulässig. Deshalb darf - außer für den persönlichen Gebrauch - kein Teil von "Aktuelles", auch nicht auszugsweise, ohne schriftliche Zustimmung von Franz-Werner Kling in irgendeiner Form reproduziert, in fremde oder computergerechte Sprachen übersetzt, veröffentlicht oder sonst wie genutzt werden. Für rechtliche oder sonstige Fehler in "Aktuelles" wird keine Gewährleistung übernommen.

Rechtliche Hinweise:
Durch die für jedermann verfügbaren Tipps und Tricks wird weder ein vorvertragliches noch ein vertragliches Rechtsverhältnis begründet. Es handelt sich insoweit um unverbindliche Gefälligkeitshinweise ohne jeden Anspruch durch den Leser. Jeder Leser ist verpflichtet, vor Befolgung dieser Hinweise individuellen fachlichen Rat einzuholen, da nur auf diese Weise die speziellen persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden können.

 

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