Steuerbüro Franz-Werner Kling - Steuerberater, Rechtsberater und Unternehmensberater

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10. Januar 2012

Herzlich willkommen auf unserer aktuellen Seite,

dies ist der erste Informationsbrief des Jahres 2012. Sie werden sich in der Silvesternacht bestimmt Gedanken darüber gemacht haben, was sich im Neuen Jahr ändert. Hier eine der vielen Antworten: das Steuerrecht wird einfacher: Kaum zu glauben, aber wahr, denn im Steuervereinfachungsgesetz steht es schwarz auf weiß: angefangen von der "Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags" bis zum "Wegfall der Einkunftsgrenze bei volljährigen Kindern". Das ist doch ein erfreulicher Fortschritt. - Auch bezüglich Glaubwürdigkeit der Politik.

Das mit der Glaubwürdigkeit ist so eine Sache: alle hacken auf ihm herum, auf unserem Bundespräsidenten. Und das nur, weil ein Journalist auf Karrieretrip etwas aus der Vergangenheit des Präsidenten ausgegraben hat - und der Fund ist noch nicht mal verwerflich. Aber genau das macht eine nicht immer als seriös zu bezeichnende Zeitung daraus. Ein Fressen für die Geier! Die Journalisten machen sich offenbar einen Sport daraus, unsere Bundespräsidenten "abzuschießen". Horst Köhler haben sie schon auf dem Gewissen - und jetzt schießen sie sich auf seinen Nachfolger ein. Und warum? Ein Freund hat ihm ein Darlehen gewährt - was ist daran verwerflich? Hat er denn dadurch politische Entscheidungen Wulffs beeinflusst oder hat er gar wirtschaftlich profitiert? Nichts, aber auch gar nichts kann man Wulff diesbezüglich vorwerfen. Die ganze Kampagne sieht nach Manipulation aus gegen unseren Bundespräsidenten und unser Ansehen im Ausland geht verloren. Zugegeben, die Art der Rechtfertigung war nicht glücklich gewählt. Schweigen wäre besser gewesen. Seine Berater haben ihm einen schlechten Dienst erwiesen. Politik kann schon ein schmutziges Geschäft sein - aber Journalismus erst recht, wenn er nicht nur informiert, sondern den Lesern eine Meinung aufdrängt

Nachfolgend informiere ich Sie noch über Neuigkeiten aus Gesetz und Rechtsprechung, die für Sie wichtig sein könnten.

Mit freundlichem Gruß

Franz-Werner Kling
Steuerberater Rechtsbeistand

Meine Mandanten werden monatlich über die für sie persönlich relevanten Änderungen im Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht informiert. Da diese Informationen auf jeden einzelnen Mandanten zugeschnitten sind, ist der Zugang über das Internet weder sinnvoll noch zulässig. 

Der Bereich "Aktuelles" informiert Sie über das Neueste aus der Kanzlei und macht Sie auf einige wichtige Punkte aus dem monatlichen Mandantenbrief aufmerksam:

 
01/2012: Bürozeiten
01/2012: Termine Januar 2012
 
01/2012: Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen: Umstellung der Buchführung frühzeitig angehen
01/2012: Gewinnzuschätzungen bei einem Restaurant
01/2012: Gewöhnliche Aufenthaltsdauer im Inland als maßgebliche Voraussetzung für die Besteuerung
01/2012: Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste Umzugskosten
01/2012: Unterhaltszahlungen an Schwiegermutter bei getrennt lebenden Ehegatten
01/2012: Elektronische Lohnsteuerkarte erst ab 1.1.2013
01/2012: Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2012 beantragen
01/2012: Innergemeinschaftliche Lieferung bei Täuschung über Abnehmer umsatzsteuerpflichtig
01/2012: Die zum Vorsteuerabzug bei gemischt-genutzten Gegenständen zu treffende Zuordnungsentscheidung muss zeitnah dokumentiert werden
01/2012: Abgabe von Warenmustern unterliegt nicht der Umsatzsteuer
01/2012: Sicherheitszuschlag bei Betriebskostenanpassung ist unzulässig
01/2012: Anspruch von Fluggästen bei Annullierung eines Flugs
 
Informationen der Vormonate finden Sie im Archiv.

 

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Bürozeiten

Sie erreichen uns

Montag bis Donnerstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und
13.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Freitag 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr

Beratungen nur nach telefonischer Terminabsprache.

 

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Termine Januar 2012

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
    Überweisung 1) Scheck 2)
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3) 10.01.2012 13.01.2012 06.01.2012
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer 4) 10.01.2012 13.01.2012 06.01.2012
Sozialversicherung 5) 27.01.2012 entfällt entfällt
 
1) Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2) Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3) Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr; bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr.
4) Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5) Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d.  h. am 25.01.2012) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10  Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

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Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen: Umstellung der Buchführung frühzeitig angehen

Bilanzierende Unternehmen müssen (bis auf wenige Ausnahmen) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, ihre Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung auf elektronischem Weg (E-Bilanz) an die Finanzverwaltung übermitteln. Diese wird es nicht beanstanden, wenn die Daten für 2012 noch auf Papier eingereicht werden.

Da spätestens für 2013 E-Bilanzen abzugeben sind, sollte bereits Anfang 2012 in Abstimmung mit dem Steuerberater entschieden werden, ob die Buchführung nicht bereits im Januar 2012 umgestellt werden sollte, um die gewünschte Informationstiefe frühzeitig erkennen zu können und um für 2013 fit zu sein. Die tatsächlichen Dimensionen der Umstellungen (Neueinrichtung von bis zu mehreren Hundert Konten) können nur im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden. Eine frühzeitige Anpassung des unterjährigen Buchungsverhaltens verhindert das zeit- und kostenintensive Nacharbeiten bei der Jahresabschlusserstellung.

Hintergrund für die Einführung der E-Bilanz ist u.  a. der Ausbau des Risikomanagementsystems (RMS) durch die Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung will im Laufe der Jahre aus den übermittelten Daten Filtersysteme erstellen, die Abweichungen der Daten in Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen "von der Norm" elektronisch ermitteln, um so gezielter Betriebsprüfungen durchführen zu können. Unternehmen, deren Bilanzen "der Norm entsprechen" sollen dann weitestgehend unbeanstandet "durchlaufen".

 

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Gewinnzuschätzungen bei einem Restaurant

Bargeldintensive Betriebe, wie z.  B. Gaststätten und Imbissstuben, werden von der Finanzverwaltung intensiv geprüft. Den Betriebsprüfern stehen Kalkulationsprogramme zur Verfügung, die ohne allzu großen Zeitaufwand Nachkalkulationen ermöglichen. Häufig führen die Betriebsprüfungen zu erheblichen Umsatz- Hinzuschätzungen.

Das Finanzgericht München hat in einem Aussetzungsverfahren einige bemerkenswerte Grundsätze aufgestellt:

Bei einer Schätzung (auch Zuschätzung) ist die Ermittlungspflicht der Finanzbehörde selbst bei Vorliegen eines Hinzuschätzungsgrundes nicht völlig aufgehoben. Schätzungen und Unsicherheitszuschläge müssen in sich schlüssig und ihre Ergebnisse wirtschaftlich vernünftig und möglich sein.

Verstößt ein Prüfer bei der Schätzung gegen grundlegende mathematische Regeln, ist die Schätzung rechtswidrig.

Substantiierten Behauptungen des Unternehmers muss der Prüfer nachgehen. Eine Schätzung oder Hinzuschätzung nach Rohgewinnaufschlagsätzen aus den amtlichen Richtsatzsammlungen ist nur zulässig, wenn der Prüfer nachweist, dass der Betrieb nicht mit deutlich niedrigeren Rohgewinnaufschlägen kalkuliert.

Ein Verstoß gegen grundlegende statistische Regeln liegt vor, wenn der Prüfer zur Ermittlung des durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatzes das arithmetische Mittel aus verschiedenen Rohgewinnaufschlagsätzen in Form von Prozentsätzen errechnet.

 

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Gewöhnliche Aufenthaltsdauer im Inland als maßgebliche Voraussetzung für die Besteuerung

Hat eine Person im Inland keinen Wohnsitz, kann es trotzdem zur Besteuerung nach deutschen Grundsätzen kommen. Entscheidend dafür ist, dass die Steuerpflicht auch durch eine nicht nur vorübergehende Aufenthaltsdauer im Inland entstehen kann. Sie liegt ohne weitere Prüfung bei einer ununterbrochenen mehr als sechsmonatigen Aufenthaltsdauer im Inland vor. Kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts sind bei der zeitlichen Betrachtung unbeachtlich. Allgemeine Rechtsauffassung ist, dass eine Person zugleich im Ausland ihren Wohnsitz und im Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben war zu entscheiden, ob eine in der Schweiz lebende Fernsehmoderatorin in Deutschland steuerpflichtig war. Sie produzierte im Inland für einen Fernsehsender eine tägliche Show. Bei den Proben bestand für sie Anwesenheitspflicht. Die Vertragsdauer betrug vier Jahre. Auftragsgemäß arbeitete sie wochenweise an vier bis fünf Tagen in Deutschland. An den Wochenenden, während der sendefreien Sommerferienzeit und an weiteren arbeitsfreien Tagen fuhr sie in die Schweiz zurück.

So wie das Finanzamt hielt auch der Bundesfinanzhof die Fernsehmoderatorin in Deutschland für unbeschränkt steuerpflichtig. Da für die unbeschränkte Steuerpflicht alternativ auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen ist, lagen bei der Fernsehmoderatorin die Voraussetzungen zur unbeschränkten Steuerpflicht vor. Sie unterhielt ihren Wohnsitz in der Schweiz, ihr gewöhnlicher Aufenthalt war aber tätigkeitsabhängig in Deutschland. Bei der Prüfung des zeitlichen Umfangs eines Aufenthalts im Inland ist nicht auf ein Kalenderjahr abzustellen, sondern die ununterbrochene Dauer des Aufenthalts in Deutschland seit Aufnahme der Tätigkeit. Übliche Familienheimfahrten, urlaubsbedingte Abwesenheitszeiten und auch die vertraglich vereinbarte Sommerpause bleiben bei der Beurteilung unberücksichtigt. Maßgeblich für die Gesamtbeurteilung ist eine einzelfallbezogene zeitliche Gewichtung der kurzfristigen Unterbrechungen unter Berücksichtigung der Dauer des Gesamtaufenthalts.

 

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Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste Umzugskosten

Die wegen eines Umzugs geleisteten doppelten Mietzahlungen können beruflich veranlasst und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein. Eine Abzugsbeschränkung, wie dies bei Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung der Fall ist, gilt hier nicht. Der nachfolgend geschilderte Fall macht dies deutlich.

Ein Arbeitnehmer mietete anlässlich des Arbeitsplatzwechsels in der Nähe seines neuen Arbeitsorts eine 165  qm große 5-Zimmer-Wohnung für die Familie an. Von dort ging er seiner Tätigkeit ab November nach. Die Ehefrau und das Kind zogen Anfang Februar nach und die bisherige Familienwohnung am ursprünglichen Wohnort wurde später aufgegeben. Der Arbeitnehmer machte die Miete am neuen Beschäftigungsort in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Mietaufwand jedoch nur anteilig für 60  qm an, weil im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur ein angemessener Mietaufwand berücksichtigt werden kann.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass hier die Grundsätze der doppelten Haushaltsführung keine Anwendung finden und den Abzug der Miete in voller Höhe zugelassen. Darüber hinaus sind nach Aussage des Gerichts auch die Kosten für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag abzugsfähig, jedoch längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für diese Wohnung.

 

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Unterhaltszahlungen an Schwiegermutter bei getrennt lebenden Ehegatten

Unterhaltszahlungen an die Schwiegermutter sind auch dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die noch verheirateten Ehegatten dauernd getrennt leben.

Eine getrennt lebende und einzeln veranlagte Arbeitnehmerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung Unterhaltszahlungen an die in der Türkei lebende Schwiegermutter als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen mit der Begründung ab, die Schwiegertochter sei gegenüber ihrer Schwiegermutter nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet.

Der Bundesfinanzhof kam zu einem anderen Ergebnis. Das Gericht stützte sich dabei auf den Wortlaut des Gesetzes, wonach eine Unterhaltsberechtigung gegenüber "dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten" bestehen muss. Dies ist auch bei getrennt lebenden Ehegatten der Fall, zumindest so lange die Ehe besteht.

 

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Elektronische Lohnsteuerkarte erst ab 1.1.2013

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte noch im Oktober  2011 darauf hingewiesen, dass die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte ab dem 01.01.2012 durch die elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt wird. Mit Schreiben vom 18.11.2011 hat das Ministerium die Verzögerung des Starttermins bekannt gegeben und Folgendes mitgeteilt:

Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung  2011 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und ggf. Freibeträge) gelten bis zum Beginn des elektronischen Verfahrens weiter. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer diese Unterlagen bei einem Arbeitgeberwechsel dem neuen Arbeitgeber aushändigen müssen.

Bei Änderungen, die weder auf der Lohnsteuerkarte  2010 noch auf der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragen sind, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber das Informationsschreiben des Finanzamts über die elektronisch gespeicherten Daten (soweit diese zutreffend sind) oder den Ausdruck des Finanzamts der ab 2012 gültigen ELStAM übergeben.

Ein evtl. falscher Lohnsteuerabzug kann ggf. mit Beginn des elektronischen Verfahrens oder durch die Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden.

 

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Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2012 beantragen

Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2012 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist

das Kalendervierteljahr,

der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2011 mehr als 7.500 € betragen hat.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2011 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2012 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2012 bis zum 10.02.2012 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2012 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.02.2012 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2011 angemeldet und bis zum 10.02.2012 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 11.02.2013 fällige Vorauszahlung für Dezember 2012 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.

Dies hat zur Folge, dass die o.  a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar  2012 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2012 zu stellen.

Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

 

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Innergemeinschaftliche Lieferung bei Täuschung über Abnehmer umsatzsteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof hat in einer weiteren Entscheidung bestätigt, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht umsatzsteuerfrei ist, wenn der leistende Unternehmer über die Person des Abnehmers vorsätzlich falsche Angaben macht, um eine Besteuerung durch den Abnehmer im Bestimmungsland als innergemeinschaftlicher Erwerb zu vermeiden. Wirkt der Unternehmer an einer Steuerhinterziehung mit, ist die Lieferung selbst dann im Inland steuerpflichtig, wenn feststeht, dass die objektiven Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (Verbringen des Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat der EU) erfüllt sind.

In einer weiteren Entscheidung bejaht der Bundesfinanzhof die Umsatzsteuerpflicht einer innergemeinschaftlichen Lieferung, wenn der leistende Unternehmer weiß, dass der Abnehmer im Bestimmungsland falsche Angaben macht, um eine Besteuerung als innergemeinschaftlicher Erwerb zu vermeiden.

Ob für die Umsatzsteuerpflicht einer innergemeinschaftlichen Lieferung bereits ausreicht, wenn der leistende Unternehmer weiß oder wissen musste, dass der Abnehmer ohne jegliche Verschleierung des tatsächlichen Sachverhalts "lediglich" seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, bleibt weiterhin offen.

 

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Die zum Vorsteuerabzug bei gemischt-genutzten Gegenständen zu treffende Zuordnungsentscheidung muss zeitnah dokumentiert werden

Errichtet ein Unternehmer ein Gebäude, das er beruflich und privat nutzen will (gemischte Nutzung), kann er das Gebäude ganz oder teilweise seinem Unternehmensvermögen, alternativ seinem Privatvermögen zuordnen. Nur im ersten Fall kommt ein Vorsteuerabzug für die bezogenen Leistungen zur Herstellung des Gebäudes in Betracht. Die Zuordnungsentscheidung ist sofort bei Leistungsbezug zu treffen und darüber hinaus zeitnah zu dokumentieren. Zeitnah heißt bis spätestens im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung, die bis zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben sein muss. Wird diese gesetzliche Abgabefrist überschritten, liegt keine zeitnahe Dokumentation vor. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese auch nicht unterstellt werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

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Abgabe von Warenmustern unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Die unentgeltliche Abgabe von Warenmustern unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Das Bundesministerium der Finanzen hatte den Begriff "Warenmuster" auf Probeexemplare beschränkt, die in einer nicht im Verkauf erhältlichen Form abgegeben werden, oder auf das erste Exemplar einer Reihe von Probeexemplaren. Diese Einschränkung hat der Europäische Gerichtshof für nicht mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt.

Das Bundesministerium der Finanzen hat daraufhin die Definition im Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Danach handelt es sich auch dann um ein Warenmuster, wenn das Probeexemplar ganz oder teilweise identisch mit dem im allgemeinen Verkauf erhältlichen Produkt ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Übereinstimmung mit dem verkaufsfertigen Produkt für die Bewertung durch den potenziellen oder tatsächlichen Käufer erforderlich ist und die Absatzförderung des Produkts im Vordergrund steht.

 

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Sicherheitszuschlag bei Betriebskostenanpassung ist unzulässig

Eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen ist nur dann angemessen, wenn sie auf die tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt. Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen ist die letzte Betriebskostenabrechnung. Dabei kann auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigt werden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs besteht jedoch kein Raum für einen abstrakten, nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen für einzelne Betriebskosten gerechtfertigten Sicherheitszuschlag.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Vermieter die aktuelle Betriebskostenabrechnung erstellt, die zu einer Nachzahlung des Mieters führte. Der Vermieter verlangte zugleich eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen. Zudem erhob er auf die voraussichtlichen Kosten einen Sicherheitszuschlag von 10  %. Diesen lehnte das Gericht als nicht gerechtfertigt ab.

 

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Anspruch von Fluggästen bei Annullierung eines Flugs

Die EG-Verordnung über Ausgleichsleistungen für Fluggäste schreibt standardisierte Maßnahmen vor, die die Fluggesellschaften gegenüber ihren Fluggästen im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ergreifen müssen. Zu den Maßnahmen im Fall der Annullierung eines Flugs gehören die Erstattung der Flugscheinkosten, die anderweitige Beförderung der Fluggäste sowie angemessene Betreuungsleistungen während der Wartezeit. Weiterhin haben die Fluggäste bei Annullierung des Flugs ohne oder mit einer sehr kurzen Vorankündigung auch Anspruch auf eine entfernungsabhängige pauschale Ausgleichszahlung, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

Nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann ein Fluggast die Entschädigung für die Annullierung eines Flugs auch dann in Anspruch nehmen, wenn sein Flugzeug zwar gestartet ist, aber anschließend zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste und er auf einen anderen Flug umgebucht wurde. Die EG-Verordnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Demnach kann dem Fluggast der gesamte materielle und immaterielle Schaden unter den Voraussetzungen und Grenzen des so genannten Übereinkommens von Montreal oder des nationalen Rechts ersetzt werden.

 

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Informationen der Vormonate finden Sie im Archiv.

 

Franz-Werner Kling
Steuerberater Rechtsbeistand

 

Die Urheberrechte an "Aktuelles" liegen bei Franz-Werner Kling. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetz ist ohne Zustimmung des Franz-Werner Kling unzulässig. Deshalb darf - außer für den persönlichen Gebrauch - kein Teil von "Aktuelles", auch nicht auszugsweise, ohne schriftliche Zustimmung von Franz-Werner Kling in irgendeiner Form reproduziert, in fremde oder computergerechte Sprachen übersetzt, veröffentlicht oder sonst wie genutzt werden. Für rechtliche oder sonstige Fehler in "Aktuelles" wird keine Gewährleistung übernommen.

Rechtliche Hinweise:
Durch die für jedermann verfügbaren Tipps und Tricks wird weder ein vorvertragliches noch ein vertragliches Rechtsverhältnis begründet. Es handelt sich insoweit um unverbindliche Gefälligkeitshinweise ohne jeden Anspruch durch den Leser. Jeder Leser ist verpflichtet, vor Befolgung dieser Hinweise individuellen fachlichen Rat einzuholen, da nur auf diese Weise die speziellen persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden können.

 

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