04/2012
04/2012 Das Finanzgericht Berlin- Brandenburg fordert Belege, auf denen der konkrete Anlass der Bewirtung genau bezeichnet ist. Es genügt nicht, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen. Hinweis: Nicht ausreichend ist ferner ein Vermerk wie Geschäftsfreundebewirtung, Kundenbewirtung, Arbeitsessen oder ähnliches. Der Vermerk sollte stichwortartig den konkreten betrieblichen Anlass erkennen lassen. 04/2012 Befindet sich eine Eigentumswohnung im Betriebsvermögen eines bilanzierenden Unternehmens, sind die Anteile des Unternehmers an der Instandsetzungsrückstellung in vollem Umfang zu aktivieren. So hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das Unternehmen hatte die Zahlungen für die Instandsetzungsrückstellung im vollen Umfang als Betriebsausgaben gebucht. 04/2012 Der Bundesfinanzhof hatte im Fall eines Vermieters zu entscheiden, der Fahrzeuge für 25 Monate überlassen hatte. Vertraglich wurde vereinbart, dass der Vermieter die Fahrzeuge nach Ende der Laufzeit frei veräußern konnte. Den dabei erzielten Erlös hatte er an die Mieter auszukehren, soweit er einen unter dem Buchwert liegenden, vereinbarten Fahrzeugrestwert überstieg. Diese Zahlungsverpflichtung ist nach Auffassung des Gerichts nicht als Drohverlust, sondern als Erfüllungsrückstand aus dem Mietvertrag und als Minderung des Mietentgelts anzusehen. Insoweit waren auch die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung gegeben. 04/2012 Prägend für die Tätigkeiten sind beim Richter das Gericht und beim Hochschullehrer die Vorlesungen. 04/2012 Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hatte der Gesetzgeber eine "klarstellende" Regelung in das Gesetz aufgenommen, nach der sämtliche Zinsen auf Steuererstattungen auch rückwirkend der Einkommensteuer unterliegen. Wegen des Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot erhebt nun der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche Bedenken. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bleibt abzuwarten. Hinweis: Gegen belastende Einkommensteuerbescheide sollte Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden. 04/2012 Die Beiträge können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Beantragen also die Eltern den Abzug der Beiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim Kind aus. Der Abzug der Beiträge darf aber nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden. Unerheblich ist, ob die Eltern tatsächlich die Beiträge bezahlt haben. Es reicht, wenn die Unterhaltspflicht der Eltern durch Sachleistungen (Unterhalt, Verpflegung) erfüllt wurde. Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen nicht den Sonderausgabenabzug. (Quelle: Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg) 04/2012 Zu diesem Problem gibt es bereits einige Finanzgerichtsbeschlüsse im Rahmen einer beantragten Aussetzung der Vollziehung: Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass eingetragene Lebenspartnerschaften bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei der Lohn- und Einkommensteuer vorläufig wie Ehegatten zu behandeln sind. Das Schleswig- Holsteinische Finanzgericht hat vor wenigen Monaten entschieden, dass eingetragene Lebenspartner vorläufig einen Anspruch auf Eintragung der Lohnsteuerklasse III haben. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting verfassungswidrig ist. Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof müssen abschließend entscheiden. Hinweis: Betroffene sollten die Zusammenveranlagung mit Anwendung des Splittingtarifs beantragen. Bei Nichtanwendung des Splittingtarifs im Steuerbescheid ist Einspruch einzulegen mit Hinweis auf die anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof. Wird eine beantragte Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, sollte ebenfalls Einspruch eingelegt werden. 04/2012 In bestimmten Fällen ist auch eine steuerfreie Zahlung pauschaler Zuschläge möglich. Werden die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit erbracht und werden die Zuschläge so bemessen, dass sie unter Einbeziehung von Urlaub und Fehlzeiten auf das Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen, dann sind die Zuschläge auch ohne Einzelnachweis steuerfrei. Im Normalfall müssen die geleisteten Stunden durch Einzelaufstellungen nachgewiesen werden. Andere Beweismittel werden nicht berücksichtigt. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Hinweis: Die Prüfung, ob die ggf. monatlich gezahlten pauschalen Zuschläge mit den tatsächlich geleisteten Stunden übereinstimmen, sollte der Arbeitgeber bei Ausscheiden des Arbeitnehmers, spätestens aber immer zum Jahresende vornehmen und die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers zum Lohnkonto nehmen. 04/2012 Der Bundesfinanzhof sah das anders, weil Gewinnanteile an einer Personengesellschaft unabhängig von der Auszahlung zu versteuern sind. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Gesellschafter durch strafbare Handlungen, wie Unterschlagung oder Untreue, die tatsächliche Gewinnverteilung beeinflusst haben. Diese Ausnahme lag jedoch im entschiedenen Fall nicht vor. 04/2012 Der Bundesfinanzhof ist den Vorstellungen des Finanzamts nicht gefolgt. Bei dem Vorgang handelt es sich zwar um eine Entnahme. Sie ist aber steuerrechtlich nach den Sondervorschriften des Umwandlungssteuergesetzes abzuhandeln. Danach ist die unentgeltliche Übertragung der Anteile nicht steuerpflichtig. Die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes scheidet aus. Unabhängig davon, ob die Anteile im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden, bleiben sie als sog. einbringungsgeborene Anteile bis zu ihrer Veräußerung oder der ausdrücklichen Erklärung einer steuerpflichtigen Entnahme steuerverhaftet. 04/2012 Das von den Kunden bei Ausgabe der Hotelschecks bezahlte Entgelt an den Vermittler unterliegt als Anzahlung für eine Vermittlungsleistung im Inland der Umsatzsteuer. Führt die tatsächliche Vermittlungsleistung später zu einer Hotelbuchung im Ausland, ist in dem entsprechenden Besteuerungszeitraum eine Berichtigung vorzunehmen. 04/2012 (Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe) 04/2012 Im entschiedenen Fall hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich die Sanierung des gemeinschaftlichen Schwimmbads beschlossen. Ebenfalls per Mehrheitsbeschluss erfolgte die Genehmigung der Jahresrechnung. Die entstehenden Umbaukosten sollten dabei per Sonderumlage von allen Eigentümern gezahlt werden. Nach Auffassung des Gerichts sind die Beschlüsse der Eigentümerversammlung ungültig, soweit diese die Einzelabrechnung der Kostenverteilung für den Umbau betreffen. Die Arbeiten am Schwimmbad sind als bauliche Veränderung zu werten. Da der Eigentümer dieser Maßnahme nicht zugestimmt hat, ist er nach dem Wohnungseigentumsgesetz auch von anfallenden Kosten befreit. Die in der Rechtsprechung bisher streitige Frage, ob ein Eigentümer von der Kostentragung befreit sein kann, wenn er baulichen Veränderungen nicht zustimmt, hat der Bundesgerichtshof nunmehr positiv beantwortet. Es kommt für die Kostenbefreiung allein darauf an, dass der Wohnungseigentümer der geplanten baulichen Veränderung nicht zugestimmt hat. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfang er durch den Umbau beeinträchtigt wird. 04/2012 Das Gericht wies die Klage wegen Alleinverschuldens der Kundin ab. Sie hatte das Studio zum ersten Mal besucht, befand sich also in fremden Räumlichkeiten und wäre zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen. Sie ist in den Keller getreten, ohne zuvor das Licht anzuschalten und ohne sich davon zu überzeugen, dass es sich um die richtige Tür handelt. Das Studiopersonal hatte sie bis zur Toilette begleitet und den Rückweg beschrieben.
03/2012 Das Finanzgericht Rheinland- Pfalz hat entschieden, dass keine Zuschätzungen vorgenommen werden dürfen, wenn das häufige Auftreten bestimmter Zahlen sich zwangsläufig aus der Preisgestaltung des Unternehmers ergibt, wie z. B. bei einem Friseursalon. Ferner müsse das Finanzamt den Nachweis erbringen, dass das Kassenprogramm Manipulationen ermögliche. Es sei nicht Aufgabe des Unternehmers, darzulegen und zu dokumentieren, dass das eingesetzte Kassenprogramm Änderungen nicht zulasse. 03/2012 Die Bestimmung eines Darlehens zur Krisenfinanzierung kann sich aus den objektiven Umständen der Darlehenshingabe, aber auch aus einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft selbst ergeben. An diesen Voraussetzungen fehlt es, wenn der Darlehensvertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall der Insolvenzeröffnung vorsieht oder wenn ein Rangrücktritt nicht gegenüber allen übrigen Gesellschaftsgläubigern erklärt wird. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 03/2012
versteuern will. Im ersten Fall sind die wiederkehrenden Bezüge erst dann als laufendes Einkommen zu versteuern, wenn die Summe der Zahlungen den Betrag des bilanziellen Eigenkapitals bei Betriebsübergabe übersteigt. Im zweiten Fall ist der Unterschied zwischen kapitalisiertem Wert und bilanziellem Eigenkapital der Veräußerungsgewinn. Hierfür können ggf. ein Freibetrag und ein begünstigter Steuersatz in Anspruch genommen werden. Das Wahlrecht gilt aber nur dann, wenn sich die Zahlungen über mehr als zehn Jahre erstrecken und wagnisbehaftet sind oder überwiegend Versorgungszwecken des Veräußerers dienen. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) 03/2012 Grundsätzlich gilt für Konten auf eigenen Namen die Vermutung, dass dem Inhaber der Forderung auch die daraus erzielten Zinseinnahmen zuzurechnen sind. Eine wirtschaftliche Dispositionsbefugnis kann nur aus eindeutigen Vereinbarungen abgeleitet werden. Sie ergibt sich weder aus einer Verfügungsbefugnis über die Einnahmen kraft vorliegender Vollmacht noch aus dem Umstand, dass Kapitalerträge vollmachtlos vereinnahmt werden. Auch die lediglich vorhandene Überzeugung Anspruchsberechtigter zu sein, führt zu keiner anderen Beurteilung. Fazit: Eine vom Zivilrecht abweichende Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Darlehensgläubiger wirtschaftlicher Inhaber der Forderung ist. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 03/2012 03/2012 Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine private Nutzung begründet. Das Gericht wies erneut darauf hin, dass der Anscheinsbeweis die fehlende Feststellung des Finanzamts nicht ersetzen kann. Einen Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, zählt - wegen fehlenden Bezugs zur Beschäftigung - nicht als Arbeitslohn. 03/2012 Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur anzuerkennen, wenn zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten kein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Es genügt nicht, dass nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten ausgeführt werden, die grundsätzlich am betrieblichen Arbeitsplatz erledigt werden könnten. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass der betriebliche Arbeitsplatz nicht alle technischen Voraussetzungen bietet, um die Arbeiten in der erforderlichen Art und Weise ausführen zu können. Unter Beachtung dieser grundlegenden Ausführungen stand dem Arbeitnehmer sein betrieblicher Arbeitsplatz für die berufsbedingte Fortbildung grundsätzlich zur Verfügung. Dass der Arbeitsplatz nicht für einen interaktiven Computersprachkurs aufgerüstet und genutzt werden durfte, wird als persönlicher Beweggrund angesehen. Hinweis: Zu den nicht anerkannten Kosten gehören ausschließlich die Aufwendungen für das Arbeitszimmer selbst und seine Ausstattung. Berücksichtigungsfähig sind aber die Kosten für notwendige Arbeitsmittel, z. B. die AfA für den Computer. 03/2012 Grundsätzlich gilt, dass Handwerkerleistungen im Haushalt nur dann begünstigt sind, wenn sie nicht zu einem Neubau führen. Maßnahmen für einen Garten, also an Grund und Boden, fallen nicht unter den Begriff "Neubau". Grund und Boden ist stets vorhanden, durch Arbeiten daran wird nichts Neues geschaffen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 03/2012
zuordnen (Zuordnungswahlrecht). Von der Zuordnung hängt u. a. der Umfang des Vorsteuerabzugs ab. Eine (anteilige) Zuordnung gemischt-genutzter Gegenstände zum Unternehmensvermögen wird nicht unterstellt. Der Unternehmer muss die Zuordnungsentscheidung bei Leistungsbezug treffen. Er trifft sie regelmäßig dadurch, dass er in der entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldung den Vorsteuerabzug geltend macht. Hat der Unternehmer zunächst keine bzw. eine unzutreffende Zuordnungsentscheidung vorgenommen, kann er diese bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahrs vornehmen bzw. berichtigen. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung muss gegenüber dem Finanzamt erfolgen. Die Dokumentationsfrist gilt auch für in zeitlicher Hinsicht "gestreckte" Leistungsbezüge wie z. B. die Herstellung eines Gebäudes. Beispiel: (Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs) 03/2012 Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die private Nutzung eines betrieblichen PKW kein Umsatz ist und deshalb bei Berechnung der bezeichneten Grenzen nicht zu berücksichtigen ist. Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für private Zwecke oder für solche, die außerhalb des Unternehmens liegen, ist nur dann Umsatz, wenn gleichzeitig Vorsteuer geltend gemacht werden kann. 03/2012 Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht. Dieser sei weder zur Modernisierung verpflichtet, noch müsse er die Zustimmung zur Modernisierung geben, selbst dann nicht, wenn der Mieter die Kosten hierfür übernehmen wolle. Eine solche Entscheidung stehe im Ermessen des Vermieters und sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Das Interesse des Vermieters, den Zeitpunkt der Investition selbst zu bestimmen und bei einer späteren Neuvermietung eine deutlich höhere Miete zu erzielen, sei legitim. 03/2012 Es ging um einen Bankangestellten, der mit seinem Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Ende des Jahres 2010 vereinbart hatte. Dabei stellte ihn die Bank unter Fortzahlung der Bezüge für das zweite Halbjahr 2010 von seiner Arbeit frei. Im Juli 2010 erfuhr sie, dass der Firmenkundenberater Ende Juni 2010 in erheblichem Umfang Kundendaten der Bank an seine private E-Mail-Adresse geschickt hatte. Darin enthalten waren neben den Namen der Kunden u. a. Dokumente, in denen die ihnen eingeräumten Kreditlinien und die in Anspruch genommenen Kredite aufgelistet waren, Risikoanalysen, Kreditverträge etc. Daraufhin kündigte die Bank dem Angestellten noch im Juli fristlos. Zu Recht, wie das Hessische Landesarbeitsgericht entschied. Der Arbeitnehmer habe das von der Bank in ihn gesetzte Vertrauen durch die Mitnahme geheim zu haltender Kundendaten so schwer erschüttert, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. Der Angestellte hatte zwar behauptet, die Daten nur zu Trainingszwecken an seine private E-Mail übermittelt zu haben, dem schenkte das Gericht aber keinen Glauben. Die außerordentliche Kündigung hatte zur Folge, dass weitere Vergütungsansprüche des Angestellten entfielen. 03/2012 Das Gericht bestätigte die ablehnende Auffassung des Sozialhilfeträgers. Zwar könne ein Ehegatte oder Lebenspartner nicht herangezogen werden, wenn er vom Pflegebedürftigen getrennt lebt. Eine Trennung folge allerdings nicht allein aus der Unterbringung in einem Pflegeheim; vielmehr müsse ein nach außen erkennbarer Trennungswille vorhanden sein. Außerdem sah das Gericht es als nicht belegt an, dass das vorhandene Vermögen allein dem Ehemann und nicht auch seiner Ehefrau gehörte.
02/2012 Kapitalgesellschaften müssen nach Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen. Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGn von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2009 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird. Das Ordnungsgeld beträgt bei erstmaligem Nichtnachkommen der Veröffentlichung mindestens 2.500 €. Wenn nicht veröffentlicht wird, kann es mehrfach festgesetzt werden und bis zu 25.000 € betragen. 02/2012 Gegen die Abgabe dieser Anlage EÜR hatten sich Steuerbürger gewehrt, u. a., weil die Vorschrift nicht im Einkommensteuergesetz, sondern in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung geregelt ist. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr klargestellt, dass die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR verhältnismäßig ist und für die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geeignet ist. Die Entscheidung zur Einführung der Anlage EÜR war auch nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber hätte getroffen werden dürfen. 02/2012 Hat der Unternehmer einen solchen Erstattungsanspruch nicht, ist ausnahmsweise trotzdem ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Vertragsparteien der Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung durch eine solche Kündigung mehr als rein theoretische Bedeutung beigemessen haben. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 02/2012 Ein Arzt bildete 1997 eine Ansparrücklage. Er erklärte dem Finanzamt, dass er Existenzgründer sei und löste die Ansparrücklage 2002 gewinnerhöhend auf. Im Rahmen einer im Jahr 2005 durchgeführten Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Arzt kein Existenzgründer war, weil er 1995 schon mal selbstständig gewesen war. Es änderte deshalb den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 1999 und erhöhte den Gewinn um die 1997 gebildete Ansparrücklage. Das Gericht entschied, dass der Steuerbescheid 1999 wegen sog. widerstreitender Steuerfestsetzung geändert werden konnte. Das Finanzamt war nämlich beim Erlass des Steuerbescheids 1999 davon ausgegangen, dass der Arzt Existenzgründer war. Diese Annahme hatte sich als unrichtig herausgestellt, sodass die Steuernachforderung möglich war. Hinweis: Seit der Einführung des Investitionsabzugsbetrags ab 2007 gibt es für Existenzgründer keine besonderen Vergünstigungen mehr. 02/2012 Nicht entscheidend ist, ob die Erwerbsminderungsrente im konkreten Einzelfall auf im Geltungsbereich des AltEinkG geleisteten und damit in erhöhtem Umfang abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen beruht. Allerdings muss gewährleistet sein, dass das Verbot der doppelten Besteuerung beachtet ist. Die Besteuerung der Erwerbsminderungsrente ist aus diesem Grund nur insoweit verfassungsrechtlich zulässig, als die Rente auf nicht der Besteuerung unterworfenen Beitragszahlungen beruht. Dies ist insoweit der Fall, als die Beitragszahlungen steuerfrei waren oder sie steuermindernd geltend gemacht werden konnten. Dass sich durch die Umstellung der Besteuerung der Erwerbsminderungsrente von der bis einschließlich 2004 geltenden Ertragsanteilsbesteuerung zum ab dem Veranlagungszeitraum 2005 anzusetzenden Besteuerungsanteil im Einzelfall eine erhebliche steuerliche Mehrbelastung ergeben kann, begründet keinen Verfassungsverstoß, insbesondere ist der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt. 02/2012 Durch Änderung des Gesetzes sind die steuerzahlerfreundlichen Entscheidungen kassiert worden. Deshalb können Berufsausbildungskosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag wurde zum 1.1.2012 von 4.000 € auf 6.000 € angehoben. 02/2012 Erbschaften gehören ebenso wenig wie die Unterhaltsleistungen der Eltern selbst zu den kindergeldschädlichen Einkünften und Bezügen. Auch Vermögensübertragungen von Eltern auf die Kinder sind bei der Ermittlung der Bezüge nicht mit zu berücksichtigen. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist ab 2012 die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder entfallen. Kindergeld oder Kinderfreibeträge werden somit unabhängig von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes gewährt. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 02/2012 Die Umsatzgrenze von 500.000 € war zum 1. Juli 2009 eingeführt worden und galt bis zum 31. Dezember 2011. Diese Befristung ist nun dauerhaft aufgehoben worden. Beim Übergang auf die Ist-Versteuerung ist zu beachten, dass alle Umsätze erfasst werden. 02/2012 Bislang hatten Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung die Vermietung der Geschäftsgrundlagen nur bei einer langfristigen Vermietung, ca. 8 bis 10 Jahre, ausreichen lassen. Der Europäische Gerichtshof nahm davon nun Abstand. Die Möglichkeit, einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit kurzfristig zu kündigen, lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass der Erwerber beabsichtigte, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil sofort abzuwickeln. Deshalb ist die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, eine Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Sinne dieser Bestimmung, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann. 02/2012 Im ersten Fall hatte der Eigentümer eines Grundstücks an sein privat genutztes Haus einen Carport angebaut, der zum Unterstellen des privaten Pkw verwendet wird. Auf der Dachfläche des Carports installierte er eine PV-Anlage, mit der er Strom erzeugt, der an einen Energieversorger veräußert wird. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs darf der Eigentümer den Carport insgesamt seinem Unternehmen zuordnen mit der Folge, dass die gesamten auf die Errichtung des Carports und der PV-Anlage entfallenden Vorsteuern abgezogen werden können. Voraussetzung ist, dass die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 % beträgt. Die unternehmerische Nutzung wird anhand eines Umsatzschlüssels ermittelt, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des Carports einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt wird. Die private Verwendung des Carports unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Hier hat sich die Gesetzeslage ab 2011 entscheidend verändert: Bei Baumaßnahmen nach dem 31.12.2010 kann nur noch die Vorsteuer aus der Errichtung der PV-Anlage in voller Höhe abgezogen werden. Die auf die Herstellung des Carports entfallenden Vorsteuern sind nur noch in Höhe des auf die unternehmerische Nutzung entfallenden Anteils abzugsfähig. Im zweiten Fall hatte der Eigentümer einen Holzschuppen neu errichtet und auf diesem eine PV-Anlage installiert. Der Holzschuppen selber wurde weder privat noch unternehmerisch genutzt. Anders als im "Carport-Fall" konnte der Eigentümer den Holzschuppen auch in den Jahren vor 2011 nur in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils seinem Unternehmen zuordnen. In Höhe dieses Nutzungsanteils kann er den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens geltend machen. Im dritten Fall hatte der Eigentümer das Dach einer bestehenden, nicht genutzten Scheune neu eindecken lassen und anschließend auf der Südseite eine PV-Anlage errichtet. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass der Eigentümer die auf die Neueindeckung des Dachs entfallende Vorsteuer im Verhältnis des unternehmerischen Nutzungsanteils an der gesamten Scheune abziehen kann. Hinsichtlich der Ermittlung des Nutzungsanteils im zweiten und dritten Fall gelten die Ausführungen zum "Carport-Fall" entsprechend. 02/2012 In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatten Eltern für ihre sich in der Ausbildung befindenden Tochter eine Wohnung angemietet. Der Mietvertrag sah einen Kündigungsausschluss von drei Jahren vor. Als die Tochter die Ausbildung vorzeitig beendete, kündigten die Eltern die Wohnung mit einer dreimonatigen Frist. Das ging dem Vermieter zu schnell. Er widersprach der Kündigung, da die drei Jahre Mindestlaufzeit des Vertrags noch nicht abgelaufen war. Das Gericht erklärte die Laufzeitklausel für unwirksam und ließ eine Kündigung mit der gesetzlichen Frist zu. Wie bei Studenten komme es auch bei Azubis immer wieder zu Ortswechseln. Der Mieter müsse dabei flexibel sein und kurzfristig kündigen können. Es sei durchaus nicht unüblich, dass Berufsausbildungen abgebrochen werden, da sich Auszubildende beruflich neu orientieren. Der Mietvertrag müsse auf solche Gegebenheiten Rücksicht nehmen. Unerheblich sei, ob der Vertrag vom Auszubildenden oder von den Eltern abgeschlossen wurde. 02/2012 02/2012 Die kinderlos gebliebene Ehe wurde 1968 geschlossen, 1980 trennten sich die Eheleute und 1985 erfolgte die Scheidung. Bis 1970 war die Ehefrau voll berufstätig, in den folgenden zehn Jahren führte sie bis zur Trennung den Haushalt. Von 1981 bis 1983 war die Ehefrau halbtags beschäftigt, bis sie sich ab Ende 1983 um die Betreuung und Erziehung ihres außerehelich geborenen Kindes kümmerte und bis zum Erreichen des Rentenalters nicht wieder berufstätig war. Mit der Scheidung hatten die Eheleute im Jahr 1985 einen Vergleich geschlossen, in dem der Ehemann sich verpflichtete, an die Ehefrau nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 3.500 DM zu zahlen. Nach dem Eintritt in das Rentenalter im Jahr 2006 bezog die Ehefrau eine Altersrente von monatlich ca. 940 €. Sie bewohnte miet- und schuldendienstfrei eine Eigentumswohnung, die sie im Wesentlichen aus Zugewinnausgleichsmitteln erworben hatte. Das Gericht bejahte den Anspruch des Ehemannes auf Herabsetzung des Unterhalts trotz dessen fortbestehender Leistungsfähigkeit. Es sah das Maß der im Wesentlichen nur durch die zehnjährige Haushaltsführung begründeten nachehelichen Solidarität nach 25jähriger Distanz zur Ehe und ebenso langer Unterhaltszahlungen als verwirklicht an. Da das Gericht bei dem Alterseinkommen der Ehefrau auch keine ehebedingten Nachteile feststellen konnte, ist ihr angemessener Lebensbedarf, auf den als Untergrenze herabgesetzt werden darf, durch die Renteneinkünfte gedeckt. Die Vorinstanz muss nun entscheiden, ob eine teilweise oder eine stufenweise Herabsetzung des Unterhalts der Billigkeit entspricht.
01/2012 Da spätestens für 2013 E-Bilanzen abzugeben sind, sollte bereits Anfang 2012 in Abstimmung mit dem Steuerberater entschieden werden, ob die Buchführung nicht bereits im Januar 2012 umgestellt werden sollte, um die gewünschte Informationstiefe frühzeitig erkennen zu können und um für 2013 fit zu sein. Die tatsächlichen Dimensionen der Umstellungen (Neueinrichtung von bis zu mehreren Hundert Konten) können nur im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden. Eine frühzeitige Anpassung des unterjährigen Buchungsverhaltens verhindert das zeit- und kostenintensive Nacharbeiten bei der Jahresabschlusserstellung. Hintergrund für die Einführung der E-Bilanz ist u. a. der Ausbau des Risikomanagementsystems (RMS) durch die Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung will im Laufe der Jahre aus den übermittelten Daten Filtersysteme erstellen, die Abweichungen der Daten in Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen "von der Norm" elektronisch ermitteln, um so gezielter Betriebsprüfungen durchführen zu können. Unternehmen, deren Bilanzen "der Norm entsprechen" sollen dann weitestgehend unbeanstandet "durchlaufen". 01/2012 Das Finanzgericht München hat in einem Aussetzungsverfahren einige bemerkenswerte Grundsätze aufgestellt:
01/2012 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben war zu entscheiden, ob eine in der Schweiz lebende Fernsehmoderatorin in Deutschland steuerpflichtig war. Sie produzierte im Inland für einen Fernsehsender eine tägliche Show. Bei den Proben bestand für sie Anwesenheitspflicht. Die Vertragsdauer betrug vier Jahre. Auftragsgemäß arbeitete sie wochenweise an vier bis fünf Tagen in Deutschland. An den Wochenenden, während der sendefreien Sommerferienzeit und an weiteren arbeitsfreien Tagen fuhr sie in die Schweiz zurück. So wie das Finanzamt hielt auch der Bundesfinanzhof die Fernsehmoderatorin in Deutschland für unbeschränkt steuerpflichtig. Da für die unbeschränkte Steuerpflicht alternativ auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen ist, lagen bei der Fernsehmoderatorin die Voraussetzungen zur unbeschränkten Steuerpflicht vor. Sie unterhielt ihren Wohnsitz in der Schweiz, ihr gewöhnlicher Aufenthalt war aber tätigkeitsabhängig in Deutschland. Bei der Prüfung des zeitlichen Umfangs eines Aufenthalts im Inland ist nicht auf ein Kalenderjahr abzustellen, sondern die ununterbrochene Dauer des Aufenthalts in Deutschland seit Aufnahme der Tätigkeit. Übliche Familienheimfahrten, urlaubsbedingte Abwesenheitszeiten und auch die vertraglich vereinbarte Sommerpause bleiben bei der Beurteilung unberücksichtigt. Maßgeblich für die Gesamtbeurteilung ist eine einzelfallbezogene zeitliche Gewichtung der kurzfristigen Unterbrechungen unter Berücksichtigung der Dauer des Gesamtaufenthalts. 01/2012 Ein Arbeitnehmer mietete anlässlich des Arbeitsplatzwechsels in der Nähe seines neuen Arbeitsorts eine 165 qm große 5-Zimmer-Wohnung für die Familie an. Von dort ging er seiner Tätigkeit ab November nach. Die Ehefrau und das Kind zogen Anfang Februar nach und die bisherige Familienwohnung am ursprünglichen Wohnort wurde später aufgegeben. Der Arbeitnehmer machte die Miete am neuen Beschäftigungsort in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Mietaufwand jedoch nur anteilig für 60 qm an, weil im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur ein angemessener Mietaufwand berücksichtigt werden kann. Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass hier die Grundsätze der doppelten Haushaltsführung keine Anwendung finden und den Abzug der Miete in voller Höhe zugelassen. Darüber hinaus sind nach Aussage des Gerichts auch die Kosten für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag abzugsfähig, jedoch längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für diese Wohnung. 01/2012 Eine getrennt lebende und einzeln veranlagte Arbeitnehmerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung Unterhaltszahlungen an die in der Türkei lebende Schwiegermutter als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen mit der Begründung ab, die Schwiegertochter sei gegenüber ihrer Schwiegermutter nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet. Der Bundesfinanzhof kam zu einem anderen Ergebnis. Das Gericht stützte sich dabei auf den Wortlaut des Gesetzes, wonach eine Unterhaltsberechtigung gegenüber "dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten" bestehen muss. Dies ist auch bei getrennt lebenden Ehegatten der Fall, zumindest so lange die Ehe besteht. 01/2012
01/2012 Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien. Wenn sich im Jahr 2011 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2012 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2012 bis zum 10.02.2012 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden. Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2012 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.02.2012 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig. Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2011 angemeldet und bis zum 10.02.2012 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 11.02.2013 fällige Vorauszahlung für Dezember 2012 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten. Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2012 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2012 zu stellen. Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. 01/2012 In einer weiteren Entscheidung bejaht der Bundesfinanzhof die Umsatzsteuerpflicht einer innergemeinschaftlichen Lieferung, wenn der leistende Unternehmer weiß, dass der Abnehmer im Bestimmungsland falsche Angaben macht, um eine Besteuerung als innergemeinschaftlicher Erwerb zu vermeiden. Ob für die Umsatzsteuerpflicht einer innergemeinschaftlichen Lieferung bereits ausreicht, wenn der leistende Unternehmer weiß oder wissen musste, dass der Abnehmer ohne jegliche Verschleierung des tatsächlichen Sachverhalts "lediglich" seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, bleibt weiterhin offen. 01/2012 (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 01/2012 Das Bundesministerium der Finanzen hat daraufhin die Definition im Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Danach handelt es sich auch dann um ein Warenmuster, wenn das Probeexemplar ganz oder teilweise identisch mit dem im allgemeinen Verkauf erhältlichen Produkt ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Übereinstimmung mit dem verkaufsfertigen Produkt für die Bewertung durch den potenziellen oder tatsächlichen Käufer erforderlich ist und die Absatzförderung des Produkts im Vordergrund steht. 01/2012 In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Vermieter die aktuelle Betriebskostenabrechnung erstellt, die zu einer Nachzahlung des Mieters führte. Der Vermieter verlangte zugleich eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen. Zudem erhob er auf die voraussichtlichen Kosten einen Sicherheitszuschlag von 10 %. Diesen lehnte das Gericht als nicht gerechtfertigt ab. 01/2012 Nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann ein Fluggast die Entschädigung für die Annullierung eines Flugs auch dann in Anspruch nehmen, wenn sein Flugzeug zwar gestartet ist, aber anschließend zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste und er auf einen anderen Flug umgebucht wurde. Die EG-Verordnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Demnach kann dem Fluggast der gesamte materielle und immaterielle Schaden unter den Voraussetzungen und Grenzen des so genannten Übereinkommens von Montreal oder des nationalen Rechts ersetzt werden.
12/2011 Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist zunächst festzustellen, ob das Bearbeitungsentgelt im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensverhältnisses anteilig zurückgefordert werden kann. Wenn ja, ist ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Wenn nein, ist das Bearbeitungsentgelt nur dann aktiv abzugrenzen, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und konkrete Anhaltspunkte hierfür fehlen, sodass mit einer Kündigung nicht ernsthaft gerechnet werden kann. 12/2011
Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2012 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich. Der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird. 12/2011 Es ging um eine Arzthelferin, der ein Nettolohn von 1.500 € zugesagt worden war. Zum damaligen Zeitpunkt wurde ihr Gehalt nach der Lohnsteuerklasse I versteuert. Anschließend heiratete sie, so dass sie in die Steuerklasse V wechselte. Für Januar und Februar 2009 führte die Arbeitgeberin Lohnsteuer nach der Steuerklasse V ab und zahlte der Klägerin den verbleibenden Nettobetrag aus, der aber unter 1.500 € lag. Die Klägerin machte die entsprechenden Nettolohndifferenzen geltend. Die Arbeitgeberin argumentierte, wenn sie verpflichtet sei, auch bei der Lohnsteuerklasse V 1.500 € zu zahlen, würde sie durch den erhöhten Bruttolohn wirtschaftlich erheblich belastet und die Klägerin im Gegenzug unangemessen begünstigt. Die klagende Arbeitnehmerin hielt dem entgegen, die Beklagte sei unabhängig von der zu Grunde liegenden Steuerklasse verpflichtet, ihr monatlich 1.500 € netto zu zahlen. Der Arbeitsvertrag enthalte keinerlei Möglichkeit, ihr Nettogehalt zu reduzieren. Das Landesarbeitsgericht schloss sich der Auffassung der Klägerin an. 12/2011 Steht einem Behinderten der erhöhte Pauschbetrag für Hilflose (3.700 €) zu, kann dieser gegenüber dem allgemeinen Höchstbetrag (1.420 €) höhere Betrag nicht neben den nachgewiesenen Aufwendungen zusätzlich berücksichtigt werden. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) 12/2011 Holt der Abnehmer den Gegenstand selbst oder durch einen Beauftragten ab, muss der Abholende versichern, den Gegenstand in einen anderen EU- Mitgliedstaat zu verbringen. Diese Erklärung muss gegenüber dem leistenden Unternehmer abgegeben werden. Eine Erklärung, die gegenüber einer dritten Person abgegeben wird und den leistenden Unternehmer nicht namentlich bezeichnet, reicht jedenfalls nicht aus. Sind die Belege z. B. im vorgenannten Umfang formell unvollständig, kommt eine Steuerfreiheit aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht in Betracht. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 12/2011 12/2011 Hinweis: Beim Bundesfinanzhof ist ein Revisionsverfahren anhängig, in dem es bezüglich des Vorsteuerabzugs um die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserteilung geht. 12/2011
Damit kann es sich nur handeln um einen Erwerb
Eine Ausdehnung des begünstigten Personenkreises auf andere Personen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof den Antrag eines Erben abgelehnt, der von seinem Bruder Vermögen geerbt hatte, das innerhalb der letzten zehn Jahre von den Eltern auf den Verstorbenen übertragen worden war. 12/2011 Ob die Einkommensteuer für das Kalenderjahr, in dem der Erblasser verstirbt, als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Einkommensteuer für das Todesjahr des Erblassers nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, da die Einkommensteuer des Todesjahres am Todestag noch nicht entstanden ist. Beispiel: Todestag ist der 31.8.2010. Der Einkommensteuerbescheid 2010 datiert vom 30.5.2011. Die Einkommensteuer 2010 entsteht erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums 2010 am 31.12.2010 und somit nach dem Todestag, so dass ein Abzug der nachzuzahlenden Einkommensteuer des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit nicht möglich ist. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. 12/2011 Die zwischen Mieter und Vermieter vereinbarte Miete lag zur Zeit des Vertragsabschlusses über der Durchschnittsmiete. Auf Grund des Fördervertrags erhielt der Vermieter einen Teil der Miete vom Mieter und den Differenzbetrag zur vereinbarten Miete von der Investitionsbank. Nach der Erhöhung der Durchschnittsmiete im sozialen Wohnungsbau reduzierte sich der Zuschuss der Investitionsbank. Der Vermieter verlangte daraufhin vom Mieter einen entsprechend höheren Mietanteil, was dieser ablehnte. Zur Begründung verwies der Mieter darauf, dass eine Mieterhöhung nur nach den hier nicht gegebenen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs möglich sei. Das Gericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die von den Parteien gewählte Vertragsgestaltung wirksam ist. Durch die Mietanpassung wird nicht die Miete erhöht, sondern es wird nur der nunmehr niedrigere öffentliche Zuschuss berücksichtigt. Wirtschaftlich betrachtet stellt sich der von der Investitionsbank an den Vermieter gezahlte Betrag als Mietzuschuss zugunsten des Mieters dar, der lediglich nicht an den Mieter ausgezahlt, sondern direkt an den Vermieter gezahlt wird. 12/2011 Bei drohender Kontopfändung besteht für Kontoinhaber die Möglichkeit, ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (sog. P- Konto) umwandeln zu lassen. Beim P- Konto erhält der Schuldner ohne gerichtliches Verfahren einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe des unpfändbaren Freibetrags. Ab 1. Januar 2012 ist das P- Konto die einzige Möglichkeit, Schutz gegen eine Kontopfändung zu erhalten; den Weg über das Vollstreckungsgericht gibt es dann nicht mehr.
11/2011 Dieser Zeitraum beginnt nicht mit dem inneren Entschluss zur Betriebsaufgabe oder mit der Bekanntgabe eines solchen Entschlusses. Erst wenn konkrete Handlungen unternommen werden, die mit der Auflösung des Betriebs im Zusammenhang stehen, beginnt der Zeitraum für die Abwicklung der steuerbegünstigten Betriebsaufgabe zu laufen. Besondere Bedeutung hat dies für Geschäftsvorfälle, die vor Beginn dieses Zeitraums abgewickelt werden. Solche Geschäfte sind dem laufenden Geschäftsbetrieb zuzurechnen und bleiben bei der Ermittlung des steuerbegünstigten Aufgabegewinns unberücksichtigt. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) 11/2011 Diese gefestigte Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof erneut bestätigt und die mithilfe von Excel erstellten Tabellenblätter und die zugrunde liegenden handschriftlichen Aufzeichnungen nicht als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt. 11/2011 Nunmehr wurde zur Angleichung der verschiedenen Ländermodelle ein bundeseinheitlicher Rahmen für die zeitnahe Betriebsprüfung geschaffen. Voraussetzung ist, dass rechtsverbindliche und vollständige Steuererklärungen des Unternehmens vorliegen. Über das Ergebnis der Betriebsprüfung ist ein Prüfungsbericht oder eine Mitteilung über die ergebnislose Prüfung zu fertigen. Ein Anspruch, zeitnah geprüft zu werden, besteht nicht, sondern liegt im Ermessen der Finanzbehörden. Die Rahmenregelungen gelten erstmals für Betriebsprüfungen, die nach dem 1. Januar 2012 angeordnet werden. Es bleibt abzuwarten, wie die Landesfinanzverwaltungen den Rahmen ausfüllen. (Quelle: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung) 11/2011 In einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall forderte das Finanzamt von einem steuerlich beratenen Bürger die Einkommensteuererklärung 2010 im März 2011 vorzeitig an und setzte eine Frist bis Ende September 2011. Zur Begründung führte es aus, dass "aufgrund der Höhe der Einkünfte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen zu rechnen" sei. Diese Begründung war dem Finanzgericht zu dürftig. Es hielt die Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärung mit dieser lapidaren Begründung für ermessensfehlerhaft. 11/2011
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer. Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto "Geschenke an Geschäftsfreunde" gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto "Kranzspenden und Zugaben" eingerichtet werden. Hinweis: Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können. Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten.
Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden. 11/2011
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 11/2011 Der Bundesfinanzhof folgte dieser Rechtsauffassung nicht, er kam zu folgendem Ergebnis: Fahrten zwischen der Wohnung und wechselnden Tätigkeitsstätten sind mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Beschränkung auf die Entfernungspauschale erfasst nur Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte. Dabei orientiert sich der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" an dem ortsgebundenen Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit. Das ist im Regelfall eine Betriebsstätte, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er fortdauernd aufsucht. Werden demgegenüber immer wieder verschiedene Betriebsstätten aufgesucht, ohne dass einer dieser Betriebsstätten eine zentrale Bedeutung zukommt, liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Da aus den zuvor genannten Gründen keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, sind Mehraufwendungen für Verpflegung mit den gesetzlich normierten Pauschbeträgen zu berücksichtigen. 11/2011 Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Arbeitslohn nicht zu erhöhen war. Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die Betriebsstätte nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufgesucht wird. An diesem Ort muss auch inhaltlich und qualitativ der wesentliche Teil der Arbeitsleistung erbracht werden. Bezogen auf den Außendienstmitarbeiter führten seine lediglich zu Kontrollzwecken durchgeführten Fahrten zur Betriebsstätte des Arbeitgebers nicht zu einer dort begründeten regelmäßigen Arbeitsstätte. Der Arbeitnehmer ging seiner eigentlichen Tätigkeit außerhalb des Betriebssitzes nach. Dies belegte auch der Umstand, dass für ihn am Betriebssitz kein eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung stand. 11/2011 Aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung setzte das Finanzamt gegen die Mutter Umsatzsteuer mit rd. 2,4 Mio. € fest. Die Beteuerung der Mutter, nie an den Geschäften des Verlags beteiligt gewesen zu sein, ließ der Bundesfinanzhof nicht gelten. Wer z. B., ohne Unternehmer zu sein und ohne Lieferungen oder sonstige Leistungen auszuführen, einem Dritten mit seiner Unterschrift und seinem Stempelaufdruck versehene Blankogeschäftsbriefbogen überlässt, dem sind Rechnungen des Dritten aufgrund einer Anscheinsvollmacht zuzurechnen. 11/2011 (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 11/2011 Voraussetzung für die Anwendung der Differenzbesteuerung ist, dass der Unternehmer den Gegenstand zum Zweck des Wiederverkaufs erworben hat und der Wiederverkauf solcher Gegenstände zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört. Die Differenzbesteuerung kommt deshalb nicht zur Anwendung bei Gegenständen, die der Unternehmer vor dem Wiederverkauf unternehmerisch genutzt hat, also insbesondere nicht bei Gegenständen des Anlagevermögens. Dies gilt selbst dann, wenn der Unternehmer Gegenstände des Anlagevermögens regelmäßig wieder verkauft, wie z. B. einen betrieblich genutzten PKW. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat bereits 2001 im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die lange umstrittene Frage entschieden, wann bei der Entnahme eines ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworbenen Kfz Umsatzsteuer anfällt. Unternehmer sollten in solchen Fällen den PKW angemessene Zeit vor dem beabsichtigten Verkauf entnehmen, den Steuerberater vorher informieren und/oder dies in der Buchführung dokumentieren, damit eine umsatzsteuerfreie Entnahme möglich ist. 11/2011 Nach Auffassung des Gerichts muss der Vermieter in dem Kündigungsschreiben lediglich anführen, für wen die Wohnung benötigt wird und welches Interesse die Person an der Wohnung hat. Es ist nicht erforderlich, Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben zu wiederholen. Die Entscheidung erging in einem Rechtsstreit, in dem der Vermieter das Mietverhältnis kündigen wollte, weil die Tochter nach Beendigung eines Auslandsstudiums ihr Studium am Wohnort ihrer Eltern fortsetzen wollte und dafür die Wohnung benötigte. 11/2011 (Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)
10/2011 Ergeben sich z. B. im Insolvenzfall Veräußerungsverluste, gilt das Halbabzugsverbot nicht, wenn die Anteile bisher ertragslos waren. Die Verwaltung war bisher der Auffassung, dass dies bei einem symbolischen Kaufpreis von 1 € anders zu beurteilen ist. Diese Ansicht dürfte damit überholt sein. Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 findet die Neuregelung des Jahressteuergesetzes 2010 Anwendung. Danach wird eine Absicht zur Erzielung von Einnahmen unterstellt. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 10/2011 (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 10/2011 Die Finanzverwaltung hatte solche Aufwendungen bisher nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zu 4.000 € pro Jahr anerkannt. Dabei gingen diese Aufwendungen in den meisten Fällen ins Leere, wenn die Betroffenen nur geringe oder gar keine Einkünfte hatten. Hat der Auszubildende bzw. Student keine Einkünfte, sollte er für jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben und die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt hat dann jeweils einen Verlustvortrag zum Ablauf des vorangegangenen Jahres festzustellen. Dies gilt im Übrigen auch für die Jahre ab 2007, falls für diese Jahre noch keine Steuererklärungen abgegeben worden sind. Beispiel: Ein Student hat in den Jahren 2007 bis 2010 jährlich 8.000 € für sein Studium aufgewendet. Für die Jahre ab 2007 gibt er Einkommensteuererklärungen ab und das Finanzamt stellt zum 31.12.2010 einen Verlustvortrag von 32.000 € fest. Im Jahr 2011 bezieht der Student ein Gehalt von 42.000 €. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2011 wird der Verlustvortrag in voller Höhe berücksichtigt. Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber dieses steuerzahlerfreundliche Urteil über die Einzelfälle hinaus anwenden wird. 10/2011 Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 1. Januar 2005 sind alle Zuflüsse einheitlich mit dem gesetzlich festgelegten Besteuerungsanteil zu versteuern. Auch wenn eine Verzögerung bei der Auszahlung nicht dem Rentenempfänger, sondern der auszahlenden Stelle anzulasten ist, ändert sich nichts an dieser Beurteilung. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 10/2011 Bereits 2009 und 2010 hatte der Bundesfinanzhof in mehreren Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der geänderten Besteuerung von Altersrenten nach dem Alterseinkünftegesetz bestätigt. (Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs) 10/2011 Eltern hatten die Kosten ihres Kindes für den Besuch einer Hochbegabtenschule in Schottland als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Den Besuch hatte der Allgemeine Sozialdienst empfohlen, weil es in Deutschland für das unter einem bestimmten Syndrom leidende Kind keine entsprechende Schule gab. Der Bundesfinanzhof hat auf seine neueste Rechtsprechung verwiesen, die den Nachweis einer Krankheit nicht mehr auf ein vor Beginn der Behandlung einzuholendes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder eines Attests eines öffentlich-rechtlichen Trägers abhängig macht. Hinweis: Der Gesetzgeber will die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder aushebeln. Mit dem noch nicht verabschiedeten Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist geplant, die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten wieder durch Gutachten usw. nachzuweisen, die vor Beginn der Behandlung einzuholen sind. 10/2011 Zu Recht. Kindergeld bekommt nur, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Auch das Kind muss Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder der EU haben und im Haushalt des Kindergeldberechtigten leben. Einen Wohnsitz im Inland hat, wer im Inland eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benutzt wird. Die Begründung eines Wohnsitzes erfolgt durch tatsächliches Handeln. Der in der Ukraine geborene Sohn konnte einen Wohnsitz im Inland nicht bereits mit seiner Geburt im Januar 2005, sondern erst mit seiner Einreise nach Deutschland im Januar 2006 begründen. Ein im Ausland geborenes Kind kann ausnahmsweise einen Wohnsitz im Inland bereits ab seiner Geburt haben, sofern sich die Mutter nur kurzfristig, lediglich vorübergehend zum Zeitpunkt der Geburt oder lediglich zur Entbindung vorübergehend im Ausland aufgehalten hat und das Kind alsbald oder innerhalb angemessener Zeit nach Deutschland gebracht wird. Der Sohn war aber erst ein Jahr nach seiner Geburt nach Deutschland gekommen. Das war weder alsbald noch innerhalb angemessener Zeit. Der Sohn hatte auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. „Aufhalten" erfordert die körperliche Anwesenheit an einem bestimmten Ort. Damit setzt die erstmalige Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort stets die dortige körperliche Anwesenheit der natürlichen Person voraus. Hinweis: Auch wenn kein Kindergeldanspruch besteht, können die Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag vorliegen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 10/2011 Verschleiert der leistende Unternehmer die Identität seines Abnehmers, um diesem die Hinterziehung der Umsatzsteuer zu ermöglichen, scheidet eine Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs aus. Ungeklärt und ggfs. durch den Europäischen Gerichtshof zu klären ist die Frage, ob die innergemeinschaftliche Lieferung bereits dann steuerpflichtig ist, wenn der leistende Unternehmer den Abnehmer zwar zutreffend bezeichnet, aber weiß oder wissen musste, dass dieser seine steuerlichen Verpflichtungen im Bestimmungsland nicht erfüllt. 10/2011 Die Grundsätze zur finanziellen Eingliederung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings gewährt die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011. Für noch in 2011 ausgeführte Umsätze können Organträger und Organgesellschaft übereinstimmend nach den bisherigen Grundsätzen eine finanzielle Eingliederung annehmen. (Quelle: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen) 10/2011 Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Metzgermeister lieferte im Rahmen seines Partyservices Standardspeisen an seine Kunden. Geschirr, Besteck und andere Zusatzleistungen wurden von seiner Frau, die als Gastwirtin ein eigenes Unternehmen betrieb, zur Verfügung gestellt. Das Finanzgericht akzeptierte diese Gestaltung mit der Folge, dass die Umsätze aus der Lieferung von Speisen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die Umsätze der Ehefrau aus den Zusatzdienstleistungen unterliegen dem Regelsteuersatz. Hinweis: Das Modell funktioniert nur, wenn zwei eigenständige Unternehmen erkennbar nach außen auftreten: Ein Unternehmen übernimmt den Verkauf der Speisen, ein weiteres Unternehmen stellt die Zusatzleistungen in Rechnung. An die Kunden sind getrennte Rechnungen auszustellen. Bankkonten und Buchführung sind strikt getrennt zu führen. Der Bundesfinanzhof wird sich mit diesem Fall beschäftigen müssen. 10/2011 Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Falle einer Ehefrau entschieden, deren Ehemann selbstständiger Rechtsanwalt ist. Aus der Ehe waren vier Kinder hervorgegangen. Die Beschwerdeführerin wollte festgestellt wissen, dass die Kinder über sie im Wege der Familienversicherung beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert seien. Die entsprechenden Klagen vor den Sozialgerichten waren erfolglos. Ebenso die letztlich erhobene Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht entschied wie bereits vor einigen Jahren einmal, dass eine Ausschlussregelung, die sich in gleicher Weise auch auf Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erstreckte, für die Krankenkassen nicht handhabbar wäre. Krankenkassen seien faktisch nicht im Stande zu überprüfen, ob eine Lebensgemeinschaft besteht, immer noch besteht oder wieder besteht. Außerdem seien bei einer Gesamtbetrachtung der gesetzlichen Regelungen die verheirateten Eltern durch den Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen nicht schlechter gestellt als Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. 10/2011 Im entschiedenen Fall verklagte ein Mieter nach Auszug den Vermieter auf Herausgabe der Kaution. Zu Beginn der Mietzeit hatte der Mieter diese ordnungsgemäß an den damaligen Eigentümer und Vermieter gezahlt. Im Laufe der Zeit wurde das Grundstück mehrfach veräußert, zuletzt an den aktuellen Vermieter. Dieser hatte im Gerichtsverfahren die Position vertreten, die Kaution nicht zurückzahlen zu müssen, weil er diese vom Voreigentümer nicht erhalten habe. Tatsächlich hatte schon der erste Vermieter die Kaution nicht an den nächsten Eigentümer weitergegeben. Das Gericht sah dies anders. Mit der Entscheidung wird die Position des Mieters auf Herausgabe der Kaution gegenüber dem aktuellen Vermieter gestärkt. Problematisch war die Fallgestaltung deshalb, weil sich die Gesetzeslage innerhalb des Mietzeitraums veränderte. Nach der aktuellen Rechtslage haftet der Erwerber vermieteten Wohnraums für die Rückzahlung der Kaution unabhängig davon, ob er diese jemals von den Voreigentümern erhalten hat, während nach altem Recht kein Anspruch gegen den aktuellen Vermieter bestanden hätte. Entscheidend für die Haftung des aktuellen Vermieters ist aber nach Ansicht des Gerichts, dass das Mietobjekt zu einer Zeit verkauft wurde, als die neue Gesetzeslage schon in Kraft war. Der aktuelle Eigentümer und Vermieter des Objekts hätte sich auf die möglicherweise eintretende Haftung bereits beim Kauf der Immobilie einstellen können. Es sei seine Aufgabe, den Verbleib der Kaution zu klären. 10/2011 (Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main)
09/2011 Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Rückstellungen für Deponie-Rekultivierung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme und Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln sind. Außerdem sind die Rückstellungen seit 1999 abzuzinsen. Es liegt eine unechte Rückwirkung vor, weil die Vorschriften über die Abzinsung erst nach der Gesetzesverkündung angewendet werden mussten. Aufgrund der Übergangsregelung konnten Gewinne aus der Anwendung der Neuregelung auf zehn Jahre verteilt werden. Damit habe der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz hinreichend Rechnung getragen. Hinweis: Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist nunmehr handelsrechtlich der Erfüllungsbetrag anzusetzen, während steuerlich die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag ohne Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen vorgeschrieben sind. 09/2011
Mit dem "umgekehrten Zwei-Konten-Modell" (Konto 1 nur für Betriebseinnahmen, Konto 2 für Betriebsausgaben und Privatentnahmen) können die Regelungen des § 4 Abs. 4a EStG nicht umgangen werden. Ist in diesem Modell das Konto 2 durch Privatentnahmen im Soll und wird das Soll durch eine Gutschrift von Betriebseinnahmen getilgt, liegt eine Entnahme vor, die bei der Prüfung von Überentnahmen (Schritt 2) zu berücksichtigen ist. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 09/2011 Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass (im Fall zu hoher Privatentnahmen) die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen auch dann nur gekürzt abzugsfähig sind, wenn sie auf den Erwerb eines Warenlagers entfallen. Hinweis: Die Fremdfinanzierung sollte sich deshalb im Wesentlichen auf Anlagevermögen beschränken. 09/2011 Ob Baumaßnahmen zu Herstellungsaufwand führen, ist für einzelne Gebäudeteile gesondert zu prüfen, wenn sie in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Demgegenüber ist von einer Einheitlichkeit mehrerer Gebäudeteile auszugehen, wenn einzelne Bauteile miteinander verknüpft sind. Wird dabei, wie an obigem Beispiel gezeigt, ein wesentlicher Teil der Bausubstanz ausgetauscht, ist von Herstellungskosten auszugehen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 09/2011 Wohnen nämlich beide Ehegatten während der Woche zusammen in einer Wohnung in der Nähe beider Arbeitsstätten, ist der Fall vergleichbar mit einem ledigen Steuerpflichtigen, der zwei Wohnungen innehat. Bei diesem wird der Lebensmittelpunkt regelmäßig in der Wohnung angenommen, von der er regelmäßig seine Arbeit aufsucht. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) 09/2011 Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Solche Aufwendungen sind dann abziehbar, wenn sich bei einem Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg ergibt und keine Mutwilligkeit vorliege. Die Kosten sind allerdings um etwaige Erstattungen (z. B. Leistungen aus Rechtschutzversicherung) zu kürzen und nur insoweit abzugsfähig, als sie die zumutbare Belastung übersteigen. 09/2011 Der Bundesfinanzhof hat im Fall von Antragsveranlagungen entschieden, dass eine Anlaufhemmung in solchen Fällen nicht gegeben ist. Für 2002 verjährte die Einkommensteuer mit Ablauf des Jahres 2006 und für 2003 mit Ablauf des Jahres 2007, da eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht bestanden hatte. 09/2011 Trotz Exmatrikulation ist von einer Fortsetzung der Ausbildung auszugehen, wenn die letzte Prüfung nach der Exmatrikulation abgelegt wird. Auch eine Vollzeitbeschäftigung in der Zeit bis zur Ablegung dieser letzten Prüfung ändert an dieser Beurteilung nichts. Die aus einer solchen Beschäftigung erzielten Einkünfte sind jedoch auf den Jahresgrenzbetrag (kindergeldschädliche Einkünfte) anteilig mit anzurechnen. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) 09/2011 Beispiel:
Ergebnis: Das positive Zwischenergebnis von 100.000 € reicht nicht aus, um Liebhaberei zu verneinen. Nur wenn die stillen Reserven bis Betriebsbeendigung um mehr als 50.000 € steigen, somit mehr als 350.000 € betragen, können Verluste noch ausgeglichen werden. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) 09/2011 Beispiel: Privatmann P erwirbt aus privatem Interesse im Jahr 2001 antiquarische Bücher. Im Jahr 2003 eröffnet er ein Antiquariat, in dem er die Bücher steuerpflichtig verkauft. P kann die in im Jahr 2001 gezahlte Umsatzsteuer nicht, auch nicht anteilig, abziehen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 09/2011 (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 09/2011 Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass eine mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben Unterlagen unzulässig ist. 09/2011 Gibt eine Rentnerin in ihrer Steuererklärung ihre erhaltenen Rentenbezüge nicht an, kann das Finanzamt bestandskräftige Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen zuungunsten der Rentnerin ändern. Dass das Finanzamt aufgrund des Alters und möglicher Kindererziehungszeiten der Rentnerin die Möglichkeit zu weiteren Ermittlungen hatte, steht der Änderung nicht entgegen. Es ist sogar von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung auszugehen, wenn die Rente bei Vorhandensein weiterer steuerpflichtiger Einkünfte nicht erklärt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Rentnerin bei Rentenbeginn die Auskunft erteilt wurde, die Rente sei wegen ihrer geringen Höhe nicht steuerpflichtig. Den Nachweis, wer die Auskunft wann, wo und bei welcher Gelegenheit gegeben haben soll, blieb die Rentnerin schuldig. Hinzu kam, dass in der Steuererklärung "Hausfrau" als Berufsbezeichnung angegeben war und nicht "Rentnerin". (Quelle: Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz) 09/2011 In dem vom Vermieter betriebenen Klageverfahren hatte der Mieter mehrere Jahre die Miete erst zur Monatsmitte oder noch später gezahlt. Auch nach mehreren Abmahnungen hat er diese Zahlungsweise fortgeführt, obwohl nach dem Mietvertrag die Miete jeweils zum dritten Werktag eines Monats fällig war. Für das Gericht war es unerheblich, dass der Mieter auf Grund eines Irrtums davon ausgegangen ist, die Miete erst zur Monatsmitte zahlen zu müssen. 09/2011 09/2011 Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der streitigen Gebührenklausel nicht um eine der Inhaltskontrolle von vornherein entzogene Preisklausel, weil die Kontoführungsgebühr nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank, sondern ausschließlich eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken dient. Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle hält die Klausel nicht stand, weil sie der Bank die Erhebung von Entgelten für Tätigkeiten ermöglicht, die sie im eigenen Interesse erbringt.
08/2011 Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Windpark aus mehreren selbstständigen Wirtschaftsgütern besteht:
Alle diese Wirtschaftsgüter sind in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlage über denselben Zeitraum abzuschreiben (i. d. R. 12 bis 16 Jahre). Maßgebend ist die Nutzungsdauer des Teils, der dem Wirtschaftsgut das Gepräge gibt. Im Fall war entscheidend, dass die externe Verkabelung und die Zuwegung trotz ihrer Eigenständigkeit für eine nachfolgende Windkraftanlagen-Generation ("repowering") jedenfalls an diesem Standort nicht mehr hätten verwendet werden können. 08/2011 Die Neuerungen gelten ab dem 1.7.2011 für Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen wie Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung vor dem Einbau in ein Endprodukt. Nur wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist, kommt es zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Bei Lieferungen an Nichtunternehmer, also insbesondere im typischen Einzelhandel, bleibt es bei der Steuerschuld des leistenden Unternehmers. Weitere Voraussetzung ist, dass die Entgeltsumme für die Lieferungen mindestens 5.000 € beträgt. Nachträgliche Entgeltminderungen bleiben unberücksichtigt. Bei der Beurteilung der Betragsgrenze von 5.000 € ist auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände abzustellen, um Manipulationen, z. B. durch Aufspalten der Rechnungsbeträge, zu unterbinden. (Quelle: Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen) 08/2011 Dem Bundesfinanzhof ging dies zu weit. Der Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage muss nicht zwingend durch einen entsprechenden Zahlungsbeleg erbracht werden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind alle Indizien zu prüfen. Dazu gehörte u. a., dass die GmbH in ihren Bilanzen keine ausstehenden Einlagen ausgewiesen hatte und der Außenprüfer des Finanzamts dies in seine Prüferbilanz übernommen hatte. Hinweis: Unabhängig von dieser Entscheidung sollte bei Gründung einer GmbH sowie bei Kapitalerhöhungen der Einzahlungsbeleg gesondert aufbewahrt werden. 08/2011 Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verzichtete das Besitzunternehmen mit Ergänzungsvereinbarung und einem weiteren Gesellschafterbeschluss auf einen Teil der vertraglich vereinbarten Miete. Infolge der nicht zu zahlenden Mietaufwendungen war bei der Betriebsgesellschaft mit einem höheren Gewinn zu rechnen, der dann für Gewinnausschüttungen (damals nur zu 50 % steuerpflichtig) zur Verfügung gestanden hätte. Die Minderung der Miete oder Pacht hat nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster auch Auswirkungen auf die Höhe des Betriebsausgabenabzugs: Soweit die vertraglich vereinbarte Miete oder Pacht gegenüber der Betriebsgesellschaft herabgesetzt oder sogar erlassen wird, sind die Betriebsausgaben, die bei der Verpachtung von Grundbesitz im Rahmen der Betriebsaufspaltung anfallen, nur anteilig als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Beispiel: Vertraglich vereinbart war eine Miete von 80.240 € jährlich. Die Besitzgesellschaft reduzierte wegen schlechter wirtschaftlicher Situation der Betriebsgesellschaft die Miete auf 60.180 €, erhielt also nur 75 % der ursprünglich vereinbarten Miete. Die mit der Vermietung anfallenden Aufwendungen in Höhe von 19.400 € entfallen in Höhe von 4.850 € (25 % von 19.400 €) auf eine unentgeltliche Überlassung der Mietsache und sind zu 50 % (2.425 €) nicht abzugsfähig. Die restlichen Aufwendungen in Höhe von 14.550 € (19.400 € minus 4.850 €) entfallen auf die entgeltliche Überlassung der Mietsache und sind abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Wichtig: Ab 2008 wurde das Teileinkünfteverfahren eingeführt. Im Hinblick auf die Absenkung des steuerfreien Anteils bei z. B. Gewinnausschüttungen auf nur noch 40 % wurde mit Wirkung ab 2008 der Anteil der steuermindernd anzusetzenden Beträge auf 60 % erhöht. Der Körperschaftsteuersatz beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2008 nur noch 15 %. 08/2011 Wegen dieser Ungleichbehandlung hatte ein betroffener Arbeitnehmer Klage erhoben. Sowohl Finanzgericht als auch Bundesfinanzhof sind dem nicht gefolgt, weil solche typisierenden Verwaltungsvorschriften durch die Gerichte weder wie Gesetze ausgelegt noch verändert werden dürfen. Nun muss sich das Bundesverfassungsgericht mit diesem Problem auseinandersetzen. 08/2011 Im Rahmen des späteren Scheidungsverfahrens machte der Ehemann den hälftigen an seine frühere Ehefrau ausgezahlten Betrag als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Zur Begründung führte er aus, dass die Aufwendungen der ungeschmälerten Erhaltung seiner künftigen Versorgungsbezüge gedient hätten. Die Auffassung wurde durch den Bundesfinanzhof bestätigt. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist allein ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart. Dies ist für Versorgungsausgleichszahlungen der Fall, wenn sie geleistet werden, um Kürzungen der eigenen später erzielbaren Versorgungsbezüge zu vermeiden. Sie sind bereits abzugsfähig, bevor die mit dem Aufwand zusammenhängenden Einkünfte erzielt werden. Hinweis: Die Ausführungen gelten gleichermaßen für Auffüllungszahlungen nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes. 08/2011 Ein an Multipler Sklerose Erkrankter bezieht aus einer privaten Unfallversicherung eine Invaliditätsrente. Nach den Versicherungsbedingungen war Voraussetzung für die Rentengewährung eine Krankheit mit einer nachfolgenden dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 50 %. Das Finanzamt erfasste diese Rente mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte. Dem hat der Bundesfinanzhof zugestimmt und festgestellt, dass nach dem Rentenvertrag keine nicht steuerbare Schadensersatzrente vorliegt. Nur solche Renten (sogenannte Mehrbedarfsrente) unterliegen nicht der Einkommensteuer. 08/2011 Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und das Bemühen um einen Ausbildungsplatz haben die kindergeldberechtigten Eltern zu erbringen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 08/2011 Ursächlich für diese Beurteilung ist, dass ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid durch den nachfolgenden Einkommensteuerbescheid seine Wirkung verliert. Ist die danach verbleibende Steuerschuld geringer als die geleisteten Vorauszahlungen, erlischt die Steuerschuld. Der überzahlte Betrag steht den Ehegatten zu gleichen Teilen zu. Hinweis: Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass Ehegatten ausdrücklich anderweitige Regelungen für die Verwendung der von ihnen geleisteten Vorauszahlungen treffen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 08/2011 Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, weil es nur eine unverbindliche Auskunft erteilt hatte und sich die Rechtslage nach Erteilung der Auskunft geändert hatte. Hinweis: Wenn die steuerlichen Folgen eines Sachverhalts unklar sind, sollte eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt eingeholt werden. 08/2011 Der Bundesfinanzhof hat in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Rechnung in diesem Sinne auch vorliegt, wenn das Abrechnungspapier nicht alle Pflichtangaben enthält, die das Gesetz für eine Rechnung verlangt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Unternehmer schuldet die Mehrsteuer deshalb z. B. auch dann, wenn das Abrechnungspapier kein Lieferdatum oder keine ausreichenden Angaben zum Leistungsgegenstand enthält, sodass der Leistungsempfänger mit diesem Abrechnungspapier nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 08/2011 In einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall hatte der Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung die Zahlung einer Sonderrisikoversicherung wegen der zu hohen Kosten verweigert. Anstatt Vergleichsangebote auf dem Markt einzuholen, hatte sich der Vermieter darauf beschränkt, einen Versicherungsmakler zu beauftragen. Dies hat das Gericht nicht als ausreichend angesehen. Es liegt nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherungsmakler nicht die günstigste Versicherung, sondern diejenige anbietet, bei der er am meisten verdient. Der Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot führt zu einer vollständigen Freistellung des Mieters von den Kosten der Versicherung. 08/2011 Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Es ging um einen Handelsvertreter, der Bausparverträge für eine bestimmte Bausparkasse vertrieb, im Rahmen seines Vertrags aber auch Finanzprodukte von Unternehmen, die Vertragspartner der Bausparkasse waren, anbot. Zwar können solche Personen für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit werden, dieser Zeitraum war bei dem betreffenden Handelsvertreter bezüglich der geltend gemachten Rentenversicherungsbeiträge aber bereits abgelaufen. 08/2011 In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Kunde an einer Selbstbedienungstankstelle zwar andere kleinere Einkäufe, jedoch nicht den von ihm zum Preis von 10,01 € getankten Treibstoff bezahlt. Der Tankstellenbetreiber schaltete daraufhin ein Detektivbüro ein, das nach einer mehrstündigen Videoauswertung den Kunden ermittelte und hierfür 137,00 € in Rechnung stellte. Nach Auffassung des Gerichts kann der Tankstellenbetreiber diese Kosten wegen Verzugs als Rechtsverfolgungskosten ersetzt verlangen. Beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle kommt bereits mit der Entnahme des Kraftstoffs ein Kaufvertrag zustande, sodass sich der Kunde bereits zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle in Verzug befunden hat, ohne dass es einer Mahnung oder einer gesonderten Zahlungsaufforderung bedurfte.
07/2011 Eine Fondsgesellschaft vertrieb Anteile an einem Immobilienfonds, die u. a. auch in Gebäudekomplexe mit Theatern investierte. Die Gesellschaft lud Anleger dieser Fonds zu verschiedenen Veranstaltungen in einem dieser Theater ein. Das Finanzamt ging hier von Geschenken und damit nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben aus, weil die Wertgrenzen für Geschenke überschritten waren. Die Aufwendungen für die Theaterveranstaltung sind jedoch keine Geschenke, da zwischen den Veranstaltungen und der Beteiligung an den Fonds ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Es handelt sich hier vielmehr um Zugaben, die in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Ob diese wettbewerbsrechtlich erlaubt oder verboten sind, spielt dabei keine Rolle. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 07/2011 Der Erwerber einer 15 %- igen Beteiligung an einer GmbH räumte seiner Ehefrau vor Erwerb der Anteile eine atypische Unterbeteiligung an dem Geschäftsanteil ein. Die Unterbeteiligung umfasst eine Quote von 5,1 % am Stammkapital der Gesellschaft. Nach Veräußerung des Anteils vertrat das Finanzamt die Auffassung, der Ehemann habe eine wesentliche Beteiligung veräußert. Man ging davon aus, dass er zum Zeitpunkt der Veräußerung noch als wirtschaftlicher Eigentümer der Unterbeteiligung seiner Ehefrau anzusehen gewesen wäre und damit erst in der logischen Sekunde nach Erwerb das Eigentum an der Unterbeteiligung seiner Ehefrau verschaffen konnte. Die vertragliche und steuerlich anzuerkennende Vereinbarung mit der Ehefrau bewirkte jedoch, dass das wirtschaftliche Eigentum an der eingeräumten Unterbeteiligung bereits mit Vertragsabschluss auf diese übergegangen war. Folglich hatte der Ehemann auch nur 9,9 % am Stammkapital und damit keine wesentliche Beteiligung (Rechtsstand bis 31.12.2000) veräußert. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 07/2011 (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 07/2011
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. 07/2011 Ein Notar erwarb im November 1992 zwei unbebaute Grundstücke, die er vom Verkäufer mit zwei Reihenhausdoppelhälften bebauen ließ. Diese vermietete er ab September 1993. Im Dezember 1993 verkaufte er diese Grundstücke an eine Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, an der er selbst mit einer Einlage von 416.000 DM beteiligt war. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung der Grundstücke bei der Einkommensteuerveranlagung mit der Begründung ab, der Notar habe keine Einkünfteerzielungsabsicht gehabt. Dem folgte auch der Bundesfinanzhof. Gegen die Einkünfteerzielungsabsicht spreche der Verkauf innerhalb von fünf Jahren nach der Anschaffung. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass er nach dem Verkauf weiterhin Einkünfte aus der Vermietung der Grundstücke über die Beteiligung erziele. 07/2011 Der Bundesfinanzhof hat allerdings entschieden, dass die Erbschaftsteuer nicht als Sonderausgabe abzugsfähig ist, gleichgültig, ob sie als Sofort- oder als Jahressteuer bezahlt wird. Sie betrifft die Vermögens- und nicht die Ertragssphäre eines Erben. Etwas anderes gilt lediglich für mit Erbschaftsteuer belastete Einkünfte. Die darauf im einkommensteuerlichen Veranlagungszeitraum oder den vier vorangegangenen Veranlagungszeiträumen entfallende Erbschaftsteuer wirkt sich ermäßigend auf die Einkommensteuerlast aus. 07/2011 Der Bundesfinanzhof hat jetzt beim Europäischen Gerichtshof nachgefragt, ob das deutsche Umsatzsteuergesetz mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Hinweis: Nach heutigem Recht gilt statt der 2/3- Grenze eine von 40 %. Die Frage der Vereinbarkeit mit dem Europarecht ist aber weiter offen. Pflegedienste, denen die Umsatzsteuerfreiheit ihrer Umsätze in den vorbezeichneten Fällen verwehrt worden ist, sollten Einspruch gegen den entsprechenden Umsatzsteuerbescheid einlegen. Das Verfahren ruht dann unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bis zur endgültigen Klärung. 07/2011 Ein Vater und seine Tochter hatten mit Branntweinen und Obsterzeugnissen gehandelt, ohne dies gewerberechtlich und steuerrechtlich anzumelden. Über die Umsätze hatte die Tochter Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt. Das Finanzamt sah aber den Vater als Unternehmer an, weil er erklärt hatte, dass die Geschäfte von ihm als Patron veranlasst und unter seiner Ägide ausgeführt wurden. Die Geldverwaltung habe die Tochter in seinem Auftrag erledigt. Seine Tochter sei als Strohmann eingesetzt worden. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich aus den Verträgen. Leistender ist regelmäßig, wer die Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen aufgetreten ist. Leistender kann auch ein Strohmann sein. Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der Strohmann aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Rechnungsausstellerin war die Tochter und in ihrem Namen wurde nach außen hin gehandelt. War aber den jeweiligen Geschäftspartnern erkennbar, dass nicht die Tochter, sondern der Vater aus den Verträgen berechtigt und verpflichtet werden sollte, wäre der Vater Unternehmer. Das muss das Finanzgericht nun noch feststellen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 07/2011 Wird die Internet-Auktionsplattform eBay auf längere Dauer und mit erheblicher Intensität dazu genutzt, eine Vielzahl von Gegenständen (im Urteilsfall 1.200 Verkäufe in drei Jahren) zu veräußern, unterliegen die erzielten Einnahmen der Umsatzsteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenstände ursprünglich zum Auf- und Ausbau einer privaten Sammlung erworben wurden. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. (Quelle: Urteil des Finanzgerichts Baden- Württemberg) 07/2011 Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht und nunmehr auch das Landesarbeitsgericht entschieden haben: Zwar schränke eine lange geübte Praxis allein die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers nicht ein, etwas anderes gelte aber, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen hervorgeht, dass der Arbeitnehmer auf die Beibehaltung der geübten Praxis einen Anspruch haben soll. Solche besonderen Umstände seien vorliegend gegeben, weil dem Kläger mit dem Entzug der Kassiertätigkeit die Chance genommen werde, von den Gästen Trinkgelder zu erhalten. Durch diese Trinkgelder erziele er aber erhebliche Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich mindestens 500 €, die ihm der Arbeitgeber nicht einseitig entziehen könne - auch nicht auf dem Umweg über ein Verbot, noch selbst zu kassieren. Im Gegensatz zu einem sogenannten Bedienungsgeld, welches dem Wirt zusteht, handelt es sich bei einem Trinkgeld um einen Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer, hier dem Kellner, zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung (Bezahlung für das Essen etc.) "als Geschenk" zahlt. Da dieses Geld dem Kellner zusteht, seien die Anweisungen der Geschäftsleitung unrechtmäßig und für den Kellner unbeachtlich gewesen. Auch die Abmahnungen und Kündigungen seien deshalb rechtswidrig. 07/2011 Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden. Beispiel: Schüler Max arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 18.7. bis 31.8.2011 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage gearbeitet hat. Ab 1.10.2011 arbeitet er für monatlich 400 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten. 07/2011 Nach Ansicht des Gerichts liegen die Voraussetzungen für eine Mietminderung lediglich in den Sommermonaten vor. Dahingegen kommt eine Kürzung in den Monaten Oktober und November nicht in Betracht, da die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume in diesen Monaten unstreitig nicht durch die Überhitzung beeinträchtigt war. Das Leistungsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist nur dann gestört, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt ist. Wirkt sich ein Mangel nur periodisch in einem vorhersehbaren Zeitraum erheblich auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache aus, kann der Mietzins auch nur für diesen Zeitraum gemindert werden. Während der Zeit, in der die Mietsache trotz Vorliegens eines Mangels uneingeschränkt vertragsgemäß nutzbar ist, scheidet eine Herabsetzung der Miete aus. Dies gilt für die Monate Oktober und November. Der Vermieter ist ebenso nicht daran gehindert, den einbehaltenen Teil der Miete nachzufordern, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht eintritt und sich eine Minderung deshalb als unbegründet erweist. 07/2011 Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Werbung wettbewerbswidrig. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nicht zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.
06/2011 Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt, das von einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren ausging, und reduzierte die Rückstellung auf 5.885 €. 06/2011
Die steuerlich günstige Grenzgängerregelung ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Arbeitnehmer mehr als 60 NRT anfallen. Für die Berechnung von schädlichen NRT sind für einen vollen Monat der Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag anzusetzen. Zur Beurteilung der Frage, ob ein NRT vorliegt, sind die folgenden grundsätzlichen Aussagen gemacht worden:
Zu beachten ist, dass nach deutscher Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens die durch ein Arbeitsverhältnis bei einem Schweizer Arbeitgeber erzielten Einkünfte aus einer in Deutschland oder einem Drittstaat ausgeübten Tätigkeit nicht aus der Schweiz stammen. Eine darauf erhobene Schweizer Steuer kann bei der Ermittlung der in Deutschland zu besteuernden Einkünfte abgezogen werden. 06/2011 Das Finanzamt meinte, die ringweise Anteilsveräußerung sei ein sog. Gestaltungsmissbrauch, weil sie nur aus steuerlichen Gründen stattgefunden hätte. Es erkannte deswegen die Verluste nicht an. Der Bundesfinanzhof entschied, dass kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, weil es den Gesellschaftern freisteht, an wen sie ihre Anteile veräußern. Vorsicht: Der Verlustvortrag der GmbH kann verloren gehen, wenn es sich um einen steuerschädlichen Mantelkauf handelt. 06/2011 Dies wäre möglicherweise anders zu beurteilen, wenn der auswärtig tätige Ehegatte aus beruflichen Gründen eine Familienheimfahrt nicht antreten kann. Damit wären die Fahrtkosten des Besuchenden als mittelbar veranlasste Werbungskosten anzusehen. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) 06/2011 Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert. Danach findet die Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit (auch bei Seereisen) keine Anwendung. Ist ein Arbeitnehmer auf einem Fahrzeug tätig, ist er typischerweise auswärts beschäftigt. Die Mehraufwendungen sind deshalb zeitlich unbegrenzt abzugsfähig. 06/2011 Unabhängig davon ist das Betriebsstättenfinanzamt berechtigt, eine fehlerhafte Anrufungsauskunft gegenüber dem Arbeitgeber jederzeit unter Angabe von Gründen zu widerrufen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 06/2011
(Quelle: Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) 06/2011 Zum Nachweis dieser Voraussetzung ist ein amtsärztliches Attest nicht zwingend erforderlich. Es reicht aus, wenn ein von einem fachkundigen Arzt erstelltes Gutachten die Notwendigkeit der Unterbringung bestätigt. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 06/2011 Demgegenüber ist ein notärztlicher Transportdienst eines nicht amtlich anerkannten und auch keinem anerkannten Verband angeschlossenen Vereins weder nach nationalem noch nach EU-Recht von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Verein seine Leistungen unmittelbar mit dem Notarzt, und nicht mit dem Patienten bzw. dessen Krankenkasse, abrechnet. Der Menüservice eines solchen Vereins ist keinesfalls von der Umsatzsteuer befreit. 06/2011 Dies hat der Bundesfinanzhof im Fall einer GmbH entschieden, die über mehrere Jahre Neufahrzeuge und Oldtimer angeschafft und museumsartig in einer Tiefgarage eingelagert hatte. Die GmbH habe sich wie ein privater Sammler verhalten. 06/2011 Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass die Entgeltvereinnahmung für eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Leistung auch bei der Sollbesteuerung eine Masseverbindlichkeit ist. Damit ist sowohl bei Ist- als auch bei der Sollbesteuerung die volle Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. 06/2011 Beispiel: Jahreswert des Nutzungsrechts 80.000 €, Vervielfältiger 9,000. Verkehrswert des Grundstücks 1,5 Mio. €, der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Wert beträgt 1 Mio. €. Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer bei Verzicht auf das Nutzungsrecht sind nicht 720.000 € (80.000 x 9,000), sondern 483.870 € (1 Mio. : 18,6 x 9,000). (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 06/2011 Für ein Oder-Konto von Ehegatten gilt während intakter Ehe die gesetzliche Zurechnungsregel, wonach die Eheleute im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen an dem Konto beteiligt sind. Diese Zurechnungsregel gilt unabhängig von der Herkunft des Geldes. Der Umstand, dass ein Ehegatte allein oder überwiegend die Mittel für das Gemeinschaftskonto eingezahlt oder verdient hat, kann das Finanzamt zu einer Prüfung veranlassen, ob eine steuerpflichtige Schenkung unter Eheleuten vorgelegen hat. Andere Zurechnungsabreden im Innenverhältnis sind möglich, dann aber im Problemfall eine Beweisfrage. Ein Abweichen von der hälftigen Zurechnung ist nur möglich, wenn die Beteiligten dies ernsthaft und eindeutig vereinbart haben und eine dieser Vereinbarung entsprechende tatsächliche Gestaltung nachweisen können. Eine schriftliche Regelung zum Innenverhältnis, nach der das Guthaben etwa ausschließlich dem alleinverdienenden Ehemann zusteht, ist zu überlegen. Allerdings sind die Folgen bei der Erbschaft zu beachten. Das Finanzgericht Nürnberg hat Folgendes entschieden: Ist Ehegatten ein Oder-Konto jeweils hälftig zuzurechnen und hat der Ehemann Einnahmen aus der Veräußerung einer Beteiligung auf dieses Konto einbezahlt, so hat der Ehemann seiner Ehefrau die Hälfte des Einzahlungsbetrages freigebig zugewendet, es liegt eine Schenkung vor. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. 06/2011 Mit dieser Begründung hat das Bundesarbeitsgericht einen Fall zur nochmaligen Verhandlung an ein Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dabei ging es um einen gläubigen Moslem, der als Ladenhilfe eines Warenhauses beschäftigt wurde. Als er sich weigerte, im Getränkebereich zu arbeiten, weil ihm auf Grund seines Glaubens jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkoholika verboten sei, kündigte ihm sein Arbeitgeber. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts war dies nicht ohne Weiteres möglich. Vielmehr müsse aufgeklärt werden, welche Tätigkeiten dem Arbeitnehmer auf Grund seiner religiösen Überzeugungen verboten sind und ob anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten innerhalb des Unternehmens bestehen. 06/2011 In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Vermieter ein Guthaben des Mieters aus der Betriebskostenabrechnung dem Mietkonto gutgeschrieben. Nachher fiel dem Vermieter auf, dass eine Heizkostenabrechnung versehentlich unberücksichtigt geblieben ist. Der Vermieter korrigierte die Abrechnung und buchte den Differenzbetrag vom Konto des Mieters ab. Der Mieter verlangte die Rückzahlung des abgebuchten Betrags. Nach Auffassung des Gerichts kann der Vermieter innerhalb der gesetzlichen Abrechnungsfrist die Betriebskostenabrechnung zu Lasten des Mieters auch dann korrigieren, wenn er das Guthaben aus der ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung vorbehaltlos dem Mietkonto gutgeschrieben hat. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist der Mieter hingegen vor einer Berichtigung der Betriebskostenabrechnung zu seinen Lasten geschützt. 06/2011 Nach Auffassung des Gerichts überschreitet die neue BGH-Rechtsprechung mit diesem Systemwechsel die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip. Die Einbeziehung des Einkommens des neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsberechnung steht nicht in Einklang mit dem klaren Gesetzeswortlaut, der die "ehelichen Verhältnisse" zum Maßstab der Bedarfsbemessung erhoben hat. Der vorangegangene Ehegatte wird hierdurch einseitig zugunsten des Unterhaltspflichtigen und dessen nachfolgenden Ehegatten belastet.
Franz-Werner Kling
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