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Aktuelles - Archiv

Der Bereich "Aktuelles" informiert Sie über das Neueste aus der Kanzlei und macht Sie auf einige wichtige Punkte aus dem monatlichen Mandantenbrief aufmerksam. Hier finden Sie ausgewählte archivierte Beiträge der letzten Monate.

01/2013: Zur Schätzung bei Buchführungsmängeln
01/2013: Zeitpunkt zur Bildung von Rückstellungen für hinterzogene Steuern
01/2013: Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer in einem Zweifamilienhaus
01/2013: Abziehbarkeit von Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung
01/2013: Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb eines Kunden
01/2013: Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten
01/2013: Neuordnung der Veranlagungsarten für Ehegatten ab 2013
01/2013: Unterschiedliche Umsatzsteuersätze für Taxen und Mietwagen unionsrechtlich zweifelhaft
01/2013: Bei Lebensmittelspenden an Tafeln fällt keine Umsatzsteuer an
01/2013: Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2013 beantragen
01/2013: Bundesverfassungsgericht muss über das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz entscheiden
01/2013: Räum- und Streupflicht darf nicht den einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt werden
01/2013: Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage in Form des Hin- und Herzahlens bei mehrmaliger Zahlung eines Einlagebetrags aus einer Kapitalerhöhung
 
12/2012: Bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung sind Zuschätzungen aufgrund eines Zeitreihenvergleichs zulässig
12/2012: Kosten für Schiffsreise mit Geschäftspartnern grundsätzlich nicht abziehbar
12/2012: Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtung in einer Gaststätte
12/2012: Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2013
12/2012: Durch eine gescheiterte Grundstücksveräußerung entstandene Kosten sind steuerrechtlich unbeachtlich
12/2012: Mehrheit von Räumen als häusliches Arbeitszimmer
12/2012: Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2013 bei verbilligter Vermietung
12/2012: Folgende Unterlagen können im Jahr 2013 vernichtet werden
12/2012: Umsatzsteuerliche Zuordnung von gemischt genutzten Grundstücken musste zeitnah erfolgen
12/2012: Vorsteuerabzug setzt Rechnung mit konkreten Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten Leistungen voraus
12/2012: Mietminderung kann zur Kündigung führen
12/2012: Ermessensausübung bei der Anpassung einer Betriebsrente
12/2012: Rechtsscheinhaftung des Geschäftsführers einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bei Verwendung des unrichtigen Rechtsformzusatzes "GmbH"
 
11/2012: Rückstellungen wegen zukünftiger Außenprüfungen bei Großbetrieben
11/2012: Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen: Buchführung muss umgestellt werden
11/2012: Nachweis der Investitionsabsicht bei neu gegründeten Betrieben
11/2012: Geschenke an Geschäftsfreunde
11/2012: Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
11/2012: Praxisgebühr nicht als Sonderausgabe abzugsfähig
11/2012: Pflegebedingte Unterbringung in einer Senioreneinrichtung - Begrenzung der als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Kosten
11/2012: Keine Verlängerung des Beginns der Festsetzungsfrist von vier Jahren bei Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf dieser Frist
11/2012: Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
11/2012: Steuerschulden des Erblassers für das Todesjahr sind Nachlassverbindlichkeiten
11/2012: Prüfungszeitraum für Betriebsrentenanpassung
11/2012: Mietermodernisierungen verbessern Wohnwert einer Wohnung
 
10/2012: Aufteilung einer Betriebskostenversicherung
10/2012: Bilanzierung von Steuern wegen doppelten Ausweises von Umsatzsteuer
10/2012: Besserungsoption beim Verkauf eines GmbH-Anteils kein rückwirkendes Ereignis
10/2012: Umqualifizierung eines gemäß Feststellungsbescheid steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns in nicht begünstigten Gewinn bei Einkommensteuerveranlagung möglich
10/2012: Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Kalenderjahres ist nicht zulässig
10/2012: Folgen fehlender Aufzeichnungen über Umwegfahrten im Fahrtenbuch
10/2012: Trotz Distanz zwischen Zweitwohnung und Beschäftigungsort von mehr als 140  km Anerkennung als "Wohnen am Beschäftigungsort"
10/2012: Bauzeitzinsen können auch bei den Überschusseinkünften Herstellungskosten sein
10/2012: Umsatzsteuerliche Behandlung der Rabattgewährung durch Reisebüros muss durch Europäischen Gerichtshof geklärt werden
10/2012: Arbeitgeber haftet für Vermögensschaden durch Überschreiten der Entgeltgrenze bei Minijobbern
10/2012: Betriebskostenerhöhung nur bei korrekter Abrechnung
10/2012: Neue EU-Erbrechtsverordnung
 
09/2012: Keine Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen bei Übertragung der Zahlungsverpflichtung auf einen Dritten und dessen Schuldbeitritt
09/2012: Sonn- und Feiertagszuschläge an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln
09/2012: Ist das Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe verfassungsgemäß?
09/2012: Schuldzinsenabzug auch bei Anlagenfinanzierung über ein Kontokorrentkonto
09/2012: Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung
09/2012: Nachweis der Zwangsläufigkeit von bestimmten Aufwendungen im Krankheitsfall
09/2012: Aufwendungen für die Sanierung selbst genutzter Wohngebäude als außergewöhnliche Belastung
09/2012: Au-pair-Aufenthalt im Ausland als berücksichtigungsfähige Ausbildung
09/2012: Berechnung der Zehnjahresfrist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
09/2012: Nichtberücksichtigung von Berufserfahrung bei der Entlohnung
09/2012: Mietvertragliche Regelung zu Betriebskosten muss eindeutig sein
09/2012: Benachrichtigung über die Nichteinlösung von Lastschriften kostenpflichtig?
 
08/2012: Abschreibungen auf Windkraftanlagen auch vor Inbetriebnahme möglich
08/2012: Mindestanforderung an ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
08/2012: Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei Lkw-Fahrern
08/2012: Berechnung von Unterhaltsleistungen von Selbstständigen ist auf Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen
08/2012: Ablehnung der Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnerschaften auf dem rechtlichen Prüfstand
08/2012: Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung
08/2012: Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über mehrere Jahre bei eBay kann umsatzsteuerpflichtig sein
08/2012: Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung
08/2012: Übergangsregelung zu Belegnachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 1.1.2012
08/2012: Einfuhrumsatzsteuer ohne vorherige Entrichtung als Vorsteuer abzugsfähig, wenn Steuerschuldner und Vorsteuerabzugsberechtigter identisch sind
08/2012: Einkommensteuerschulden im Todesjahr des Erblassers sind als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar
08/2012: Kündigung wegen Verletzung von Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit
08/2012: Grundstückserwerber muss fällige Mietsicherheiten an Mieter zurückzahlen
08/2012: Höheres monatliches Entgelt für das Führen eines Pfändungsschutzkontos
 
07/2012: Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten Investition
07/2012: Reinvestitionsfrist und Anforderungen an Investitionsabsicht bei Rücklage für Ersatzbeschaffung
07/2012: Behandlung von Provisionen für die eigene Zeichnung von Fondsanteilen durch einen gewerblichen Vermittler
07/2012: Verfassungswidrigkeit eines sog. Treaty override
07/2012: Aufwendungen für Auslandsgruppenreise als Werbungskosten
07/2012: Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing
07/2012: Häusliches Arbeitszimmer eines Pensionärs mit zusätzlichen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit
07/2012: Abschirmungskosten an selbst genutzter Eigentumswohnung gegen hochfrequente Strahlung sind eine außergewöhnliche Belastung
07/2012: Vorsteuerabzug setzt eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der abgerechneten Leistung voraus
07/2012: Schenkung an den Ehegatten durch Zahlungen auf ein Oder-Konto
07/2012: Ablauf der Verjährungsfristen bei Antrag auf Verschiebung einer Außenprüfung
07/2012: Anpassung der Betriebsrente
07/2012: Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei möglicherweise illegalem Beschäftigungsverhältnis
07/2012: Fitness-Studio darf Kunden grundsätzlich zwei Jahre binden
07/2012: Mietverhältnis kann bei Verleumdung des Vermieters fristlos gekündigt werden
 
06/2012: Darlehensverbindlichkeiten bei qualifiziertem Rangrücktritt nicht passivierbar
06/2012: Kein Vertrauensschutz bei einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch
06/2012: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen verstößt nicht gegen Europarecht
06/2012: Arbeitslöhne von Piloten irischer Fluggesellschaften sind steuerfrei
06/2012: Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten
06/2012: Fahrtkosten im Rahmen eines Vollzeitstudiums
06/2012: Kinderzuschüsse aus einem Versorgungswerk sind nicht steuerfrei
06/2012: Kein verfassungsrechtlicher Verstoß durch eingeschränkten Abzug von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben bis zum 31.12.2009
06/2012: Nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung eines Einzelhandelsgeschäfts auch bei bloßer Vermietung des Ladenlokals
06/2012: Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verfassungsgemäß
06/2012: Änderung eines Steuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit
06/2012: Verwalter muss Heizkosten nach Verbrauch abrechnen
06/2012: Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung
06/2012: Vergütung und Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers
06/2012: Ausgleichsanspruch eines Versicherungs- und Bausparkassenvertreters
 
05/2012: Schätzungsbefugnis bei unverschuldetem Verlust von Unterlagen
05/2012: Haftung für betriebliche Steuerschulden mit den dem Unternehmen dienenden Gegenständen oder dem aus ihrer Veräußerung erzielten Verkaufserlös
05/2012: Steuerpflicht der Zinsen aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen bei steuerschädlicher Verwendung von Policendarlehen
05/2012: Künftige Ausgaben ausgleichende Entschädigungen nicht steuerbegünstigt
05/2012: Offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfordert keine große Zeitersparnis
05/2012: Regelmäßige Rentenanpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung sind zu 100 % einkommensteuerpflichtig
05/2012: Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei
05/2012: Finanzamt kann zu viel angerechnete Lohnsteuer nach fünf Jahren nicht mehr zurückfordern
05/2012: Neue Beleg- und Buchnachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen auf 1.7.2012 verschoben
05/2012: Umsätze eines Partyservices unterliegen regelmäßig dem Regelsteuersatz
05/2012: Umsatzsteuerpflicht bei der Überlassung von Pkw-Tiefgaragenstellplätzen durch eine Gemeinde
05/2012: Fehlender Vorwegabzug für gewerbliche Nutzung führt nicht zur Unwirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung
05/2012: Außerordentliche Kündigung wegen vorsätzlich fehlerhafter Angaben über geleistete Arbeitszeit
05/2012: Erstattungsfähige Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs
 
04/2012: Abzug von Bewirtungsaufwendungen eines Hotelbetriebs mit Restaurant
04/2012: Der Abzug von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben ist nur bei Angabe des konkreten Anlasses der Bewirtung möglich
04/2012: Anteil an Instandsetzungsrückstellung ist zu aktivieren
04/2012: Rückstellungen für Mietrückzahlungen aus der Vermietung von Kraftfahrzeugen
04/2012: Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit
04/2012: Steuerpflicht von Erstattungszinsen
04/2012: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes sind Sonderausgaben bei den Eltern
04/2012: Ehegattensplitting auch für gleichgeschlechtliche Paare?
04/2012: Keine Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen ohne Nachweis
04/2012: Gewinnanteile eines Personengesellschafters sind unabhängig vom Zufluss zu versteuern
04/2012: Schenkweise Übertragung von einbringungsgeborenen Anteilen führt nicht zur Versteuerung eines Entnahmegewinns
04/2012: Leistungsort für Anzahlungen auf grundstücksbezogene in- und ausländische Vermittlungsleistungen
04/2012: Stellenanzeige "Geschäftsführer gesucht" als geschlechtsbezogene Benachteiligung
04/2012: Wohnungseigentümer können von der Kostenbeteiligung an Umbauarbeiten befreit sein
04/2012: Kellersturz oder Vorsicht beim Öffnen von Türen in fremden Häusern
 
03/2012: Auffälligkeiten beim "Chi-Quadrat-Test" sind allein kein Grund, die Buchführung zu beanstanden
03/2012: Nachträgliche Anschaffungskosten bei Verlust eines Gesellschafterdarlehens
03/2012: Voraussetzungen für Versteuerungswahlrecht von wiederkehrenden Bezügen bei Betriebsveräußerung
03/2012: Zurechnung von Einnahmen aus Kapitalvermögen
03/2012: Keine Bindung des Finanzamts an die in einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Beträge
03/2012: Bei ausschließlich betrieblichen Fahrten und solchen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Anwendung der 1  %- Regelung
03/2012: Keine Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers bei Nutzungsmöglichkeit des Büroarbeitsplatzes
03/2012: Gartenarbeiten sind berücksichtigungsfähige Handwerkerleistungen
03/2012: Zuordnung von gemischt-genutzten Gegenständen zum Unternehmen muss spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahrs dokumentiert werden
03/2012: Kleinunternehmer: Private Mitverwendung eines betrieblichen PKW nicht steuerbar
03/2012: Vermieter muss Mieter den Einbau einer Heizungsanlage nicht gestatten
03/2012: Fristlose Kündigung auch bei bereits erteilter Freistellung von der Arbeit noch möglich
03/2012: Heimaufenthalt allein trennt Ehegatten nicht

 

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01/2013
Zur Schätzung bei Buchführungsmängeln

Im Rahmen von Betriebsprüfungen kommt es oft zum Streit über angebliche Buchführungsmängel und ob solche das Finanzamt berechtigen, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Eine formell ordnungsgemäße Buchführung hat zunächst die Vermutung der sachlichen Richtigkeit für sich.
  • Formelle Buchführungsmängel berechtigen nicht ohne weiteres zur Schätzung. Sie müssen darüber hinaus Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln.
  • Kann die Buchführung wegen ihrer Mängel nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn Unklarheiten und Zweifel, die durch die Fehler in der Buchhaltung verursacht worden sind, durch anderweitige zumutbare Ermittlungen beseitigt werden können.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

01/2013
Zeitpunkt zur Bildung von Rückstellungen für hinterzogene Steuern

Ein Unternehmer hatte Umsatz- und Gewerbesteuer durch unrichtige Angaben zu seinen betrieblichen Einnahmen hinterzogen. In dem strafrechtlichen Ermittlungsbericht wurden für die hinterzogenen Steuerbeträge Rückstellungen in den betreffenden Jahren gebildet. Eine entsprechende Vorgehensweise beantragte der Unternehmer auch für die steuerlichen Berichtigungsveranlagungen. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass eine Rückstellung für aus einer Steuerhinterziehung resultierende Mehrsteuern erst in dem Jahr gebildet werden dürfe, in dem mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit von einer Inanspruchnahme ausgegangen werden könne.

Diese Auffassung bestätigte der Bundesfinanzhof: Rückstellungen für hinterzogene Steuern dürfen erst gebildet werden, wenn das Finanzamt von der Steuerhinterziehung Kenntnis erlangt und eine Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen wahrscheinlich ist. Solange die Tat unentdeckt bleibt, stellt die latent vorhandene Steuerverbindlichkeit noch keine wirtschaftliche Belastung dar.

 

01/2013
Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer in einem Zweifamilienhaus

Werden in einem Zweifamilienhaus Räumlichkeiten, die nicht unmittelbar zur Privatwohnung gehören, als Arbeitszimmer genutzt, kann es sich hierbei um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handeln. Die Abzugsbeschränkung für die damit zusammenhängenden Aufwendungen gilt damit nicht.

Ein häusliches Arbeitszimmer liegt immer dann vor, wenn der Raum oder mehrere Räume in die häusliche Sphäre eingebunden sind. Das bedeutet, die Räumlichkeiten müssen unmittelbar zur privat genutzten Wohnung gehören. Zur Wohnung gehören auch Abstell-, Keller- und Speicherräume. Ein Büro in einem Zweifamilienhaus, das nur nach Verlassen des Hauses und über einen eigenen Eingang und Treppenaufgang erreicht werden kann, ist als außerhäusliches Arbeitszimmer anzusehen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

01/2013
Abziehbarkeit von Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung

Grundsätzlich kann nur derjenige Werbungskosten abziehen, der sie selbst getragen hat. Gehört allerdings eine vermietete Immobilie nur einem Ehegatten, können unter bestimmten Umständen Kosten, die der andere Ehegatte trägt und die durch die Einkunftserzielung des Eigentümer-Ehegatten veranlasst sind (sog. Drittaufwand), als Aufwendungen des Eigentümer-Ehegatten zu werten sein. Nimmt der Nichteigentümer-Ehegatte ein Darlehen auf, das der Finanzierung der vermieteten Immobilie dient, und übernimmt der Eigentümer-Ehegatte die gesamtschuldnerische persönliche Mithaftung, sind die Schuldzinsen als für Rechnung des Eigentümer-Ehegatten aufgewendet anzusehen und somit als Werbungskosten abziehbar.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

01/2013
Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb eines Kunden

Die betriebliche Einrichtung des Kunden eines Arbeitgebers kann unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann eine regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war ein Elektromonteur seit 1987 für seinen Arbeitgeber in einem Kraftwerk tätig. Den steuerfreien Reisekostenersatz nach den Grundsätzen einer sogenannten Einsatzwechseltätigkeit hatte das Finanzamt den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet. Dabei wurde angenommen, dass die Tätigkeit im Kraftwerk als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sei.

Der Bundesfinanzhof verneint in diesem Fall eine regelmäßige Arbeitsstätte. Er weist darauf hin, dass auch ein längerfristiger Einsatz in der Betriebsstätte eines Kunden nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte führt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber an dieser Tätigkeitsstelle über eine eigene Betriebsstätte verfügt.

 

01/2013
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

Umzugskosten für einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel können bis zur Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) geltenden Beträge als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber kann die Kosten auch steuerfrei bis zu dieser Höhe erstatten. Das Bundesfinanzministerium hat neue Höchst- und Pauschbeträge für Umzüge nach dem 29. Februar 2012 veröffentlicht. Sie gelten rückwirkend ab dem 1. März 2012:

1. März 2012 1. Januar 2013 1. August 2013
umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind 1.711 € 1.732 € 1.752 €
Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen
- Verheirateter 1.357 € 1.374 € 1.390 €
- Lediger 679 € 687 € 695 €
- Erhöhung für andere Personen (z. B. ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder) 299 € 303 € 306 €

 

01/2013
Neuordnung der Veranlagungsarten für Ehegatten ab 2013

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass es ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nur noch vier Veranlagungs- und Tarifvarianten für Ehegatten gibt, nämlich

  • Einzelveranlagung mit Grundtarif

    • Ehegatten haben das Wahlrecht zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung.
    • Die bisher mögliche freie (steueroptimale) Verteilung von Kosten entfällt. Künftig werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und bestimmte Steuerermäßigungen dem Ehegatten zugerechnet, der sie wirtschaftlich trägt. Auf Antrag der Ehegatten kann eine hälftige Aufteilung erfolgen.
    • Die zumutbare Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen wird künftig nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten bestimmt.
  • Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting

  • Sondersplitting im Trennungsjahr

  • Verwitwetensplitting.

Die Wahl der Veranlagungsart für den entsprechenden Veranlagungszeitraum wird durch Angabe in der Steuererklärung bindend und kann innerhalb eines Veranlagungszeitraums nur noch geändert werden, wenn:

  • ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
  • die Änderung bis zur Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheides schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
  • sich bei Änderung der Veranlagungsart insgesamt weniger Steuern ergeben. Dabei ist die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten zusammenzurechnen.

Hinweis: Bei einem Wahlrecht der Ehegatten kann die Entscheidung über Einzel- oder Zusammenveranlagung erst getroffen werden, wenn sämtliche Daten für die Steuererklärung des Veranlagungszeitraums vorliegen.

 

01/2013
Unterschiedliche Umsatzsteuersätze für Taxen und Mietwagen unionsrechtlich zweifelhaft

Der Bundesfinanzhof hat Bedenken, ob die unterschiedliche Besteuerung von Taxen und Mietwagen unionsrechtlich zulässig ist. Während die Beförderung in Taxen nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, wenn sie innerhalb der Gemeinde erfolgt oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt, müssen Mietwagenunternehmer ihre Umsätze immer mit dem Regelsteuersatz versteuern. Die unterschiedliche Besteuerung wird damit begründet, dass Taxen eine Beförderungspflicht haben und damit einen öffentlichen Auftrag erfüllen. Deshalb hat der Bundesfinanzhof keine Bedenken, dass die Differenzierung verfassungsrechtlich zulässig ist. Die Frage, ob die unterschiedliche Besteuerung mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist, hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Bis der Europäische Gerichtshof die Frage entschieden hat, sollten Mietwagenunternehmer ihre Umsatzsteuerbescheide offen halten.

 

01/2013
Bei Lebensmittelspenden an Tafeln fällt keine Umsatzsteuer an

Bisher mussten Unternehmer, die Lebensmittel an die sog. Tafeln gespendet hatten, damit rechnen, dass sie für diese Sachspenden auch noch Umsatzsteuer zahlen sollten. Zwischenzeitlich hat man sich darauf geeinigt, dass Lebensmittelspenden an wohltätige Einrichtungen zur Weitergabe an bedürftige Menschen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Man geht davon aus, dass begrenzt haltbare Lebensmittel nach Ladenschluss einen Wert von 0 € haben.

Unternehmen, die ganz sicher gehen wollen, sollten sich den "Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen - Rechtliche Aspekte" von der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (www.bmelv.de) herunterladen.

 

01/2013


Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2013 beantragen Aufgrund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2013 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist

  • das Kalendervierteljahr,
  • der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2012 mehr als 7.500 € betragen hat.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2012 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2013 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2013 bis zum 11.2.2013 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2013 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 11.2.2013 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2012 angemeldet und bis zum 11.2.2013 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2014 fällige Vorauszahlung für Dezember 2013 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.

Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2013 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.4.2013 zu stellen.

Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

 

01/2013
Bundesverfassungsgericht muss über das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz entscheiden

Der Bundesfinanzhof hält das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, das seit dem 1.1.2009 gilt, für verfassungswidrig und hat es dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Insbesondere seien die vorgesehenen Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigt und verstießen daher gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Der Begünstigungsgrund "Arbeitsplatzerhalt" sei nicht tragfähig, weil er kaum zur Anwendung kommt oder durch Gestaltungen umgangen werden kann. Verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar sei der Umstand, dass ein Erblasser/Schenker Privatvermögen oder nicht betriebsnotwendiges Vermögen durch rechtliche Gestaltungen zu Betriebsvermögen machen und der Erwerber dieses Vermögen dann steuerbegünstigt oder gar steuerfrei erwerben kann. Es dürfe nicht sein, dass die Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme sei. Gebilligt hat das Gericht die nur im Jahr 2009 bestehende Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (z. B. Geschwister) mit Erwerbern der Steuerklasse III (fremde Dritte).

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs reagiert und verfügt, dass Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerbescheide nur noch vorläufig festgesetzt werden.

 

01/2013
Räum- und Streupflicht darf nicht den einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt werden

Bisher war in der Rechtsprechung streitig, ob Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft dazu verpflichtet werden können, bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums aktiv mitzuwirken, etwa zur turnusmäßigen Räum- und Streupflicht.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht die Befugnis hat, den einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der gemeinschaftlich zu tragenden Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen. Danach können die Wohnungseigentümer nicht durch Mehrheitsbeschluss zu einer turnusmäßigen Übernahme der Räum- und Streupflichten verpflichtet werden. Ein gleichwohl gefasster Beschluss ist folglich nicht bloß anfechtbar, sondern nichtig. Der Eigentümergemeinschaft steht eine solche Beschlusskompetenz nicht zu.

 

01/2013
Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage in Form des Hin- und Herzahlens bei mehrmaliger Zahlung eines Einlagebetrags aus einer Kapitalerhöhung

Zahlt der Gesellschafter den Einlagebetrag aus einer Kapitalerhöhung nach Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ein zweites Mal an die Gesellschaft verbunden mit der Anweisung, die Zahlung an ihn zur Tilgung seiner Bereicherungsforderung aus einem ersten, fehlgeschlagenen Erfüllungsversuch zurück zu überweisen, liegt darin eine verdeckte Sacheinlage in Form des Hin- und Herzahlens.

Die Erfüllung der fortbestehenden Geldeinlagepflicht des Inferenten kann bei der vorliegenden "verdeckten Sacheinlage" nur gelingen, wenn der Inferent nachweist, dass seine Bereicherungsforderung gegen die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhung vollwertig, nämlich durch entsprechendes Vermögen der Gesellschaft vollständig abgedeckt war. Daran fehlt es, soweit eine Überschuldung der Gesellschaft vorgelegen hat. Eine Unterbilanz schadet dagegen im Grundsatz nicht. Bei der Ermittlung des Vermögensstands dürfen stille Reserven berücksichtigt werden, denn es geht nicht um eine Ausschüttungsbegrenzung, sondern allein um eine hinreichende Vermögensdeckung. Die Erfüllung eines Anspruchs kann eine Unterbilanz oder Überschuldung weder herbeiführen noch vertiefen, weil der Verminderung der Aktivseite eine entsprechende Verringerung der Verbindlichkeiten gegenübersteht, die Erfüllung also bilanzneutral ist.

(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)

 

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12/2012
Bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung sind Zuschätzungen aufgrund eines Zeitreihenvergleichs zulässig

Der so genannte Zeitreihenvergleich ist eine Methode, die bei einer Betriebsprüfung immer häufiger eingesetzt wird. Er basiert auf den Zahlen aus dem Betrieb. Der Zeitreihenvergleich vergleicht Zahlen, die sich regelmäßig wegen gegenseitiger Abhängigkeit gleichmäßig zueinander zu entwickeln pflegen. Er stellt z. B. den wöchentlichen oder monatlichen Einkauf den wöchentlich oder monatlich erfassten Umsätzen gegenüber und ermittelt den jeweils erzielten Rohaufschlag. Schwankt dieser Aufschlag, wird vom Betriebsprüfer unterstellt, dass in den Wochen/Monaten mit geringem Aufschlag Schwarzumsätze getätigt wurden.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Zuschätzungen auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs zulässig sind, wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist.

Der Bundesfinanzhof wird noch entscheiden.

Hinweis: Der Zeitreihenvergleich hat nicht zu unterschätzende Lücken. Deshalb sind die Kalkulationen des Betriebsprüfers sorgfältig zu überprüfen. Das Ergebnis eines Zeitreihenvergleichs ist nicht geeignet, die Beweiskraft einer formell ordnungsgemäßen Buchführung zu verwerfen. Deshalb ist unbedingt auf eine formal ordnungsgemäße Buchführung zu achten.

 

12/2012
Kosten für Schiffsreise mit Geschäftspartnern grundsätzlich nicht abziehbar

Lädt ein Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen für die Reise und die damit zusammenhängende Bewirtung nicht abziehbar. Nach den gesetzlichen Vorschriften gehören Aufwendungen für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die damit zusammenhängenden Bewirtungen zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben.

Ein Unternehmer, der anlässlich der Kieler Woche mit Geschäftspartnern und Mitarbeitern eine so genannte Regatta-Begleitfahrt unternommen hatte, machte die entstandenen Kosten als Betriebsausgaben geltend und berief sich dabei auf die Regelung der Finanzverwaltung zur Nutzung von so genannten VIP-Logen in stationären Sportstätten. Er argumentierte damit, dass sich Segelsport nicht stationär, sondern nur von einem Schiff aus beobachten ließe.

Der Bundesfinanzhof ist dem nicht gefolgt. Das Gericht begründete dies u. a. auch damit, dass Verwaltungsanweisungen für die Gerichte grundsätzlich nicht maßgebend sind und dass die Verhältnisse bei der Überlassung von VIP-Logen nicht vergleichbar seien.

 

12/2012
Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtung in einer Gaststätte

Zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen in einer Gaststätte bedarf es einer ordnungsgemäßen Rechnung. Sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge im umsatzsteuerlichen Sinne (z. Z. bis 150 €) handelt, muss die Rechnung auch den Namen des Bewirtenden enthalten. Daneben sind u. a. Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung sowie zur Höhe der Aufwendungen zwingend erforderlich. Eigenbelege oder Kreditkartenabrechnungen ersetzen keine ordnungsgemäße Rechnung.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

12/2012
Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2013

Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind spätestens nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zuletzt im Jahr 2009 für die Jahre 2010 - 2012 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2013 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge - z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten - auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.

Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.

Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.

 

12/2012
Durch eine gescheiterte Grundstücksveräußerung entstandene Kosten sind steuerrechtlich unbeachtlich

Bei einem Grundstückseigentümer scheiterte die beabsichtigte Veräußerung des Grundstücks innerhalb des Zeitraums der Steuerpflicht für die Veräußerung von Grundstücken. Ursächlich dafür war, dass der potentielle Käufer wegen entstandener Finanzierungsprobleme vom Kauf zurücktreten musste. Da der Eigentümer das Grundstück anschließend weiter zur Erzielung von Vermietungseinkünften nutzte, machte er die ihm durch die Veräußerungsabsicht entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend. Dies lehnte der Bundesfinanzhof ab.

Im Rahmen einer steuerpflichtigen Veräußerung entstehende Werbungskosten sind nur abzugsfähig, wenn es tatsächlich zur Veräußerung kommt. Scheitert die Veräußerung, sind die entstandenen Aufwendungen nicht berücksichtigungsfähig. Auf die Ursache für das Scheitern kommt es nicht an. Auch wenn das Grundstück nach der gescheiterten Veräußerung weiter zur Erzielung von Vermietungseinkünften genutzt wird, kommt ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten nicht in Betracht. Es besteht keinerlei Zusammenhang mit der (wieder aufgenommenen) Vermietungstätigkeit.

 

12/2012
Mehrheit von Räumen als häusliches Arbeitszimmer

Die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer gilt auch dann, wenn eine Mehrheit von Räumen in einem privaten Wohnhaus betrieblich genutzt wird.

Ein Gewerbetreibender nutzte in seinem privaten Wohnhaus mehrere Räume auf verschiedenen Etagen, die teilweise zwar eine funktionale Einheit bildeten, teilweise jedoch nur isoliert genutzt wurden. Dazu gehörten im Kellergeschoss befindliche Räumlichkeiten, die als Lager dienten.

Einen vollen Betriebsausgabenabzug hat der Bundesfinanzhof in diesem Fall verneint. Begründet wird dies damit, dass die Eigenschaft als häusliches Arbeitszimmer davon abhängt, ob Räumlichkeiten dem Wohnbereich zugeordnet werden können. Diese Voraussetzungen waren im geschilderten Fall eindeutig gegeben. Welche Quote die betrieblich genutzten Räume an der Gesamtwohn-/Nutzungsfläche eines Wohnhauses ausmachen, spielt bei dieser Beurteilung ebenfalls keine Rolle.

 

12/2012
Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2013 bei verbilligter Vermietung

Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten:

  • Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig
  • Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.

Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2013 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich.

Der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Die Mieten und Nebenkosten sollten von den Angehörigen pünktlich bezahlt werden.

 

12/2012
Folgende Unterlagen können im Jahr 2013 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2012 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2002 und früher.
  • Inventare, die bis zum 31.12.2002 aufgestellt worden sind.
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2002 oder früher erfolgt ist.
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2002 oder früher aufgestellt worden sind.
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 2002 oder früher.
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2006 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2006 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.

Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2012 betragen hat, müssen ab 2013 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.

Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinander folgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

 

12/2012
Umsatzsteuerliche Zuordnung von gemischt genutzten Grundstücken musste zeitnah erfolgen

Für ein neu hergestelltes Gebäude, das sowohl nichtunternehmerisch für den privaten Bereich als auch unternehmerisch genutzt wurde, konnte bis zum 31.12.2010 auch die Vorsteuer für den nichtunternehmerischen Teil geltend gemacht werden, wenn das Gebäude insgesamt dem Unternehmen zugeordnet wurde. Dies erforderte eine Zuordnungsentscheidung des Unternehmers im Zeitpunkt des Leistungbezugs, die zeitnah zu dokumentieren war, beispielsweise in einer Umsatzsteuerjahreserklärung. Wurde diese aber nach dem 31. Mai des Folgejahres abgegeben, war das nicht mehr zeitnah. Ein Vorsteuerabzug war somit für den nichtunternehmerischen Teil ausgeschlossen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

12/2012
Vorsteuerabzug setzt Rechnung mit konkreten Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten Leistungen voraus

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Die Rechnung muss konkrete Angaben zu Art und Umfang der abgerechneten Leistung enthalten. Allgemeine Bezeichnungen wie "Personalgestellung - Schreibarbeiten", "Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur" reichen nicht aus. Die Leistungen müssen nach Art und Umfang so genau beschrieben werden, dass eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen in einer anderen Rechnung ausgeschlossen ist.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

12/2012
Mietminderung kann zur Kündigung führen

Wer die Miete irrtümlich mindert, riskiert die Kündigung des Mietvertrags. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof in einem Verfahren getroffen, in dem ein Mieter wegen Schimmels in der Wohnung die Miete eigenständig gemindert hatte.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Mieter die Miete mit der Begründung gemindert, dass sich in der Wohnung aufgrund baulicher Mängel Schimmel und Kondenswasser bilden würde. Dahingegen behauptete der Vermieter, dass das Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters dafür verantwortlich sei. Da der Mieter in der Wohnung zwei Aquarien sowie ein Terrarium mit Schlangen hatte, sei es nach Ansicht des Gerichts in der Wohnung zu einer höheren Luftfeuchtigkeit gekommen, was wiederum die Schimmelbildung begünstigt hätte. Nach Meinung der Richter hätte der Mieter besser lüften müssen.

Mieter tragen folglich das Risiko einer fristlosen Kündigung, wenn tatsächlich kein Mietmangel vorliegt, sie aber gleichwohl die Miete gemindert haben. Einen Rat liefert das Gericht gleich mit. Bestehen nämlich Zweifel an der Begründetheit einer Mietminderung, könne der Mieter unter Vorbehalt zahlen, sodass die Möglichkeit bliebe, eine gerichtliche Klärung des Sachverhalts herbeizuführen, ohne dem Risiko einer fristlosen Kündigung ausgesetzt zu sein.

 

12/2012
Ermessensausübung bei der Anpassung einer Betriebsrente

Auch wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zusagt, ihm eine Pension in der Höhe zu zahlen, dass der Arbeitnehmer einschließlich anderer Rentenbezüge insgesamt einen bestimmten Prozentsatz seines letzten Bruttomonatsgehalts erhält (Zusage einer Gesamtversorgung), bezieht sich die alle drei Jahre zu erfüllende gesetzliche Pflicht zur Prüfung der notwendigen Anpassungen der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur auf die Betriebsrente selbst, nicht auf die anderen Versorgungsbezüge. Dies hat das Bundesarbeitsgerichts entschieden.

Eine Versicherung zahlte einem ehemaligen Mitarbeiter unter Zugrundelegung einer zugesagten Gesamtversorgung von rd. 7.400,00 € (65 % des letzten Bruttogehalts) nach Abzug weiterer ihm zustehender Rentenansprüche eine Betriebsrente von rd. 2.650,00 €. Nach Prüfung teilte sie ihm mit, der zu berücksichtigende Kaufkraftverlust habe rd. 7 % betragen, sodass die Betriebsrente auf rd. 2.850,00 € erhöht werde. Damit war der Versorgungsempfänger nicht einverstanden. Er vertrat die Auffassung, die Anpassung an den Kaufkraftverlust dürfe nicht nur die Betriebsrente erfassen, sondern müsse sich auf die Gesamtversorgung beziehen.

Dem ist das Bundesarbeitsgericht nicht gefolgt. Dem Gesetzeswortlaut zufolge hat der Arbeitgeber nur die Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Demzufolge hat der Gesetzgeber lediglich eine Auszehrung der zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldeten und gezahlten Betriebsrente vermeiden und den realen Wert dieser Betriebsrente erhalten, nicht jedoch auch den Wert anderer Leistungen sichern wollen.

Zwar könnten die Beteiligten die gesetzliche Pflicht vertraglich dahin modifizieren, dass Bezugsobjekt der Anpassungsprüfung die Gesamtversorgung sein soll, dies sei im vorliegenden Vertrag allerdings nicht geschehen, wie das Gericht durch Auslegung des Vertrags ermittelt hat.

 

12/2012
Rechtsscheinhaftung des Geschäftsführers einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bei Verwendung des unrichtigen Rechtsformzusatzes "GmbH"

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nahm ein Auftraggeber wegen einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Fassaden- und Dachsanierung neben einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) auch deren für diese handelnden Geschäftsführer persönlich auf Schadensersatz in Anspruch. Die Inanspruchnahme des Geschäftsführers wurde mit der verwendeten unzutreffenden Firmenbezeichnung "GmbH u. G. (i. G.) und dem damit erweckten Anschein begründet, dass die Vertragspartnerin eine mit einem ursprünglichen Stammkapital von mindestens 25.000 € haftende GmbH sei.

Das Gericht gab der Klage statt. Nach der Entscheidung des Gerichts gelten die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung entsprechend, wenn im Rahmen geschäftlicher Verhandlungen oder bei Vertragsabschlüssen für eine Unternehmergesellschaft mit dem Rechtsformzusatz "GmbH" gezeichnet und dadurch bei dem Vertragspartner die unzutreffende Vorstellung geweckt wird, er kontrahiere mit einer Gesellschaft mit einem Mindeststammkapital von 25.000 €.

 

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11/2012
Rückstellungen wegen zukünftiger Außenprüfungen bei Großbetrieben

Unternehmen, die der Außenprüfung (Betriebsprüfung) unterliegen, werden in die Größenklassen Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe eingeordnet. Bei Großbetrieben soll der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen (sog. Anschlussprüfung).

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte im Jahr 2010 entschieden, dass bei Großbetrieben die Bildung einer Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung zulässig ist. Zu erfassen sind die auf den Prüfer entfallenden Sachkosten und die Personal- und Sachkosten für die Ansprechpartner des Prüfers während der Prüfung. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass eine Betriebsprüfung stattfindet, reicht zur Bildung der Rückstellung aus. Bei einem als Großbetrieb eingestuften Unternehmen besteht diese hinreichende Wahrscheinlichkeit. Eine absolute Sicherheit der Durchführung der Betriebsprüfung ist nicht erforderlich.

Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof bestätigt und die Revision des Finanzamts zurückgewiesen.

Hinweis: Bei Klein- und Mittelbetrieben besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass für vorangegangene Wirtschaftsjahre eine Außenprüfung erfolgt. Für diese Unternehmen ist die Außenprüfung erst dann wahrscheinlich, wenn eine Prüfungsanordnung vor dem Bilanzstichtag vorliegt.

 

11/2012
Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen: Buchführung muss umgestellt werden

Bilanzierende Unternehmen müssen (bis auf wenige Ausnahmen) ab 2014 ihre Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung auf elektronischem Weg (E-Bilanz) an die Finanzverwaltung übermitteln.

Für 2013 sind E-Bilanzen abzugeben, sodass die Buchführung - falls noch nicht geschehen - spätestens im Januar 2013 umgestellt werden muss. Die tatsächlichen Dimensionen der Umstellungen (Neueinrichtung von bis zu mehreren Hundert Konten) können nur im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden. Eine frühzeitige Anpassung des unterjährigen Buchungsverhaltens verhindert das zeit- und kostenintensive Nacharbeiten bei der Jahresabschlusserstellung.

 

11/2012
Nachweis der Investitionsabsicht bei neu gegründeten Betrieben

Für den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags ist es keine zwingende Voraussetzung, dass eine verbindliche Bestellung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts im Wirtschaftsjahr der Geltendmachung vorliegt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist es erforderlich, dass die Investition "voraussichtlich" getätigt wird.

Bei einem neu zu gründenden Betrieb sind zwar strengere Maßstäbe anzulegen, die Vorlage einer verbindlichen Bestellung ist jedoch nicht unbedingt notwendig. Als Nachweis können Kosten für die Vorbereitung einer Investition oder aber ähnliche Aktivitäten geeignet sein. Das sind z.  B. konkrete Verhandlungen über den Erwerb eines Wirtschaftsguts, die dann tatsächlich und zeitnah in einer verbindlichen Bestellung münden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

11/2012
Geschenke an Geschäftsfreunde

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:

  • Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.

  • Nichtabziehbare Vorsteuer (z.  B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.

  • Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.

  • Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung "Geschenke an Geschäftsfreunde", getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.

Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto "Geschenke an Geschäftsfreunde" gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto "Kranzspenden und Zugaben" eingerichtet werden.

Hinweis: Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30  % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.

Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u.  a. Folgendes zu beachten.

Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z.  B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.

Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.

Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.

Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.

Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.

 

11/2012
Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Der Bundesfinanzhof hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr fest.

Schuldzinsen für Darlehen, die ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurden, können auch nach Veräußerung der Immobilie als nachträgliche Schuldzinsen abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen.

 

11/2012
Praxisgebühr nicht als Sonderausgabe abzugsfähig

Die Praxisgebühr ist nicht als Sonderausgabe abziehbar, weil sie nicht unter den Begriff "Beiträge zu Krankenversicherungen" fällt. Dazu gehören nur solche Ausgaben, die zur Erlangung des Versicherungsschutzes geleistet werden. Dieser Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Leistung der Zuzahlung.

Die Praxisgebühren stellen dagegen Krankheitskosten dar, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Welche Ansprüche an den Nachweis der Zwangsläufigkeit nach Änderung der gesetzlichen Grundlage durch das Steuervereinfachungsgesetz  2011 ab 2012 gestellt werden, hängt vom Einzelfall ab.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

11/2012
Pflegebedingte Unterbringung in einer Senioreneinrichtung - Begrenzung der als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Kosten

Die Aufwendungen für die eigene Unterbringung in einem Altenheim oder Alterswohnheim sind grundsätzlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung und daher auch nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei einer pflegebedingten Unterbringung in einer Senioreneinrichtung die Kosten für Unterkunft und Verpflegung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, soweit die Aufwendungen der Art und Höhe nach zwangsläufig und notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Das Finanzgericht stellt klar, dass nicht die tatsächlich entstandenen Unterkunfts- und Verpflegungskosten zu berücksichtigen sind. Es lässt nur den Ansatz von Aufwendungen in Höhe des durchschnittlichen Tagessatzes bei Abschluss eines umfassenden Pflege-Wohnvertrags zu.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Zu beachten ist, dass die geltend gemachten Aufwendungen um die sog. Haushaltsersparnis zu kürzen sind. Die Haushaltsersparnis ist derzeit mit 8.004 € anzusetzen. Außerdem ist die zumutbare Belastung zu berücksichtigen.

 

11/2012
Keine Verlängerung des Beginns der Festsetzungsfrist von vier Jahren bei Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf dieser Frist

Die allgemeine Frist zur Festsetzung einer Steuer beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Steueranspruch entstanden ist. Muss eine Steuererklärung abgegeben werden, gilt eine Sonderregelung. Die Festsetzungsfrist beginnt dann mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht worden ist, spätestens aber drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist (sog. Anlaufhemmung). Nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlischt der Steueranspruch durch Verjährung.

Wird eine Steuererklärung erst nach Ablauf der allgemeinen vierjährigen Festsetzungsfrist abgegeben, ist keine Steuerveranlagung mehr durchzuführen. Der Steueranspruch ist ohne Berücksichtigung der Anlaufhemmung bereits nach Ablauf der allgemeinen Steuerfestsetzungsfrist erloschen.

Unter Beachtung dieser Grundsätze wurde der Einkommensteuererstattungsanspruch für einen Arbeitnehmer durch den Bundesfinanzhof abgelehnt. Er hatte seine Einkommensteuererklärung für 1998 erst im Jahr 2005 abgegeben. Durch die Beantragung eines Haushaltsfreibetrags hätte eine zur Einkommensteuererstattung führende Einkommensteuerveranlagung durchgeführt werden müssen. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass der Steueranspruch bereits verjährt sei. Die Auffassung ist durch den Bundesfinanzhof bestätigt worden, die Frist endete am 31.12.2002 (vier Jahre nach Entstehung des Steueranspruchs).

 

11/2012
Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

Aufwendungen für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen teilnehmender Angehöriger der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.

Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage (mit Übernachtung) hinziehen.

Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden:

  • Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 € inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.

  • Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25  % pauschal versteuert werden.

  • Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden.

 

11/2012
Steuerschulden des Erblassers für das Todesjahr sind Nachlassverbindlichkeiten

Die auf den Erben entsprechend seiner Erbquote entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.

Bei einer Zusammenveranlagung von im selben Jahr verstorbenen Ehegatten sind Abschlusszahlungen für das Todesjahr aufzuteilen und als Nachlassverbindlichkeiten beim jeweiligen Erbe abzugsfähig.

Die Steuerschulden müssen eine wirtschaftliche Belastung sein.

Verwirklicht der Erbe selbst einkommensteuerrelevante Tatbestände, z.  B. beim Zufluss nachträglicher Einnahmen aus einer ehemaligen Tätigkeit des Erblassers, sind die darauf entfallenden Einkommensteuerzahlungen des Erben keine Nachlassverbindlichkeiten.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

11/2012
Prüfungszeitraum für Betriebsrentenanpassung

Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern betriebliche Altersrenten gewähren, sind gesetzlich verpflichtet, alle drei  Jahre zu prüfen, ob die laufenden Leistungen wegen eines möglichen Kaufkraftverlusts angepasst werden müssen. Dies dient dem Erhalt des wirtschaftlichen Werts der den Arbeitnehmern zugesagten Versorgungsleistungen. Dabei wird der Kaufkraftverlust ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnet. Der so ermittelte Anpassungsbedarf wird dann allerdings noch durch die Nettolohnentwicklung der aktiven Arbeitnehmer begrenzt. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrecht erhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven.

Bei der Berechnung des Anpassungsbedarfs und dieser sog. reallohnbezogenen Obergrenze müssen die Arbeitgeber allerdings einheitlich verfahren, indem sie gleiche Zeiträume zugrunde legen.

Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag. Hiervon war der Arbeitgeber in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall abgewichen, denn er hatte seinen Berechnungen nicht den individuellen Rentenbeginn des Arbeitnehmers, sondern einen kürzeren Berechnungszeitraum zugrunde gelegt. Unter Verwendung des richtigen Prüfungszeitraums ergab sich, dass er dem Arbeitnehmer monatlich rund 100,00 € brutto mehr zu zahlen hatte.

 

11/2012
Mietermodernisierungen verbessern Wohnwert einer Wohnung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass vom Mieter rechtmäßig durchgeführte Modernisierungen bei der Frage, ob eine später vom Vermieter durchgeführte Baumaßnahme eine Wohnwertverbesserung darstellt, berücksichtigt werden müssen.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall wurde die Wohnung ursprünglich mit Kohleöfen beheizt. Der Rechtsvorgänger des aktuellen Vermieters erlaubte dem damaligen Mieter, die Ofenheizung auf eigene Kosten durch eine Gasetagenheizung zu ersetzen. Bei der späteren Neuvermietung zahlte der neue Mieter an seinen Vorgänger eine Ablösesumme für die Heizung. Der aktuelle Vermieter forderte später den Mieter auf, den Anschluss der Wohnung an die nun vorhandene Gaszentralheizung zu dulden. Er begründete dies mit einer Energieeinsparung und einer Wohnwertverbesserung gegenüber dem ursprünglichen Zustand der Wohnung. Zudem kündigte er eine Mieterhöhung an. Der Mieter stimmte der Modernisierung nicht zu.

In seiner Entscheidung stellt das Gericht darauf ab, dass es bei der Beurteilung der Modernisierung auf den gegenwärtigen und nicht auf den vom Vermieter ursprünglich zur Verfügung gestellten Zustand der Wohnung ankommt. Lediglich vom Mieter vertragswidrig vorgenommene bauliche Veränderungen blieben unberücksichtigt. Ein Vermieter verhielte sich nämlich widersprüchlich, wenn er einerseits dem Mieter erlaube, auf eigene Kosten eine Modernisierung durchzuführen, aber andererseits diese rechtmäßigen Maßnahmen bei einer späteren Modernisierung unberücksichtigt lassen will. Vermieter sollten vor jeder Zustimmung zur Mietmodernisierung durch ihre Mieter bedenken, welche Investitionen sie selbst künftig tätigen wollen.

 

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10/2012
Aufteilung einer Betriebskostenversicherung

Der Bundesfinanzhof hat klar gestellt, wann Versicherungsaufwendungen dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zuzuordnen sind:

  • Versicherungszahlungen, die ein betriebliches Risiko abdecken, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Entschädigungen aus solchen Versicherungen sind Betriebseinnahmen. Dazu gehören z.  B. Sturm-, Brand-, Wasserschaden-Versicherungen.
  • Zahlungen von Versicherungsbeiträgen für außerbetriebliche Risiken (z.  B. Krankentagegeldversicherung) sind dem Privatbereich zuzuordnen und können unter Umständen als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) geltend gemacht werden. Erstattungen z.  B. aus einer Krankenversicherung sind deshalb auch dem privaten Bereich zuzuordnen und nicht steuerpflichtig.
  • Eine Ausnahme stellen solche Versicherungsbeiträge dar, die zur Absicherung von berufsbedingten oder betriebsspezifischen Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle, behördlich angeordnete Quarantäne) gezahlt werden. In solchen Fällen ist auch ein Betriebsausgabenabzug möglich.

 

10/2012
Bilanzierung von Steuern wegen doppelten Ausweises von Umsatzsteuer

Insbesondere Bauunternehmen, Handwerker und Architekten fordern bei länger dauernden Aufträgen Vorauszahlungen von ihren Auftraggebern und senden diesen Abschlagsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis zu. Werden dann Endrechnungen (Schlussrechnungen) geschrieben, wird oftmals übersehen, die einzelnen Abschlagszahlungen und die darauf entfallende Umsatzsteuer in den Endrechnungen aufzuführen, um auf den zu zahlenden Restbetrag zu kommen. Damit ist die Umsatzsteuer doppelt ausgewiesen, sodass sie an das Finanzamt abzuführen ist. Die Rechnungen können später aber berichtigt werden, sodass in der Regel letztlich keine Steuer anfällt. Streitig war, wann die Nachzahlungsbeträge zu passivieren und die sich in späteren Jahren aufgrund der Rechnungsberichtigungen ergebenden Erstattungsbeträge zu aktivieren sind.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Nachzahlungsbeträge bereits im Jahr des doppelten Ausweises der Steuer im Jahresabschluss zu erfassen sind, und nicht erst in dem Jahr der Aufdeckung durch die Außenprüfung. Dagegen sind Erstattungsbeträge erst in dem Jahr zu aktivieren, in dem sie aufgrund geänderter Rechnungen und Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemacht werden können. Voraussetzung ist, dass keine Steuerhinterziehung vorliegt.

Hinweis: Der doppelte Ausweis der Umsatzsteuer kann fatale Folgen haben. Wird der Fehler erst nach Jahren festgestellt, müssen auf die Nachzahlungsbeträge 6  % Zinsen gezahlt werden, auch wenn die Rechnungen später korrigiert werden und dadurch tatsächlich keine Umsatzsteuernachzahlung zu leisten ist. Bei einem Zeitraum von 5 Jahren ergeben sich z.  B. 30  % Zinsen. Darüber hinaus sind die zu passivierenden Steuern bei bilanzierenden Unternehmen Betriebsausgaben, die ggf. zu einem nicht erwünschten Verlust führen, während die Erstattungen in späteren Jahren zu Betriebseinnahmen führen.

 

10/2012
Besserungsoption beim Verkauf eines GmbH-Anteils kein rückwirkendes Ereignis

Vereinbaren die Vertragsparteien beim Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft eine Besserungsoption, stellt die spätere Ausübung des Optionsrechts kein rückwirkendes Ereignis dar. Der nachfolgend geschilderte Fall macht das deutlich:

Ein wesentlich beteiligter GmbH-Gesellschafter veräußerte 2000 seinen Geschäftsanteil. Neben der Kaufpreiszahlung wurde vereinbart, dass der Erwerber des Anteils unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen Einmalbetrag zu zahlen hatte. 2004 einigte man sich nachträglich auf einen Einmalbetrag von 671.000 €. Dieser Betrag wurde 2004 ausbezahlt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zahlung des Einmalbetrags als rückwirkendes Ereignis zu sehen sei und damit im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes 2000 berücksichtigt werden müsse.

Der Bundesfinanzhof stellte dagegen klar, dass es sich bei dem zugeflossenen Einmalbetrag um nachträgliche Einkünfte (hier: aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung) handelte, die im Veranlagungszeitraum 2004 zu erfassen waren.

 

10/2012
Umqualifizierung eines gemäß Feststellungsbescheid steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns in nicht begünstigten Gewinn bei Einkommensteuerveranlagung möglich

Erzielen mehrere Personen gemeinschaftliche Einkünfte, sind diese gesondert und einheitlich in einem Feststellungsbescheid festzustellen. In diesem Bescheid werden Aussagen über die Art und Höhe der Einkünfte gemacht, die Grundlagen für den Einkommensteuerbescheid sind.

In dem Feststellungsbescheid einer GbR wurde für einen Gesellschafter ein begünstigter Veräußerungsgewinn aus gewerblichem Grundstückshandel festgestellt. Der Gesellschafter war als Einzelunternehmer gewerblicher Grundstückshändler. Das Wohnsitz-Finanzamt behandelte deshalb den Veräußerungsgewinn abweichend vom Feststellungsbescheid als nicht steuerbegünstigten laufenden Gewinn.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht und ließ die Umqualifizierung in einen laufenden, nicht steuerbegünstigten Gewinn zu.

 

10/2012
Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Kalenderjahres ist nicht zulässig

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, ist dieser private Nutzungsanteil als geldwerter Vorteil zu versteuern. Möglich sind zwei Verfahren, den privaten Nutzungsanteil zu ermitteln:

  • Der Arbeitgeber kann den privaten Nutzungsanteil mit monatlich 1  % des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs ansetzen.
  • Abweichend davon kann der private Nutzungsanteil nach den tatsächlich für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen ermittelt werden. Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen. Das Verhältnis der zu erfassenden privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten ist durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen.

Das Verfahren darf nach Ansicht der Finanzverwaltung bei demselben Fahrzeug während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Das Finanzgericht Münster bestätigte diese Auffassung und stellt auf eine jahresbezogene Betrachtungsweise ab. Nach diesem Urteil ist ein Fahrtenbuch für einen Zeitraum von einem ganzen Kalenderjahr zu führen, um als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt werden zu können. Es ist also nicht möglich, bei demselben Fahrzeug für einige Monate die 1  %-Methode und für die anderen Monate des Kalenderjahres die Fahrtenbuch-Methode anzuwenden.

Zulässig ist die Änderung des Verfahrens bei einem Fahrzeugwechsel innerhalb des Kalenderjahres. Für das Alt-Fahrzeug und für das Neu-Fahrzeug ist die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach unterschiedlichen Verfahren zugelassen. Auch darf die Methode von Jahr zu Jahr neu gewählt werden. Diese Grundsätze sind ebenfalls zu beachten bei Selbstständigen, die ein betriebliches Fahrzeug für private Zwecke nutzen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

10/2012
Folgen fehlender Aufzeichnungen über Umwegfahrten im Fahrtenbuch

Ob ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist, richtet sich nach vielen Kriterien. Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass vor Fahrtantritt die kürzeste Strecke ermittelt und dann auch befahren wird. Weichen die gefahrenen Kilometer allerdings mehr als 5  % von der kürzesten Strecke ab, handelt es sich um aufzuzeichnende Umwegfahrten.

In einem Fahrtenbuch waren bei Fahrten zu ein und demselben Ziel unterschiedliche Entfernungsangaben mit bis zu 56  km Unterschied (zwischen 232 und 288  km, Abweichung über 24  %) gemacht worden. Der Bundesfinanzhof hat deshalb keine Gründe für die Zulassung der Revision gesehen. Bei Abweichungen dieser Größenordnung ist in der Regel von fehlenden Aufzeichnungen von Privatfahrten auszugehen, was zu einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch mit den bekannten Folgen führt.

Hinweis: Aufzeichnungen in Fahrtenbüchern sollten zeitnah und lesbar erfolgen, damit keine Lücken entstehen, die zur Versagung der Anerkennung führen, selbst wenn das Fahrtenbuch überwiegend in Ordnung ist.

 

10/2012
Trotz Distanz zwischen Zweitwohnung und Beschäftigungsort von mehr als 140  km Anerkennung als "Wohnen am Beschäftigungsort"

Eheleute unterhielten ihre gemeinsame Wohnung in A. Die Ehefrau war bei einem Unternehmen in B beschäftigt. Dort unterhielt sie als Eigentümerin eine Zweitwohnung, die sie in der Woche nutzte. Die Wochenenden verbrachte sie zusammen mit ihrer Familie in A. Nachdem der Arbeitgeber der Ehefrau das Unternehmen in einen mehr als 140 km vom bisherigen Standort entfernt liegenden Ort verlagerte, behielt sie ihren zweiten Wohnsitz unverändert bei. Für die tägliche Bahnfahrt von dort an ihren Arbeitsplatz benötigte sie jetzt zusätzlich eine Stunde.

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung ab. Eine Entfernung von mehr als 140  km zwischen dem Beschäftigungsort und der unterhaltenen Zweitwohnung sei nicht mehr als Wohnen am Beschäftigungsort anzuerkennen.

Der Bundesfinanzhof gab der Antragstellerin Recht. Eine Wohnung dient dem Wohnen am Beschäftigungsort, wenn sie dem Arbeitnehmer täglich die Fahrt zu seiner Arbeitsstätte ermöglicht. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer seinen Beschäftigungsort von der Zweitwohnung aus täglich in zumutbarer Weise erreichen kann. Dazu ist es nicht erforderlich, dass sich die Wohnung in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes befindet. Eine Zugfahrt von einer Stunde ist aufgrund der allgemein steigenden Mobilitätsanforderungen nicht als unüblich anzusehen.

 

10/2012
Bauzeitzinsen können auch bei den Überschusseinkünften Herstellungskosten sein

Der Eigentümer eines Grundstücks errichtete ein Mehrfamilienhaus. Er wollte es im Anschluss an die Herstellung veräußern. Aus diesem Grund machte er die während der sechsjährigen Bauphase entstandenen Finanzierungskosten nicht als vorab entstandene Werbungskosten geltend. Nachdem sich die Veräußerungsabsicht zerschlagen hatte, nutzte er das Gebäude zur Erzielung von Vermietungseinkünften. Bei der Errechnung der Gebäudeabschreibungen bezog er die angefallenen Bauzeitzinsen in die Berechnungsgrundlage ein.

Das Finanzamt lehnte es ab, die Abschreibungen von den um die Bauzeitzinsen erhöhten Herstellungskosten zu berücksichtigen. Die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zulässige Vorgehensweise sei steuerrechtlich nur anzuwenden, wenn die Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich auf der Basis von Bilanzen erfolge. Bei der Ermittlung von Einkünften im Wege der Überschussrechnung durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Werbungskosten komme eine Berücksichtigung der Bauzeitzinsen nicht in Frage.

Das hat der Bundesfinanzhof anders gesehen: Das Prinzip der Gleichheit des Totalgewinns verlangt, bilanzierende und nicht bilanzierende Steuerpflichtige bei der Gesamtgewinnbetrachtung gleich zu behandeln. Dies bedeutet auch, dass Abschreibungen für den Bereich der Überschusseinkünfte nach den gleichen Grundsätzen zu errechnen sind, wie sie für Gewinneinkünfte gelten. Entscheidend ist allein, dass das Gebäude zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Ein während der Herstellungsphase verfolgter steuerrechtlich nicht zu berücksichtigender Zweck tritt dabei in den Hintergrund.

 

10/2012
Umsatzsteuerliche Behandlung der Rabattgewährung durch Reisebüros muss durch Europäischen Gerichtshof geklärt werden

Ein Reisebüro, das Reiseleistungen eines Reiseveranstalters an Kunden vermittelt, erhält hierfür vom Reiseveranstalter eine Provision. Gibt das Reisebüro einen Teil der Provision an den Reisekunden weiter, ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs unklar, ob sich hierdurch die Bemessungsgrundlage für den Vermittlungsumsatz mindert. Die Unklarheit ergibt sich vor allem daraus, dass die Umsätze der Reiseveranstalter häufig der sog. "Margenbesteuerung" unterliegen bzw. steuerfrei sind, wenn sie außerhalb der Europäischen Union erbracht werden.

Beispiel: Das Reisebüro vermittelt eine Reise, deren Preis brutto 2.000 € beträgt. Es erhält hierfür vom Veranstalter eine Provision in Höhe von 10  % zzgl. Umsatzsteuer. Das Reisebüro gewährt dem Reisekunden einen Preisnachlass in Höhe von 3  %, sodass dieser nur 1.940 € bezahlen muss.

Muss das Reisebüro 200 € oder nur 148,58 € (238 € - 60 € = 178 € brutto = 148,58 € netto) versteuern?

Der Bundesfinanzhof hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

 

10/2012
Arbeitgeber haftet für Vermögensschaden durch Überschreiten der Entgeltgrenze bei Minijobbern

Verletzt der Arbeitgeber bei der Abführung von Lohn- und Sozialversicherungsbeiträgen schuldhaft Nebenpflichten, so haftet er dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz, soweit dem Arbeitnehmer kein Mitverschulden zur Last gelegt werden kann. Hat der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung hingenommen, trifft ihn ein Mitverschulden und der Schadensersatz wird entsprechend reduziert.

So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall einer geringfügig beschäftigten Produktionsmitarbeiterin, für die der Arbeitgeber ein Arbeitszeitkonto eingeführt hatte, um schwankende Arbeitszeiten auf mehrere Monate zu verteilen. Später wurde ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis angemeldet. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge wurden nachträglich abgeführt und ein entsprechender Betrag vom Lohn einbehalten. Diesen machte die Mitarbeiterin als Schadensersatz geltend.

 

10/2012
Betriebskostenerhöhung nur bei korrekter Abrechnung

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen das Recht des Vermieters zur Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen bei Fehlern in der Betriebskostenrechnung verneint. Das Gericht hat damit seine bislang vertretene Auffassung aufgegeben, dass für eine Anpassung der Vorauszahlungen eine lediglich formell ordnungsgemäße Abrechnung genügt. Denn bei der bisherigen Sichtweise würde dem Vermieter letztlich die Möglichkeit eröffnet, auf Grund einer fehlerhaften Abrechnung Vorauszahlungen in einer Höhe zu erheben, die ihm bei korrekter Abrechnung nicht zustünden.

In den beiden vom Gericht entschiedenen Fällen hatte der Vermieter auf einer falschen Berechnungsgrundlage die Vorauszahlungen der Mietnebenkosten erhöht. Die Mieter waren mit der Erhöhung nicht einverstanden und zahlten die erhöhten Vorauszahlungen nicht. Auf deren Hinweise reagierte der Vermieter nicht, sondern kündigte das jeweilige Mietverhältnis fristlos und ging mit Räumungsklagen gegen die Mieter vor. Nach Auffassung des Gerichts zu Unrecht.

Nach diesen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist nunmehr eindeutig geklärt, dass ein Vermieter zur Anpassung der Vorauszahlungen nur dann berechtigt ist, wenn diese auf einer inhaltlich korrekten Abrechnung beruht.

 

10/2012
Neue EU-Erbrechtsverordnung

Der Rat der EU-Justizminister hat die EU-Erbrechtsverordnung angenommen. Diese Verordnung legt einheitliche Regeln darüber fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Bereits heute haben 10  % aller Erbfälle in Europa einen grenzüberschreitenden Bezug, die Tendenz ist steigend.

Nach der in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Regel wird das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Abweichend hiervon kann der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag stattdessen auch das Erbrecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Außerdem wird ein "Europäisches Nachlasszeugnis" eingeführt, das in allen Mitgliedstaaten der Verordnung einheitlich gilt. Mit diesem Zeugnis können Erben und Testamentsvollstrecker ihre Rechtsstellung einheitlich nachweisen. Darüber hinaus werden die nationalen Erbnachweise gegenseitig anerkannt. Erben müssen also in Zukunft nicht mehr in jedem Mitgliedstaat einen neuen Erbnachweis beantragen. Nicht geändert wird durch die neue Verordnung das nationale Erbrecht der Mitgliedstaaten.

Um allen Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die neue Rechtslage einzustellen, wird die Verordnung erst im Laufe des Jahres 2015 zur Anwendung kommen. Die Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland.

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz)

 

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09/2012
Keine Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen bei Übertragung der Zahlungsverpflichtung auf einen Dritten und dessen Schuldbeitritt

Eine Kommanditgesellschaft (KG) hatte Ihren Mitarbeitern Pensionen zugesagt und hierfür in der Steuerbilanz Rückstellungen von 230.000 € gebildet. Im Jahr 2002 verpflichtete sich eine GmbH der KG gegenüber, als weitere Schuldnerin gegenüber den Pensionsberechtigten einzustehen (sog. Schuldbeitritt) und die Pensionen an die Berechtigten zu zahlen. Hierfür zahlte die KG 310.000 € an die GmbH. In ihrer Bilanz zum 31.12.2002 löste die KG die Pensionsrückstellungen von 230.000 € Gewinn erhöhend auf und machte gleichzeitig den gezahlten Betrag von 310.000 € als Betriebsausgabe geltend, sodass sich per Saldo der Gewinn um 80.000 € minderte. Das Finanzamt erkannte das nicht an und meinte, die Pensionsrückstellungen müssten weiter passiviert und der gezahlte Betrag von 310.000 € müsste Gewinn erhöhend aktiviert werden.

Der Bundesfinanzhof gab der KG Recht, weil die Pflicht zur Zahlung der Pensionen auf die GmbH übergegangen war. Auch wenn die KG weiterhin als Schuldnerin neben der GmbH von den Pensionsberechtigten in Anspruch genommen werden konnte, war dieses Risiko so unwahrscheinlich, dass keine Rückstellung in der Bilanz der KG gerechtfertigt war. Der gezahlte Betrag von 310.000 € war nach Ansicht des Gerichts kein zu aktivierender Vermögensgegenstand.

 

09/2012
Sonn- und Feiertagszuschläge an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln

Zahlt eine GmbH ihrem Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer zusätzliche Vergütungen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, stellen diese Zahlungen regelmäßig keinen Arbeitslohn, sondern verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Die Zahlungen sind bei der GmbH nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig und führen beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Letztere unterliegen ab 2009 im Regelfall der sog. Abgeltungsteuer. Gerechtfertigt wird diese Auffassung vom Bundesfinanzhof damit, dass ein Geschäftsführer sich in besonderem Maße mit den Interessen und Belangen der Gesellschaft identifizieren und die notwendigen Arbeiten auch dann erledigen muss, wenn dies einen Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus erfordert.

Die Zuschläge stellen nur dann keine verdeckten Gewinnausschüttungen dar, wenn die Zahlung aus überzeugenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt ist, z.  B. wenn mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen (Arbeitnehmern) ähnliche Vereinbarungen abgeschlossen wurden.

 

09/2012
Ist das Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe verfassungsgemäß?

Die Gewerbesteuer wurde durch die Unternehmensteuerreform  2008 umfassend umgestaltet. Das Gesetz bestimmt, dass die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. Die als Betriebsausgabe erfasste Gewerbesteuer ist zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns außerhalb der Steuerbilanz oder der Überschussrechnung hinzuzurechnen. Das Betriebsausgabenabzugsverbot gilt erstmals für die Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden.

In einem bemerkenswerten Urteil hat das Finanzgericht Hamburg verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe geäußert. Das Gericht führt in den Urteilsgründen aus, dass durch die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer möglicherweise das objektive Nettoprinzip durchbrochen wird. Das Gericht entschied zwar, dass die Regelung, wonach die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist, trotz verfassungsrechtlicher Zweifel anzuwenden ist. Wegen der bestehenden Zweifel wurde allerdings die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Der Bundesfinanzhof muss nun Klarheit schaffen.

Hinweis: Gegen sämtliche Steuerfestsetzungen, in denen das Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe eine steuerliche Auswirkung hat, sollte vorsorglich Einspruch eingelegt werden.

 

09/2012
Schuldzinsenabzug auch bei Anlagenfinanzierung über ein Kontokorrentkonto

Schuldzinsen sind nur abzugsfähig, soweit sie betrieblich veranlasst sind. Die Abzugsfähigkeit ist zweistufig zu prüfen. Im ersten Schritt ist zu klären, ob und inwieweit die Schuldzinsen überhaupt zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören. Im zweiten Schritt der Prüfung ist zu untersuchen, ob der Betriebsausgabenabzug aufgrund von Überentnahmen eingeschränkt ist. Eine Ausnahme von der Abzugsbeschränkung stellen Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dar. Sie sind in jedem Fall unbeschränkt abzugsfähig.

Bisher hat die Finanzverwaltung den Abzug von Darlehenszinsen für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nur zugelassen, wenn eine ausschließliche und unmittelbare Darlehensaufnahme zur Finanzierung begünstigter Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachzuweisen war. Lediglich die Zwischenfinanzierung über ein Kontokorrentkonto mit einem Ausgleich dieses Kontokorrentsaldos durch ein Darlehen innerhalb von 30  Tagen wurde anerkannt.

Diese von der Finanzverwaltung vorgenommene enge Auslegung einer Darlehensfinanzierung ist vom Bundesfinanzhof nicht akzeptiert worden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass nicht nur Schuldzinsen für unmittelbar zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aufgenommene Darlehen abzugsfähig sind. Auch Kontokorrentkredite haben Darlehenscharakter. Dadurch entstehende Schuldzinsen zur Finanzierung begünstigter Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind unbeschränkt abzugsfähig.

 

09/2012
Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung

Bei einer doppelten Haushaltsführung ist zu unterscheiden zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten dafür trägt. Einen eigenen Hausstand kann auch derjenige unterhalten, der die Mittel dazu von einem Dritten zur Verfügung gestellt bekommt.

Entscheidend ist dabei, ob der eigene Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt wird. Die Wohnung muss nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften erlauben und den Lebensmittelpunkt des Inhabers darstellen. Die Entgeltlichkeit ist zwar ein wichtiges Indiz für einen eigenen Hausstand, sie ist jedoch keine zwingende Voraussetzung. Auch ein Alleinstehender kann einen eigenen Hausstand unterhalten, wenn nicht er, sondern Dritte für die Kosten aufkommen. Ist ein Kind in einem fremden Haushalt, z.  B. in dem der Eltern, eingegliedert, kann nicht von einem eigenen Haushalt ausgegangen werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

09/2012
Nachweis der Zwangsläufigkeit von bestimmten Aufwendungen im Krankheitsfall

Der Gesetzgeber hatte im Steuervereinfachungsgesetz  2011 die Einzelheiten des Nachweises von Krankheitskosten für alle offenen Fälle abweichend von der Rechtsprechung gesetzlich geregelt, nachdem der Bundesfinanzhof die strenge Art des Nachweises erheblich gelockert hatte.

Die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten muss nachgewiesen werden durch:

  • eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers oder
  • ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für bestimmte Anordnungen, wie Bade- oder Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen, medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringungen, notwendige Betreuungen durch eine Begleitperson, medizinische Hilfsmittel, die allgemeine Gebrauchsgegenstände sind oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen.

Der Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.

Diese Neuregelung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hält es auch für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Regelung rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden ist. Es liege keine unzulässige Rückwirkung vor.

 

09/2012
Aufwendungen für die Sanierung selbst genutzter Wohngebäude als außergewöhnliche Belastung

Entstehen einem Steuerbürger zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl von Personen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so können diese Aufwendungen auf Antrag als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden, wenn sie nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind. Darunter fallen z.  B. Aufwendungen für Krankheit, für Behinderung und/oder für die Wiederbeschaffung (auch Schadensbeseitigung) von Gegenständen, die existenziell notwendig sind. Dies können Wohnung, Hausrat und Kleidung sein. Von den Aufwendungen abzuziehen sind neben der zumutbaren Belastung auch Ersatzansprüche gegen Dritte und ggf. andere Vorteile (Wertverbesserungen), die sich aufgrund der Sanierung ergeben.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung von selbst genutzten Wohngebäuden als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. In den entschiedenen Fällen war eine Sanierung aufgrund Geruchsbelästigung (asbesthaltige Faserzementplatten und formaldehydhaltige Spanplatten), Befalls mit echtem Hausschwamm und Asbestprodukten im Dach notwendig.

Voraussetzung für die Anerkennung ist allerdings, dass Betroffene nachweisen können, dass sie sich den Aufwendungen nicht entziehen konnten und dass die Schäden nicht schon beim Erwerb des Objekts vorgelegen haben.

 

09/2012
Au-pair-Aufenthalt im Ausland als berücksichtigungsfähige Ausbildung

Au-pair-Aufenthalte im Ausland können als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn gleichzeitig ein ausreichend fundierter theoretisch-systematischer Sprachunterricht stattfindet. Dies ist der Fall, wenn neben der Au-pair-Tätigkeit eine gründliche Sprachausbildung in einem Umfang von mindestens zehn Wochenstunden stattfindet. Wird die durchschnittliche Wochenstundenzahl in einzelnen Monaten nicht erreicht, können diese Zeiten trotzdem als Ausbildungszeiten anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass in der übrigen Zeit ein die Grenze von zehn Wochenstunden deutlich überschreitender Unterricht z.  B. durch Blockunterricht oder zeitintensive Lehrgänge absolviert wird.

Auch bei einer durchschnittlichen Unterrichtszeit von weniger als zehn Wochenstunden kann im Einzelfall eine Berufsausbildung anerkannt werden. Dies setzt über den Fremdsprachenunterricht hinaus einen erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts voraus, der über die üblichen dafür aufzuwendenden Zeiten hinausgeht. Die Zeiten für diese Art des Selbststudiums können durch die Erteilung von Einzelunterricht oder fachspezifischem Sprachunterricht entstehen.

Letztlich können auch spezielle Gründe mit einer Unterrichtszeit von weniger als zehn Wochenstunden einen anzuerkennenden Auslandsaufenthalt rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn der Auslandssprachaufenthalt dem Zweck dient, ein gutes Ergebnis in einem für die Zulassung zum Studium oder eine Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest zu erreichen. Gleiches gilt, wenn der Auslandsaufenthalt von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt wird.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

09/2012
Berechnung der Zehnjahresfrist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Das Erbschaftsteuergesetz rechnet die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person bezogenen Vermögensvorteile zusammen. Das hat einerseits den Vorteil, dass z.  B. Vater oder/und Mutter ihrem Kind alle zehn Jahre Vermögen steuerfrei schenken können, wenn die Freibeträge dabei nicht überschritten werden. Von Bedeutung sind Vorerwerbe auch, wenn der Schenker innerhalb des Zehnjahreszeitraums verstirbt. Bei den Schenkungen müssen Fristen beachtet werden. Für die Berücksichtigung von Vorerwerben im maßgeblichen Zehnjahreszeitraum ist rückwärts zu rechnen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob das Ende der Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag fällt.

Wie wichtig die Kenntnisse über Fristbeginn und Fristende sind, zeigt der vom Bundesfinanzhof entschiedene Fall: Vater und Mutter übertrugen ihrem Sohn mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31.12.1998 unentgeltlich ein bebautes Grundstück (Wert rd. 97 T€), der Vater am 29.12.1999 ebenfalls notariell beurkundet und unentgeltlich ein bebautes Grundstück (Wert 92 T€) und mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31.12.2008 ein bebautes Grundstück unter Nießbrauchvorbehalt (Wert 194 T€). Auflassung und Bewilligung der Eintragungen der Rechtsänderungen im Grundbuch erfolgten in den jeweiligen Verträgen. Das Finanzamt rechnete alle Erwerbe zusammen und setzte Schenkungsteuer fest, weil nach seiner Ansicht der 31.12.1998 (bei der Rückwärtsrechnung) der letzte Tag der Frist war.

Der Bundesfinanzhof berechnete den 1.1.1999 um 0:00 Uhr als Fristende, sodass der Ersterwerb nicht zu berücksichtigen war und deshalb auch keine Schenkungsteuer anfiel. Eine Grundstückschenkung gilt schon als ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat. Dies war im entschiedenen Fall beachtet worden.

Hinweis: Schenkweise Grundstücksübertragungen sollten vor dem Vollzug mit dem Steuerberater abgestimmt werden. Oftmals wird z.  B. nicht beachtet, dass die Freibetragsgrenzen nicht für Schenkungen der Eltern an ihr Kind, sondern für Vater und Mutter jeweils einzeln gelten.

 

09/2012
Nichtberücksichtigung von Berufserfahrung bei der Entlohnung

Der EU-rechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung u.  a. wegen des Alters. Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters liegt vor, wenn anscheinend neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines bestimmten Alters gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, dies ist durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt und die Mittel sind zur Zielerreichung angemessen und erforderlich.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs liegt keine Ungleichbehandlung wegen des Alters vor, wenn nach einem Kollektivvertrag für die Einstufung in Verwendungsgruppen und damit die Höhe des Entgelts nur die als Flugbegleiter bei einer bestimmten Luftlinie erworbene Berufserfahrung berücksichtigt wird, die bei anderen Luftlinien erworbenen Erfahrungen hingegen unberücksichtigt bleiben. Das entscheidende Kriterium der Berufserfahrung knüpft weder mittelbar noch unmittelbar an das Alter der Arbeitnehmer an.

 

09/2012
Mietvertragliche Regelung zu Betriebskosten muss eindeutig sein

Die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter einer Wohnung bedarf einer eindeutigen Vereinbarung. Dies hat der Bundesgerichtshof festgestellt.

Ein Vermieter verklagte seinen Mieter auf Nachzahlung der Betriebskosten. Im Mietvertrag, nach dem der Mieter neben der Miete einen Betriebskostenvorschuss zu zahlen hatte, waren als Betriebs- und Nebenkosten lediglich Heizkosten ausdrücklich erwähnt. Außerdem sollte der Mieter "nachfolgende Nebenkosten" tragen. Die zur Aufzählung zusätzlicher Nebenkosten vorgesehene Stelle im Mietvertrag war jedoch nicht ausgefüllt worden. Der Mieter zahlte die Nachforderung nicht, da er der Ansicht war, dass keine wirksame Vereinbarung über die zu zahlenden Betriebskosten zustande gekommen ist.

Das Gericht gab dem Mieter Recht. Der Mietvertrag enthalte keine wirksame Vereinbarung für die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter. Kraft Gesetzes trage der Vermieter die Betriebskosten. Die Parteien können jedoch etwas anderes vereinbaren. Dabei müsse eine solche Vereinbarung dem Mietvertrag klar und eindeutig zu entnehmen sein. Es bedarf deshalb einer ausdrücklichen, inhaltlich bestimmten Regelung, aus der sich ergibt, dass der Mieter neben der Grundmiete ganz oder anteilig Betriebskosten zu tragen habe. Diese müssen der Art nach konkretisiert werden. Im entschiedenen Fall enthielt der Mietvertrag weder einen Verweis auf die Betriebskostenverordnung noch eine Aufzählung der Betriebskosten.

Genügt die vertragliche Umlagevereinbarung nicht den Anforderungen, ist diese unwirksam. Es gilt dann die gesetzliche Regelung. Die entscheidenden Weichen werden folglich bei Vertragsabschluss gestellt. Werden hier Fehler gemacht, kann das erhebliche Nachteile für den Vermieter haben.

 

09/2012
Benachrichtigung über die Nichteinlösung von Lastschriften kostenpflichtig?

Entgeltklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten für die Benachrichtigung über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift sind, wenn die Lastschrift der nachträglichen Genehmigung des Kunden bedarf, unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof mit der Begründung entschieden, dass die Kreditinstitute aufgrund der girovertraglichen Schutz- und Treuepflicht bzw. der auftragsrechtlichen Informationspflicht zur Benachrichtigung ihrer Kunden verpflichtet sind.

Hinweis: Soweit die Kreditwirtschaft das Verfahren durch Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine Vorab-Autorisierung durch den Bankkunden zwischenzeitlich umgestellt hat, kann ein angemessenes Entgelt für die Benachrichtigung erhoben werden.

 

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08/2012
Abschreibungen auf Windkraftanlagen auch vor Inbetriebnahme möglich

Ein Windpark setzt sich aus folgenden selbstständigen Wirtschaftsgütern zusammen:

  • Jede einzelne Windkraftanlage (WKA) mit Transformator und der inneren Verkabelung
  • Externe Verkabelung vom Transformator bis zum Stromnetz sowie der Übergabestation, wenn dadurch mehrere WKA verbunden sind
  • Zuwegung zur Anlage

Die Abschreibung kann vorgenommen werden, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten der Anlage auf den Erwerber übergegangen sind (sog. wirtschaftliches Eigentum). Eine Inbetriebnahme ist nicht erforderlich.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

08/2012
Mindestanforderung an ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, kann der Privatanteil nach diesem Fahrtenbuch berechnet werden, sodass die 1  %- Regelung nicht anzuwenden ist. Der Bundesfinanzhof hat inzwischen entschieden, wie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch auszusehen hat, wobei insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausgewiesen werden müssen.

Eine GmbH hatte die Dienstwagenbesteuerung für ihren Gesellschaftergeschäftsführer nach der 1  %- Regelung vorgenommen und später beim Finanzamt den Antrag gestellt, die private Nutzung für die Vergangenheit nach dem geführten Fahrtenbuch zu ermitteln. Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß an und lehnte den Antrag ab, weil nur die Orte und Straßennamen, nicht aber z.  B. die Hausnummer oder der Name des Kunden angegeben waren.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht des Finanzamts. Es reichte auch nicht aus, dass der Geschäftsführer weitere Daten in seinem persönlichen Kalender aufgezeichnet und diese später in das Fahrtenbuch übertragen hatte.

Hinweis: Zur Vermeidung von Schwierigkeiten sollte ein Fahrtenbuch sorgfältig und lesbar ausgefüllt werden. Es bietet sich an, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen von Zeit zu Zeit mit dem Steuerberater abzustimmen.

 

08/2012
Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei Lkw-Fahrern

Ein im Fernverkehr tätiger Lkw-Fahrer machte in seiner Einkommensteuererklärung Übernachtungspauschalen von 5 € pro Übernachtung und wöchentliche Fahrten zum Lkw-Wechselplatz in Dänemark als Reisekosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Ansatz von Übernachtungspauschalen ab und berücksichtigte die Fahrten nur als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Der Bundesfinanzhof ist allerdings großzügiger. Übernachtet ein Lkw-Fahrer in der Schlafkabine eines Lkw, sind keine Pauschalen für Übernachtungen auf Auslandsdienstreisen anzusetzen. Allerdings können pauschal Kosten für Benutzung der Duschen, Toiletten usw. auf Raststätten angesetzt werden. Dementsprechend sah das Gericht einen Satz von 5 € für angemessen an. Da weder Lkw noch der Lkw-Wechselplatz eine ortsfeste Einrichtung sind, handelt es sich auch nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Fahrten von der Wohnung zum Lkw-Wechselplatz können deshalb in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden.

 

08/2012
Berechnung von Unterhaltsleistungen von Selbstständigen ist auf Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen

Ein Gewerbetreibender machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2008 Unterhaltsleistungen an seine bedürftige Mutter in Höhe von 4.284 € geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur 1.379 €, die es auf Grundlage der Einkünfte 2008 abzüglich Steuern berechnete.

Der Bundesfinanzhof hält diese Berechnung nicht für korrekt, weil sie Schwankungen, die bei Einkünften von Selbstständigen regelmäßig vorkommen, nicht berücksichtigt. Richtig ist deshalb eine Berechnung auf der Grundlage von drei Jahren. Dabei sind Steuerzahlungen in den Jahren zu berücksichtigen, in denen sie gezahlt werden.

 

08/2012
Ablehnung der Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnerschaften auf dem rechtlichen Prüfstand

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht das Recht auf eine Zusammenveranlagung nur Ehegatten zu. Für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften ist eine analoge Anwendung gesetzlich nicht vorgesehen. Grundgesetzlich ist lediglich die Ehe zu schützen und zu fördern. Eine Ausdehnung des Splittingverfahrens auf eingetragene Lebenspartnerschaften würde auch zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Benachteiligung von nahen Verwandten führen, die eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden.

Allerdings ist den Antragstellern vorläufiger Rechtsschutz dadurch gewährt worden, dass das beklagte Finanzamt Aussetzung der Vollziehung einräumen muss. Beim Bundesverfassungsgericht liegen nämlich mehrere Verfahren, in denen auch über das Recht auf eine Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartnerschaften zu entscheiden ist.

 

08/2012
Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung

Ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bestandskräftig abgelehnt worden, kommt eine spätere erneute Veranlagung nicht mehr in Betracht.

Eine solche Antragsveranlagung ist u.  a. nur durchzuführen, wenn die positive Summe der einkommensteuerlichen Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, mehr als 410 € beträgt. Nach der bis 2007 geltenden Regelung musste in diesen Fällen eine Einkommensteuererklärung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs eingereicht werden. Durch das Jahressteuergesetz 2008 ist die Zweijahresfrist weggefallen. Diese Änderung gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2005. Für frühere Jahre gibt es eine Übergangsregelung.

Weder nach der alten noch nach der neuen Regelung besteht die Möglichkeit, bei bestandskräftiger Ablehnung eine erneute Steuererklärung einzureichen. Auch durch Grundlagenbescheid später festgestellte negative Einkünfte rechtfertigen keine erneute Veranlagung.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

08/2012
Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über mehrere Jahre bei eBay kann umsatzsteuerpflichtig sein

Ist der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über mehrere Jahre auf der Internet-Plattform eBay eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit? Dieses kann nur aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse entschieden werden.

Eine bereits beim Einkauf der Gegenstände bestehende Wiederverkaufsabsicht muss nicht gegeben sein. Eine nachhaltige Tätigkeit ist zu bejahen, wenn in drei Jahren aus insgesamt 841 Verkäufen 83.500 € erzielt und dabei ein erheblicher Organisationsaufwand, z.  B. durch die genaue und werbemäßige Bezeichnung des Artikels, die Platzierung in einer Produktgruppe, die Zuweisung eines Mindestgebots, die Anfertigung von Fotos, die Überwachung des Versteigerungsvorgangs und des Zahlungseingangs sowie der unverzügliche Versand, betrieben wurde.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

08/2012
Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung

Ein Unternehmer erhielt eine Rechnung mit dem Text: "Wir berechnen Ihnen für die von unserem Hause erbrachten Leistungen vereinbarungsgemäß 4  Mio. € + 19  % MwSt. 760.000 € = 4.760.000 €". Das Finanzamt und ihm folgend der Bundesfinanzhof lehnten den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung ab, weil es an einer hinreichend konkreten Leistungsbeschreibung fehlte. Diese ergab sich weder aus dem Rechnungstext noch aus einer Ergänzungsvereinbarung.

Für den Vorsteuerabzug muss die Rechnung Angaben enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Und zwar so, dass die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar nachvollziehbar ist. Dies setzt voraus, dass entweder der Rechnungstext selbst eine hinreichende Leistungsbeschreibung enthält oder auf andere, eindeutig gekennzeichnete Unterlagen Bezug genommen wird. Eine umgekehrte Bezugnahme in einem Vertrag auf eine zukünftig zu erstellende Rechnung macht den Vertrag noch nicht zur Abrechnung.

 

08/2012
Übergangsregelung zu Belegnachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 1.1.2012

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind umsatzsteuerfrei, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Unternehmer müssen die Voraussetzungen u.  a. durch sog. Buch- und Belegnachweise erbringen. Die Bundesregierung hatte grundlegende Änderungen beschlossen, die mit Wirkung zum 1.1.2012 in Kraft treten sollten. Die Verordnung sah dabei die Gelangensbestätigung als einzigen Belegnachweis vor.

Nach massiver Kritik hat das Bundesministerium der Finanzen eingelenkt und die Vorschrift bis zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) ausgesetzt. Die Anpassung der UStDV ist zum 1.1.2013 geplant.

Mindestens bis zu diesem Zeitpunkt kann der Nachweis mit den bis zum 31.12.2011 anerkannten Belegen geführt werden.

 

08/2012
Einfuhrumsatzsteuer ohne vorherige Entrichtung als Vorsteuer abzugsfähig, wenn Steuerschuldner und Vorsteuerabzugsberechtigter identisch sind

Führt ein Unternehmer Waren aus Staaten ein, die nicht Mitglied der EU sind, fällt regelmäßig Einfuhrumsatzsteuer an. In bestimmten Fällen ist der Einführende Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Nach nationalem Recht kann der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer unter der Voraussetzung als Vorsteuer abziehen, dass er die Einfuhrumsatzsteuer zuvor entrichtet hat.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass der Unternehmer die Vorsteuer zuvor entrichtet hat. Sind Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzugsberechtigter dieselbe Person, kann der Vorsteuerabzug unabhängig von der Bezahlung der Einfuhrumsatzsteuer geltend gemacht werden. Ansonsten müsste der Unternehmer in Vorleistung gehen, was durch die Gemeinschaftsregeln gerade vermieden werden soll.

Die Entscheidung ist zwar zum französischen Recht ergangen, betrifft aber auch Deutschland. Auch hier ist nach derzeitiger Gesetzeslage der Vorsteuerabzug von der vorherigen Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer abhängig. Diese Einschränkung gilt nun nicht mehr.

 

08/2012
Einkommensteuerschulden im Todesjahr des Erblassers sind als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar

Die Erbschaftsteuer ist eine sog. Erbanfallsteuer. Der Besteuerung unterliegt nicht der Nachlass, sondern die jeweils beim Erben eingetretene Bereicherung. In den Fällen des Erwerbs von Todes wegen ist deshalb der Vermögensanfall um die Nachlassverbindlichkeiten zu mindern. Nachlassverbindlichkeiten sind insbesondere die Schulden des Erblassers und die durch den Sterbefall entstandenen Kosten. Abzugsfähig sind auch Steuerschulden des Erblassers, sofern sie spätestens zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer entstanden, aber noch nicht getilgt sind. Nicht entscheidend ist, dass die Steuern gegen den Erblasser bereits festgesetzt waren.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch die in der Person des Erblassers bis zu seinem Todestag entstandenen Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.

Mit dieser Entscheidung weicht das Finanzgericht von der Auffassung der Finanzverwaltung ab. Der Bundesfinanzhof muss nun Klarheit schaffen.

 

08/2012
Kündigung wegen Verletzung von Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit

Ein Kundendiensttechniker hatte entgegen ausdrücklicher Weisung seines Arbeitgebers Fahrtenbuch und Schlüssel des Dienstwagens nicht im Betrieb hinterlegt sowie Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht nahtlos angezeigt bzw. nachgewiesen. Er wurde daraufhin abgemahnt und schließlich gekündigt. Im anschließenden Kündigungsschutzprozess hatte er vorgetragen, aufgrund einer akuten depressiven Episode mit völliger Antriebsschwäche nicht zur Erfüllung seiner Pflichten imstande gewesen zu sein.

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine Vertragspflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile angemessen erscheint. Werden dem Arbeitnehmer - wie in diesem Fall - Ordnungsverstöße ohne besondere schwerwiegende Folgen vorgeworfen, ist Voraussetzung, dass die Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten dem Arbeitnehmer vorwerfbar ist, dieser also seine Handlungsweise steuern konnte. Ist ihm die Pflichterfüllung vorübergehend subjektiv nicht möglich, ist er für diese Zeit von der Pflichterfüllung befreit. Beruft sich der Arbeitnehmer in einem solchen Fall auf eine Krankheit, muss er substantiiert darlegen, woran er erkrankt war und weshalb ihm die Erfüllung seiner Pflichten nicht möglich war.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen, um dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, das Vorbringen des Arbeitnehmers zu seiner Erkrankung zu entkräften.

 

08/2012
Grundstückserwerber muss fällige Mietsicherheiten an Mieter zurückzahlen

Endet ein Mietverhältnis, muss der aktuelle Eigentümer und Vermieter eines Grundstücks die Mietkaution an den Mieter zurückzahlen. Dies gilt auch dann, wenn der jetzige Eigentümer das Haus in der Zwangsversteigerung erworben und der frühere insolvente Eigentümer die Mietsicherheit zwar vom Mieter erhalten, aber nicht insolvenzfest auf einem Sonderkonto angelegt hatte. Ob der Ersteigerer der Immobilie den Kautionsbetrag erhalten hat, spielt dabei keine Rolle.

Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof getroffen. Damit hat das Gericht seine bisherige Rechtsprechung geändert. Bisher stand dem Mieter erst dann ein Rückzahlungsanspruch der Mietkaution zu, wenn der neue Eigentümer seinerseits seinen Anspruch gegenüber dem vorherigen Eigentümer geltend machen konnte. Nunmehr geht auf den Erwerber eines vermieteten Grundstücks die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mietsicherheit an den Mieter kraft Gesetzes auch dann über, wenn der insolvent gewordene Voreigentümer die vom Mieter erhaltene Sicherheit nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen angelegt hatte. Ein Immobilienerwerber übernimmt damit auch das Insolvenzrisiko des früheren Vermieters, wenn dieser die Mietsicherheit weder insolvenzfest angelegt noch an den Erwerber ausgehändigt hat.

Dies hat zur Konsequenz, dass bei einem Immobilieninvestment Mietsicherheiten so lange als zusätzlicher Kaufpreis anzusehen sind, bis diese dem Erwerber übergeben oder ausgezahlt werden.

 

08/2012
Höheres monatliches Entgelt für das Führen eines Pfändungsschutzkontos

Eine Entgeltklausel, nach der für das Führen eines Pfändungsschutzkontos ein (deutlich) höheres monatliches Entgelt verlangt wird als für das Führen des allgemeinen Girokontos, stellt eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden dar. Beim Führen eines Girokontos auf entsprechendes Verlangen des Kunden als Pfändungsschutzkonto handelt es sich um eine Dienstleistung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, für die eine Bank auch dann kein Entgelt verlangen kann, wenn sie dadurch höhere Aufwendungen hat.

(Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main)

 

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07/2012
Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten Investition

Für Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, ergeben sich aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Es ist aus der Sicht am Ende des Gewinnermittlungszeitraums zu beurteilen, ob eine "künftige" Anschaffung gegeben ist, für die ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird.
  • Das Wahlrecht kann noch nach Einlegung eines Einspruchs ausgeübt werden.
  • Der Unternehmer muss nicht schon im Zeitpunkt der Anschaffung eines Wirtschaftsguts die Absicht gehabt haben, einen Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen.

 

07/2012
Reinvestitionsfrist und Anforderungen an Investitionsabsicht bei Rücklage für Ersatzbeschaffung

Scheidet ein Wirtschaftsgut durch höhere Gewalt (z.  B. Brand) aus dem Betriebsvermögen aus, kann zur Vermeidung der Aufdeckung von stillen Reserven eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet werden. Voraussetzung ist u.  a., dass innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Reinvestition innerhalb von vier Jahren, bei Herstellung eines neuen funktionsgleichen Gebäudes innerhalb von sechs Jahren nach Bildung der Rücklage erfolgen muss. Wird die Investitionsabsicht vor Ablauf der Frist aufgegeben, ist die Rücklage im Zeitpunkt der Aufgabe der Absicht aufzulösen. In allen anderen Fällen ist die Gewinn erhöhende Auflösung der Rücklage bei Fristablauf vorzunehmen.

 

07/2012
Behandlung von Provisionen für die eigene Zeichnung von Fondsanteilen durch einen gewerblichen Vermittler

Ein Anlageberater vermittelte Schiffsbeteiligungen von Gesellschaften, die in Form einer GmbH & Co. KG betrieben wurden (sog. Fondsgesellschaften). An einigen Schiffsfonds beteiligte er sich selbst und hielt die Beteiligungen im Privatvermögen. Nach einer Außenprüfung behandelte das Finanzamt die Eigenprovisionen als Betriebseinnahmen des vom Anlageberater betriebenen Einzelunternehmens. Dieser behauptete, die Eigenprovisionen seien von den Fondsgesellschaften als Sonderbetriebseinnahmen behandelt oder von den Anschaffungskosten seiner Beteiligung gekürzt worden.

Der Bundesfinanzhof hat der Auffassung des Finanzamts zugestimmt. Grund dafür war insbesondere, dass er die Vereinbarungen über die erzielten Provisionseinnahmen nicht mit den Fondsgesellschaften, sondern mit den Emissionshäusern geschlossen hatte. Damit war eine Berücksichtigung der Provisionseinnahmen als Sonderbetriebsausgaben bei den Fondsgesellschaften ausgeschlossen. Dies galt im Übrigen auch für die Provisionseinnahmen aus der Vermittlung solcher Beteiligungen an Dritte.

 

07/2012
Verfassungswidrigkeit eines sog. Treaty override

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob eine Vorschrift im Einkommensteuergesetz, die eine Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eines unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers in Deutschland auch dann vorsieht, wenn die Besteuerung einem anderen Staat zusteht, der von seinem Besteuerungsrecht aber keinen Gebrauch macht und der Arbeitnehmer nicht nachweisen kann, dass der andere Staat auf das Besteuerungsrecht verzichtet hat oder in dem anderen Staat Steuer entrichtet worden ist.

Hintergrund für das Normenkontrollersuchen war und ist, dass ein Geschäftsführer und Arbeitnehmer für eine inländische Kapitalgesellschaft in der Türkei gearbeitet und für den Arbeitslohn Steuerbefreiung in Deutschland beantragt hatte. Diese verwehrte ihm das Finanzamt, weil er nicht nachweisen konnte, dass die Türkei auf das Besteuerungsrecht verzichtet hatte.

 

07/2012
Aufwendungen für Auslandsgruppenreise als Werbungskosten

Ob ein beruflicher Anlass für eine Auslandsgruppenreise vorliegt, hängt von der fachlichen Organisation des Programms und den besonderen beruflichen Bedürfnissen der Teilnehmer ab. Wesentlich ist auch, dass es sich um einen homogenen Teilnehmerkreis handelt. Die Aufteilung von Aufwendungen für eine solche Reise in einen beruflichen und privaten Anteil richtet sich nach den hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Eine solche Trennung setzt allerdings voraus, dass es überhaupt möglich ist, Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Anteil zu trennen.

Bei einer Chinareise, bei der fast ausschließlich touristisch interessante Orte und Sehenswürdigkeiten besucht werden und die keinen unmittelbaren Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit hat, ist eine derartige Aufteilung nicht möglich. Auch wenn mit der Teilnahme an einer solchen Reise eine allgemeine Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung erfüllt oder die Reise von einem Fachverband angeboten wird, ändert sich an dieser Beurteilung nichts.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

07/2012
Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing

Ein Beamter war bei der Deutschen Telekom AG tätig. Für etwa eineinhalb Jahre wurde er einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft zugewiesen, die sich am gleichen Ort befand. Die Tätigkeitsstätte des Beamten blieb unverändert. In seiner Steuererklärung machte er die tatsächlichen Fahrtkosten sowie Mehraufwendungen für Verpflegung geltend.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Tätigkeit des Beamten durch das Outsourcing keine Auswärtstätigkeit geworden war. Da er seine Tätigkeit am gleichen Ort verrichtete, handelte es sich dabei auch weiterhin um seine regelmäßige Arbeitsstätte.

 

07/2012
Häusliches Arbeitszimmer eines Pensionärs mit zusätzlichen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit

Der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist sachlich und betragsmäßig beschränkt. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden. Diese Abzugsbeschränkung gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt. Diese betragsmäßige Beschränkung gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Mittelpunktbegriff ist in erster Linie qualitativ zu verstehen, also danach, ob im Arbeitszimmer die wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden. Bei der Beurteilung des qualitativen Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung sind sämtliche Einkunftsarten einzubeziehen, auch solche, bei denen eine bloße Nutzenziehung im Vordergrund steht.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Pensionär erstellte Gutachten, erzielte damit Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Studium, Überprüfung und Auswertung der Akten nahm er im häuslichen Arbeitszimmer vor. Das Finanzamt bezog diese Einkünfte und die Pension in die Beurteilung des qualitativen Mittelpunkts ein. Das Finanzgericht war anderer Ansicht: Einkünfte, denen keinerlei aktive Tätigkeit zu Grunde liegt, spielen keine Rolle. Insbesondere gilt dies für Alterseinkünfte wie Pensionen oder Renten. Mit anderen Worten: Bei einem Pensionär oder Rentner müssen die frühere Tätigkeit und die daraus bezogenen Versorgungsbezüge bei Beantwortung der Frage, ob der unbeschränkte Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu gewähren ist, außer Betracht bleiben.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

07/2012
Abschirmungskosten an selbst genutzter Eigentumswohnung gegen hochfrequente Strahlung sind eine außergewöhnliche Belastung

Krankheitskosten sind - ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung - aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig angefallen und eine außergewöhnliche Belastung. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen auch dann als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen, wenn jemand gezwungen ist, eine konkrete, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehende Gesundheitsgefährdung zu beseitigen. Derartigen Aufwendungen kann man aus tatsächlichen Gründen nicht ausweichen, wenn ohne Beseitigung der Ursache mit einem Schaden für die Gesundheit zu rechnen ist. Im Urteilsfall ging es um die Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines selbstgenutzten Wohnhauses.

Die Kosten einer an der eigenen Wohnung durchgeführten Hochfrequenzabschirmung gegen stark auffällige und aus gesundheitlicher Sicht nicht mehr zu akzeptierenden Mobilfunkstrahlung (Elektrosmog- Schutzschirm) sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln eine außergewöhnliche Belastung. Dem Gericht reichte als Nachweis der Zwangsläufigkeit die Vorlage einer privatgutachtlichen Bescheinigung. Nicht erforderlich ist nach Auffassung des Finanzgerichts die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat Ende  2010 seine Rechtsprechung zum Nachweis der Zwangsläufigkeit bestimmter Krankheitskosten zum Vorteil der Bürger geändert. Diese Rechtsprechung war der Finanzverwaltung offensichtlich ein Dorn im Auge und sie holte sich Hilfe beim Gesetzgeber. Das Steuervereinfachungsgesetz  2011 regelt nun gesetzlich den Nachweis von Aufwendungen im Krankheitsfall. In einschlägigen Fällen ist deshalb der Rat des Steuerberaters einzuholen.

 

07/2012
Vorsteuerabzug setzt eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der abgerechneten Leistung voraus

Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Rechnung bzw. Gutschrift nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie eine eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der abgerechneten Leistung enthält. Diese Anforderung erfüllt die Angabe "zur Deckung Ihrer erhaltenen Vorauszahlungen" in einer Gutschrift jedenfalls dann nicht, wenn nicht erkennbar ist, auf welchen Zeitraum und welche konkreten Leistungen sich die Vorauszahlungen beziehen.

 

07/2012
Schenkung an den Ehegatten durch Zahlungen auf ein Oder-Konto

Zahlungen eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) können zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen. Maßgebend ist, ob der nicht einzahlende Ehepartner nach den Vereinbarungen der Eheleute und der Verwendung des Guthabens zur Hälfte am Kontoguthaben beteiligt ist. Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Gemeinschaftskontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht dieses Verhalten für eine Schenkung. Das Finanzamt muss anhand objektiver Tatsachen nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zu seinem Ehepartner tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

07/2012
Ablauf der Verjährungsfristen bei Antrag auf Verschiebung einer Außenprüfung

Steuerbescheide können nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen nicht mehr geändert werden. Wird vor Ablauf der Frist mit einer Außenprüfung begonnen, verlängert sich die Möglichkeit zur Änderung von Steuerbescheiden bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Abschluss der Außenprüfung. Gleiches gilt, wenn der Beginn einer Außenprüfung auf Antrag des Betroffenen hinausgeschoben wird. Liegen andererseits die Gründe für den verzögerten Beginn der Außenprüfung in der Sphäre des Finanzamts, laufen die Verjährungsfristen ab. Haben die Ursachen für den hinausgeschobenen Prüfungsbeginn sowohl der Betroffene als auch die Finanzverwaltung zu vertreten, kommt es ausschließlich darauf an, welche Gründe für das Hinausschieben zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich waren.

Unter Beachtung dieser Rahmenbedingungen ist im anschließend geschilderten Fall der Antrag des Betroffenen auf ein Auswertungsverbot von Ergebnissen einer Betriebsprüfung vom Bundesfinanzhof abgelehnt worden.

Auf eine im November  1996 angeordnete Betriebsprüfung für die Jahre 1991 bis 1993 beantragte das Unternehmen ohne Nennung von Gründen ein Hinausschieben des für Dezember  1996 vorgesehenen Prüfungsbeginns. Der Antrag war zeitlich nicht befristet. Das Finanzamt gab dem Antrag statt. Die Prüfung begann im Februar  2000 und endete ein Jahr später. Die geänderten Steuerbescheide folgten erst im Mai  2004.

Da vor Ablauf der Fristen zur Festsetzung der jeweiligen Steuern einem Antrag auf Hinausschieben der Prüfung stattgegeben wurde, liefen die Fristen zur Auswertung der Prüfungsergebnisse und zur Festsetzung der daraufhin festzusetzenden Steuern erst vier Jahre nach Abschluss der Prüfung (2001), also am 31.12.2005 ab.

 

07/2012
Anpassung der Betriebsrente

Bei Gewährung einer betrieblichen Altersrente sind Arbeitgeber verpflichtet, alle drei  Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass dem betreffenden Arbeitnehmer der reale Wert der Betriebsrente erhalten bleibt. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner dafür zu sorgen habe, dass ein seit Rentenbeginn sich ergebender Kaufkraftverlust ausgeglichen, also das ursprüngliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wieder hergestellt werde. Dies gelte auch dann, wenn der zu betrachtende Prüfungszeitraum sowohl Zeiträume vor dem 1.1.2003 als auch Zeiträume nach dem 31.12.2002 erfasse. In diesem Falle könne der zutreffende Betrag ggf. im Wege der sog. Rückrechnungsmethode aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland und dem zuvor maßgeblichen Preisindex für die Lebenshaltung von Vierpersonenhaushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ermittelt werden.

 

07/2012
Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei möglicherweise illegalem Beschäftigungsverhältnis

Bei Verletzung objektiver zentraler arbeitgeberbezogener Pflichten des Sozialversicherungsrechts, wie Zahlungs-, Melde-, Aufzeichnungs- und Nachweispflichten, ist für die Annahme der Illegalität des Beschäftigungsverhältnisses ein zumindest bedingter Vorsatz des Arbeitsgebers erforderlich. So entschied das Bundessozialgericht im Falle eines Baggerbetriebs, der einen nicht bei der Sozialversicherung gemeldeten Polen auf der Grundlage eines Subunternehmervertrags beschäftigt hatte.

Bei einer Betriebsprüfung wurde ein illegales Beschäftigungsverhältnis angenommen und zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage das dem Polen zugewandte Nettoentgelt auf ein Bruttoarbeitsentgelt hochgerechnet. Möglicherweise zu Unrecht, wie das Gericht nun entschied. Zwar lag ein Verstoß gegen zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts vor, es habe jedoch keine Überzeugungsbildung zu der Frage stattgefunden, ob bei dem Arbeitgeber ein auf diese Pflichten und die Nichtabführung von Beiträgen gerichteter Vorsatz bestand. Diese Feststellung muss das Landessozialgericht nun nachholen und die Hochrechnung anschließend überprüfen.

 

07/2012
Fitness-Studio darf Kunden grundsätzlich zwei Jahre binden

Eine vorformulierte Vertragsbestimmung in einem Fitness-Studiovertrag, die eine Erstlaufzeit des Vertrags von 24  Monaten vorsieht, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings darf eine Kündigungsklausel in einem solchen Vertrag das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung nicht unangemessen einschränken. Eine Kündigungsklausel ist unwirksam, wenn sie das außerordentliche Kündigungsrecht auf eine Erkrankung des Kunden beschränkt und die Wirksamkeit der Kündigungserklärung an zusätzliche Voraussetzungen knüpft.

(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)

 

07/2012
Mietverhältnis kann bei Verleumdung des Vermieters fristlos gekündigt werden

In einem vom Landgericht Potsdam entschiedenen Fall hatte der Mieter den Vermieter bei seinem Baufinanzierer verleumdet und diesen veranlasst, dessen Vermögensverhältnisse zu überprüfen. Die daraufhin vom Vermieter ausgesprochene fristlose Kündigung des Mietverhältnisses sah das Gericht als gerechtfertigt an.

Der Vermieter konnte das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung beiderseitiger Interessen sei dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar. Beleidigung und üble Nachrede seien Vertragsverletzungen, die zur Kündigung des Vertrags berechtigen, wenn sie einen gewissen Schweregrad erreichen. Das Anschwärzen des Vermieters beim Baufinanzierer sei ein so schwerwiegender Fall.

 

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06/2012
Darlehensverbindlichkeiten bei qualifiziertem Rangrücktritt nicht passivierbar

Eine GmbH erhielt von ihrem Gesellschafter ein Darlehen, für das ein sog. qualifizierter Rangrücktritt vereinbart war. Danach durfte der Gesellschafter über die Darlehensforderung solange nicht verfügen, wie die GmbH überschuldet war. Außerdem durfte er die Befriedigung seiner Darlehensforderung nur aus künftigen Jahresüberschüssen nach Abzug der Verlustvorträge oder aus einem Liquidationsüberschuss verlangen.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die GmbH das Darlehen nicht in der Bilanz passivieren darf, weil es sie gegenwärtig nicht belastet. Es ist deswegen gewinnerhöhend aufzulösen.

 

06/2012
Kein Vertrauensschutz bei einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch

Die private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge ist gesetzlich geregelt. Für jeden Kalendermonat hat der Unternehmer 1  % des inländischen Kfz-Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und Umsatzsteuer als Privatanteil zugrunde zu legen. Rabatte und Nachlässe, die beim Erwerb des Fahrzeugs gewährt wurden, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt auch beim Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs.

Der Nachweis einer geringeren privaten Nutzung ist möglich. Zu diesem Zweck sind die Aufwendungen durch Belege nachzuweisen und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zu ermitteln. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung überlässt. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Eine Lose-Blatt-Sammlung reicht nicht. Anzugeben sind Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Fahrt; weiterhin Reiseziel, Reiseroute, Reisezweck und der Name der aufgesuchten Geschäftspartner.

Das Finanzgericht Berlin- Brandenburg hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass ein in Form einer Excel-Tabelle geführtes Fahrtenbuch nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder die Änderungen in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. Das Finanzgericht stellt weiterhin klar, dass es keinen Vertrauensschutz aufgrund einer fehlerhaften Anwendung (Verwaltungspraxis) in den Vorjahren gibt.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

06/2012
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen verstößt nicht gegen Europarecht

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen nicht gegen die EU-Zins- und Lizenzrichtlinie (ZLR) verstößt. Nach der ZLR sind grenzüberschreitende Zinszahlungen zwischen Unternehmen, die durch eine Beteiligung von mindestens 25  % miteinander verbunden sind, im Sitzstaat des zahlenden Unternehmens von der Steuer befreit. Der Bundesfinanzhof war an die vorausgegangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gebunden, wonach die ZLR nur den Empfänger der Zinszahlungen schützt. Geklagt hatte eine GmbH, die von ihrer niederländischen Muttergesellschaft mehrere Darlehen aufnahm. Das Finanzamt rechnete die Hälfte der in 2004 gezahlten Zinsen dem Gewinn der GmbH aus Gewerbebetrieb hinzu. Auch der Argumentation, dass die gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Zinsbetrags nicht mit der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit bzw. mit dem Diskriminierungsverbot des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den Niederlanden vereinbar sei, folgte der Bundesfinanzhof nicht.

Hinweis: Die ab 2008 geltende Neuregelung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Darlehenszinsen dürfte der gleichen Beurteilung unterliegen.

 

06/2012
Arbeitslöhne von Piloten irischer Fluggesellschaften sind steuerfrei

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Irland liegt das Besteuerungsrecht der Arbeitslöhne von Bordpersonal von Flugzeugen im internationalen Verkehr immer bei demjenigen Vertragsstaat, in dem sich die Geschäftsleitung der Fluggesellschaft befindet.

Dem Versuch der Finanzverwaltung, die Besteuerung in Deutschland vorzunehmen, hat der Bundesfinanzhof einen Strich durch die Rechnung gemacht. Der in Deutschland wohnende Pilot arbeitete bei einer irischen Fluggesellschaft. Da Irland auf das Besteuerungsrecht verzichtete und der Pilot dies dem deutschen Finanzamt vorschriftmäßig nachgewiesen hatte, unterblieb eine Besteuerung der Einkünfte.

Hinweis: Diese Steuerfreiheit dürfte noch so lange gelten, bis das DBA neu geschlossen wird.

 

06/2012
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlichen Umzugskosten bis zur Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) abziehbaren Beträge als Werbungskosten geltend gemacht werden. Werden die Höchstbeträge nach dem BUKG geltend gemacht, prüft das Finanzamt nicht, ob die Umzugskosten Werbungskosten sind. Anstelle der Höchstbeträge nach BUKG können auch nachgewiesene höhere Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dann prüft das Finanzamt aber insgesamt, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind, z. B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen.

Nach dem Bundesumzugskostengesetz gelten ab 1. Januar 2012 folgende Höchstbeträge: Umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind können bis maximal 1.657  € geltend gemacht werden.

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt für Verheiratete 1.314  €, für Ledige 657  €. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 289  €.

Hinweis: "Verheiratete" im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes sind auch:

  • verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer
  • Arbeitnehmer, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde
  • Ledige, die auch in der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grad, Pflegekindern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft gewähren
  • Ledige, die auch in der neuen Wohnung Personen aufgenommen haben, deren Hilfe sie aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen nicht entbehren können.

Einer Lebenspartnerschaft gleichgestellt sind derjenige, der seinen Lebenspartner überlebt hat und derjenige, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde.

(Quelle: Schreiben des Bundesfinanzministeriums)

 

06/2012
Fahrtkosten im Rahmen eines Vollzeitstudiums

Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass die Fahrtkosten zwischen der Wohnung und einer Bildungseinrichtung nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Diese Fahrten sind wie Dienstfahrten in voller Höhe als (ggf. vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar, weil eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt ist.

Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Fahrtkosten selbst getragen werden.

Hinweis: Betroffene Personen, die noch keine Steuererklärungen abgegeben haben, sollten dies jetzt tun. Sind Steuererklärungen abgegeben worden und liegt bereits ein Steuerbescheid vor, sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden, ob noch eine Möglichkeit der Änderung besteht.

 

06/2012
Kinderzuschüsse aus einem Versorgungswerk sind nicht steuerfrei

Kinderzuschüsse aus der Rente eines berufsständischen Versorgungswerks sind steuerpflichtig und nicht wie die Zuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Die unterschiedliche Behandlung solcher Zuschüsse verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Steuerfreiheit der Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung normiert, weil der Anspruch auf Kindergeld für solche Kinder ausgeschlossen ist. Berufsständische Kinderzuschüsse sind zwar nicht steuerfrei, dafür geht aber auch der Anspruch auf Kindergeld nicht verloren.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

06/2012
Kein verfassungsrechtlicher Verstoß durch eingeschränkten Abzug von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben bis zum 31.12.2009

Die bis Ende  2009 geltenden Regelungen für den beschränkten Sonderausgabenabzug von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen sind nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die bis dahin geltenden Regelungen zum Sonderausgabenabzug für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, eine Neuregelung aber mit spätester Wirkung zum 1.  Januar  2010 gefordert. Dies ist geschehen.

Die danach noch bis zum 31.12.2009 gültigen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen auch nicht gegen die europäische Menschenrechtskonvention. Sie verlangt lediglich die körperliche Unversehrtheit, nicht aber eine zu gewährende Garantie, dass die soziale Sicherung betreffende Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

06/2012
Nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung eines Einzelhandelsgeschäfts auch bei bloßer Vermietung des Ladenlokals

Der Bundesfinanzhof hat im Anschluss an den Europäischen Gerichtshof entschieden, dass eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann vorliegt, wenn das Ladenlokal nicht mitveräußert, sondern an den Erwerber des Warenbestands und der Geschäftsausstattung lediglich vermietet wird. Erforderlich, aber auch ausreichend für eine Geschäftsveräußerung ist, dass der Erwerber mit den übernommenen Gegenständen eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit fortsetzen kann und dies auch beabsichtigt. Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener, kurzfristig kündbarer Mietvertrag reicht aus. Eine Mindestlaufzeit ist nicht erforderlich.

 

06/2012
Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verfassungsgemäß

Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen seit dem 1.1.2005 elektronisch übertragen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es einem Unternehmer weiterhin gestattet werden, die Voranmeldungen in Papierform abzugeben, z.  B. bei erheblichem finanziellen Aufwand.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verfassungsgemäß ist. Eine unbillige Härte liegt u.  a. dann nicht vor, wenn das Unternehmen hohe Gewinne erzielt und über ausreichende Mittel verfügt, um die entsprechende Hardware anzuschaffen.

 

06/2012
Änderung eines Steuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit

Oftmals kann für den Steuerbürger eine Vorschrift in der Abgabenordnung ein Rettungsanker sein, wenn der Steuerbescheid bereits rechtskräftig geworden ist. Nach dieser Vorschrift können Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten (z.  B. Eingabefehler des Finanzamts) jederzeit berichtigt werden. Jederzeit bedeutet allerdings, dass dies nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist möglich ist. Allerdings kann auch das Finanzamt nach dieser Vorschrift eine Änderung vornehmen.

Während der Bearbeitung der Einkommensteuerveranlagung 2006 bemerkte ein Finanzamt, dass im Einkommensteuerbescheid für 2005 eine Lohnersatzleistung aufgrund eines Eingabefehlers nicht berücksichtigt worden war, obwohl der Steuererklärung die Bescheinigung über die Lohnersatzleistung beigefügt worden war.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts und ließ die Änderung des Einkommensteuerbescheids  2005 wegen offenbarer Unrichtigkeit zu. Das Gericht stellte fest, dass ein Fehler im Sinne der Vorschrift offenbar ist, wenn er bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist.

 

06/2012
Verwalter muss Heizkosten nach Verbrauch abrechnen

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss in der Jahresabrechnung die Heizkosten nach Verbrauch auf die jeweiligen Wohnungseigentümer umlegen.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Verwalter bei den Heiz- und Wasserkosten nicht die angefallenen Verbrauchskosten, sondern die im Abrechnungsjahr an den Energieversorger gezahlten Abschlagszahlungen in der Jahresrechnung berücksichtigt und auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Das Gericht war der Auffassung, dass in die Gesamtabrechnungen alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Brennstoffanschaffung stehen, aufzunehmen sind. Bei den Einzelabrechnungen hingegen sei die Heizkostenverordnung zu berücksichtigen. Diese schreibe eine verbrauchsabhängige Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten vor. Die damit zwangsläufig verbundene Abweichung der Einzelabrechnung von der Gesamtabrechnung müsse der Verwalter in der Abrechnung erläutern. Im entschiedenen Verfahren habe zwar die Gesamtabrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, nicht jedoch die Einzelabrechnungen, da diesen nicht der tatsächliche Verbrauch zu Grunde gelegen hat.

 

06/2012
Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung

Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts gilt dies aber nur, soweit die Kapitalleistung auf Prämien beruht, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt worden sind, in denen es sich bei ihm auch wirklich um eine Direktzusage handelte, in denen also ein Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Wird das Versicherungsverhältnis ursprünglich als eine private Kapitallebensversicherung begründet und erst später in eine Direktversicherung umgewandelt, sodass der Arbeitgeber Versicherungsnehmer wird, so darf beitragsmäßig nur derjenige Teil der Kapitalleistung berücksichtigt werden, der auf Zahlungen beruht, die nach diesem Zeitpunkt getätigt wurden. Dies kann im Einzelfall zu einer deutlichen Minderung der zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge führen.

 

06/2012
Vergütung und Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich in einer Entscheidung mit Fragen der Behandlung von Geschäften der Gesellschaft mit den Gesellschaftern und der Angemessenheit der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers, jeweils im Falle bilanzieller Unterkapitalisierung, zu beschäftigen.

Das Gericht stellte hierzu folgende Leitsätze auf:

  • Auch bei einer bilanziellen Unterkapitalisierung der Gesellschaft sind Geschäfte mit Gesellschaftern nicht per se verboten, wenn sie durch betriebliche Gründe gerechtfertigt sind, also auch mit einem Dritten so abgeschlossen worden wären.
  • Die Vergütung der Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss angemessen sein, d.  h. sie darf in keinem Missverhältnis zu der vergüteten Leistung und damit zu dem Entgelt stehen, das ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit erhalten hätte.
  • Die Gesellschafter haben bei der Auswahl des Geschäftsführers einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Ermessensspielraum.
  • In eng zu fassenden Ausnahmefällen kann der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner Treuepflicht zur Gesellschaft gehalten sein, selbst auf eine Herabsetzung seiner Bezüge hinzuwirken.
  • Die Haftung des Geschäftsführers nach §  64 GmbHG setzt einen wirtschaftlichen Zusammenbruch der Gesellschaft voraus. Ein solcher kann bei zwischenzeitlicher wirtschaftlicher Erholung der Gesellschaft nach verlustreichen Jahren nicht angenommen werden.

 

06/2012
Ausgleichsanspruch eines Versicherungs- und Bausparkassenvertreters

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall machte ein Versicherungs- und Bausparkassenvertreter, dessen Vertrag ordentlich gekündigt worden war, einen Ausgleichsanspruch in Höhe von mindestens 669.000  € geltend. Er legte seinen Anspruch weitgehend auf der Basis der so genannten Grundsätze dar, deren Geltung allerdings nicht ausdrücklich vereinbart worden war.

Das Gericht bejahte den Anspruch dem Grunde nach. Es stellte in seiner Entscheidung klar, dass die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarten Grundsätze zur Errechnung eines angemessenen Ausgleichs jedenfalls als Schätzungsgrundlage herangezogen werden können.

 

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05/2012
Schätzungsbefugnis bei unverschuldetem Verlust von Unterlagen

Der unverschuldete Verlust von Unterlagen hindert die Finanzbehörde nicht daran, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Art und Umfang der Schätzung hängen letztlich von verschiedenen Kriterien ab. Dabei kommt es darauf an, ob im Rahmen einer Prüfung noch weitere Mängel festgestellt werden. Sind z.  B. die Aufzeichnungen für die Bareinnahmen lückenhaft oder ergeben sich bei einer Bargeldverkehrsrechnung erhebliche Fehlbeträge, ist eine Schätzung innerhalb der amtlichen Richtsätze zulässig. Der Verlust von Unterlagen ist in diesem Zusammenhang nur von untergeordneter Bedeutung.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

05/2012
Haftung für betriebliche Steuerschulden mit den dem Unternehmen dienenden Gegenständen oder dem aus ihrer Veräußerung erzielten Verkaufserlös

Überlässt ein wesentlich an einem Unternehmen beteiligter Gesellschafter dem Unternehmen Gegenstände zur Nutzung, haftet er damit für betriebliche Steuern. Entscheidend ist lediglich, dass der Gegenstand zum Zeitpunkt des Entstehens betrieblicher Steuern dem Betrieb gedient hat. Eine Beteiligung ist wesentlich, wenn sie mehr als 25 % des Haftkapitals einer Gesellschaft beträgt. Der Haftungsumfang erstreckt sich auf alle während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstandenen Steuern.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Haftung nicht gegenständlich beschränkt. Sie umfasst auch ein sog. Surrogat. Dabei handelt es sich um den Erlös aus dem Verkauf des Gegenstands, einen möglichen Schadensersatzanspruch oder eine andere Gegenleistung.

 

05/2012
Steuerpflicht der Zinsen aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen bei steuerschädlicher Verwendung von Policendarlehen

Vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen wurden unter bestimmten Voraussetzungen steuerrechtlich privilegiert. Die Versicherungsbeiträge waren als Sonderausgaben abzugsfähig, die Zinsen und Überschussanteile blieben einkommensteuerfrei. Wurden die Kapitallebensversicherungen zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt, blieben die Privilegien nur unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Eine der Voraussetzungen war bei der Aufnahme von Policendarlehen, dass die Versicherungssumme unmittelbar und ausschließlich zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern zur dauernden Erzielung von Einkünften bestimmt war. Das galt auch für den Fall einer Umschuldung.

Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben hatte der Bundesfinanzhof den nachfolgend geschilderten Fall zu beurteilen:

Eheleute erzielten aus der Vermietung einer Wohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie hatten die Anschaffung mit einem Bankdarlehen finanziert. Nachdem die Zinsbindung ausgelaufen war, schuldeten die Eheleute das Restdarlehen i.  H.  v. 124.000 € durch die Aufnahme zweier Darlehen einer Bausparkasse um. Es handelte sich um ein Annuitätendarlehen i.  H.  v. 60.000 € und ein weiteres Darlehen über 84.000 €. Von Letzterem wurden 64.000 € ausgezahlt, aber nicht zur Tilgung des Ursprungsdarlehens eingesetzt. 20.000 € wurden in einen Bausparvertrag eingezahlt, der durch die weitere jährliche Einzahlung von Sparraten nach Zuteilung in voraussichtlich acht Jahren zur Tilgung verwendet werden sollte.

Die gewählte Konstruktion wurde vom Bundesfinanzhof aus folgenden Gründen nicht anerkannt: Zum einen war die Valuta des Umschuldungsdarlehens höher als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens. Zum anderen war der über die Restschuld des Ursprungdarlehens hinausgehende Betrag des Umschuldungsdarlehens (20.000 €) auf einen Bausparvertrag eingezahlt worden. Dadurch wurde eine Forderung begründet, aber nicht wie erforderlich unmittelbar ein Finanzierungsdarlehen abgelöst.

 

05/2012
Künftige Ausgaben ausgleichende Entschädigungen nicht steuerbegünstigt

Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden, unterliegen als außerordentliche Einkünfte einem ermäßigten Einkommensteuersatz.

Der Bundesfinanzhof hatte dazu folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Grundstückseigentümer hatte 2001 mehrere Häuser gebaut und an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vermietet. Er konnte Vorsteuern von 130.000 € aus den Baukosten geltend machen, weil die Häuser von niederländischen Streitkräften bewohnt wurden. Der Vertrag war für 10  Jahre abgeschlossen. 2006 wurden die Mietverträge von der Bundesanstalt vorzeitig gekündigt. Wegen des Risikos der Anschlussvermietung zahlte sie an den Eigentümer eine Entschädigung von 94.000 € sowie 52.000 € für die finanziellen Nachteile, die sich aus der Vorsteuerrückzahlung an das Finanzamt ergaben, weil die Häuser nicht 10 Jahre von niederländischen Streitkräften bewohnt wurden. Der Eigentümer beantragte für beide Entschädigungen den ermäßigten Einkommensteuersatz.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass nur die Entschädigung von 94.000 € steuerbegünstigt ist. Der Betrag von 52.000 € stellt keine Entschädigung für entgehende Einnahmen dar, sondern für künftige Ausgaben, die vom Gesetz aber nicht begünstigt sind.

 

05/2012
Offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfordert keine große Zeitersparnis

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann eine Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Ist aber eine andere Straßenverbindung offensichtlich verkehrsgünstiger, kann sie zugrunde gelegt werden. Verkehrsgünstiger ist eine Straßenverbindung dann, wenn sich ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen auch für diese Strecke entschieden hätte. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer eine längere Straßenverbindung nutzt, die Arbeitsstätte aber trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Dies ist immer eine Einzelfallentscheidung. Eine Zeitersparnis von mindestens 20  Minuten ist nicht erforderlich.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Tipp: Gründe für eine längere Straßenverbindung können beispielsweise sein: Streckenführung, Ampelschaltungen, Autobahn statt Bundesstraße, Umfahrung von Unfallschwerpunkten, Wildwechselgefahr oder Belastung mit Schwerlastverkehr.

 

05/2012
Regelmäßige Rentenanpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung sind zu 100 % einkommensteuerpflichtig

Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem sog. Besteuerungsanteil besteuert. Jedem Renteneintrittsjahrgang wird ein bestimmter Prozentsatz zugewiesen. Entscheidend für den jeweiligen Besteuerungsanteil ist der Zeitpunkt des Renteneintritts. Das ist der Zeitpunkt, ab dem die Rente tatsächlich bewilligt wird. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und andere Leistungen aus der sog. Basisversorgung unterliegen ab 2005 zu 50 % der Besteuerung - und zwar sowohl Bestandsrenten (die schon vor 2005 bezogen wurden) als auch Renten, die in 2005 erstmals gezahlt wurden. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang erhöht sich der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 jährlich um 2 %, ab dem Jahr 2021 bis zum Jahr 2040 jährlich um 1 % bis auf 100 %. Es wird allerdings nicht der individuell maßgebende, einmal festgelegte Prozentsatz auf die in den folgenden Jahren erzielten Renteneinkünfte angewendet. Es wird der steuerfrei bleibende Anteil der Rente in einen lebenslang geltenden Freibetrag festgeschrieben. Der Freibetrag wird im Jahr nach dem Renteneintritt festgeschrieben, da regelmäßig erst dann die Rente über das ganze Kalenderjahr ausbezahlt wurde. Maßgebend für die "Zementierung" des Freibetrags ist der (erste) Jahresbetrag der Rente. Dies hat zur Folge, dass regelmäßige Rentenerhöhungen, die sich in späteren Jahren ergeben, vollständig in die Besteuerung eingehen.

Das Finanzgericht Baden- Württemberg hat bestätigt, dass regelmäßige Rentenanpassungen nicht zu einer Erhöhung des Freibetrags führen. Sie sind zu 100 % steuerpflichtig.

Der Bundesfinanzhof wird wohl abschließend entscheiden müssen.

Hinweis: Der Rentenfreibetrag ist neu zu ermitteln, wenn sich die Rentenhöhe auf Grund tatsächlicher oder rechtlicher Gründe ändert, z.  B. wenn eine Altersrente zunächst als Teilrente in Anspruch genommen wird.

 

05/2012
Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50  Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um sogenannte Minijobs handelt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.

Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 18.7. bis 31.8.2012 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50  Tage arbeitet. Ab 1.10.2012 arbeitet er für monatlich 400 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.

 

05/2012
Finanzamt kann zu viel angerechnete Lohnsteuer nach fünf Jahren nicht mehr zurückfordern

Im Steuerrecht tritt die Zahlungsverjährung nach fünf Jahren ein. Mit Ablauf dieser Frist soll Rechtssicherheit einkehren, und zwar zu Gunsten wie zu Ungunsten des Steuerzahlers. Rechnet das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid aufgrund eines eigenen Fehlers z.  B. den zehnfachen Betrag der für den Steuerzahler abgeführten Lohnsteuern auf die festgesetzte Einkommensteuer an und zahlt eine entsprechend hohe Steuererstattung aus, hat es fünf Jahre Zeit, die Steuererstattung zurückzufordern. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Einkommensteuerbescheid erlassen wurde.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

05/2012
Neue Beleg- und Buchnachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen auf 1.7.2012 verschoben

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind umsatzsteuerfrei, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Unternehmer müssen die Voraussetzungen u.  a. durch sog. Buch- und Belegnachweise erbringen. Die Bundesregierung hatte im Jahr 2011 grundlegende Änderungen beschlossen, die mit Wirkung zum 1.1.2012 in Kraft treten sollten.

Die neuen Beleg- und Buchnachweispflichten sollen nunmehr für nach dem 30. Juni 2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen gelten. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt noch die bis zum 31. Dezember 2011 gültige Rechtslage.

Anmerkung: Es bleibt zu hoffen, dass insbesondere wegen der Vorschriften zur Gelangensbestätigung ein weiteres Hinausschieben erfolgen wird.

 

05/2012
Umsätze eines Partyservices unterliegen regelmäßig dem Regelsteuersatz

Die Lieferung von Speisen unterliegt nur noch dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn es sich um standardisiert zubereitete Speisen (z.  B. Grillsteaks, Grillwürste, Pommes frites) handelt und keine weiteren Dienstleistungselemente (wie z.  B. Überlassen von (Steh-)Tischen, Besteck und Geschirr, Personal, Beratung bei der Speisenzusammenstellung) hinzutreten. Bereits das Hinzutreten eines Dienstleistungselements führt dazu, dass der Umsatz dem Regelsteuersatz unterliegt. Auf das Verhältnis der Kosten von Lieferung der Speisen zu den übrigen Dienstleistungselementen kommt es nicht an. Damit unterliegen die Leistungen eines Partyservices in aller Regel dem normalen Umsatzsteuersatz.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

05/2012
Umsatzsteuerpflicht bei der Überlassung von Pkw-Tiefgaragenstellplätzen durch eine Gemeinde

Für die Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand muss zunächst auf die rechtliche Grundlage ihres Handelns abgestellt werden. Handelt sie auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, ist sie umsatzsteuerlicher Unternehmer. Erfolgt ihre Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, z.  B. durch Verwaltungsakt, ist sie demgegenüber nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Eine solche Wettbewerbsverzerrung liegt vor, wenn eine Gemeinde - vergleichbar einem privaten Wettbewerber - Parkplätze gegen Gebühr in einer Tiefgarage überlässt, auch wenn sie die Tiefgarage zuvor mittels Widmungsverfügung als Gemeindestraße ausgewiesen hat.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

05/2012
Fehlender Vorwegabzug für gewerbliche Nutzung führt nicht zur Unwirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung festgestellt, dass bei der Betriebskostenabrechnung für eine preisgebundene Wohnung in einem gemischt genutzten Gebäudekomplex die Berücksichtigung eines Vorwegabzugs für eine gewerbliche Nutzung nicht zu den an eine Abrechnung zu stellenden Mindestanforderungen gehört.

Bei preisgebundenen Wohnungen sind nicht für Wohnraum entstandene Betriebskosten vorweg abzuziehen und dem gewerblichen Mieter zuzurechnen. Dies hat das Gericht bereits für Abrechnungen im preisfreien Wohnraum entschieden und nunmehr auch auf den preisgebundenen Wohnraum übertragen. Die Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung einerseits und deren inhaltlicher Richtigkeit andererseits richtet sich danach, ob der Mieter in der Lage ist, die Art des Verteilungsschlüssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen. Ob die abgerechneten Positionen dem Ansatz und der Höhe nach zu Recht bestehen oder sonstige Mängel der Abrechnung vorliegen, etwa ein falscher Anteil an den Gesamtkosten zu Grunde gelegt wird, betrifft hingegen die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung.

 

05/2012
Außerordentliche Kündigung wegen vorsätzlich fehlerhafter Angaben über geleistete Arbeitszeit

Arbeitnehmer, die vorsätzlich falsche Angaben über die von ihnen geleistete Arbeitszeit machen, riskieren eine außerordentliche Kündigung. Einer Abmahnung bedarf es in derartigen Fällen regelmäßig nicht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Eine aufgrund tarifvertraglicher Regelungen ordentlich nicht mehr kündbare Arbeitnehmerin hatte im Zeiterfassungssystem falsche Angaben über die von ihr geleisteten Arbeitszeiten gemacht. Innerhalb von sieben Tagen hatte sie rund 135  Minuten zu viel aufgeschrieben, obwohl die Aufzeichnungen nach den bei ihrem Arbeitgeber geltenden Regelungen hätten minutengenau sein müssen. Das Bundesarbeitsgericht sah hierin einen besonders schwerwiegenden Verstoß. Das auf Heimlichkeit angelegte, vorsätzliche und systematische Fehlverhalten führe auch dazu, dass im vorliegenden Fall eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Auch der Arbeitnehmerin habe klar sein müssen, dass die Hinnahme eines solchen Fehlverhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen war. Dies lasse die Notwendigkeit einer Abmahnung entfallen.

 

05/2012
Erstattungsfähige Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs

Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen. Hierzu gehören z.  B. Kosten durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs.

Nicht erstattungsfähig sind hingegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung.

(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)

 

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04/2012
Abzug von Bewirtungsaufwendungen eines Hotelbetriebs mit Restaurant

Bewirtungsaufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, sind grundsätzlich Betriebsausgaben. Sie sind allerdings nur zu 70 % zum Abzug zugelassen. Folgende Grundsätze sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu beachten:

Die Ausnahmeregelung (Abzug der Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben) setzt voraus, dass der Gastwirt die Aufwendungen entweder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden Gästen (Freigetränk) oder in Form der Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken tätigt.

Die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder potenziellen Kunden anlässlich geschäftlicher Besprechungen, die auch ohne die Einnahme einer Mahlzeit möglich sind, fallen nicht unter die Ausnahmeregelung. Solche Aufwendungen sind nur zu 70 % absetzbar.

Aufwendungen anlässlich des Betriebsjubiläums eines Hotelbetriebs mit Restaurants sind ebenfalls nur zu 70 % abzugsfähige Betriebsausgaben.

 

04/2012
Der Abzug von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben ist nur bei Angabe des konkreten Anlasses der Bewirtung möglich

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen den Gewinn nur in Höhe von 70 % der nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehenden Aufwendungen mindern. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen sind schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.

Das Finanzgericht Berlin- Brandenburg fordert Belege, auf denen der konkrete Anlass der Bewirtung genau bezeichnet ist. Es genügt nicht, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen.

Hinweis: Nicht ausreichend ist ferner ein Vermerk wie Geschäftsfreundebewirtung, Kundenbewirtung, Arbeitsessen oder ähnliches. Der Vermerk sollte stichwortartig den konkreten betrieblichen Anlass erkennen lassen.

 

04/2012
Anteil an Instandsetzungsrückstellung ist zu aktivieren

Wohnungseigentümergemeinschaften müssen für zukünftige Instandsetzungen eine Rückstellung bilden und darauf einzahlen. Die Einzahlungen auf diese Rückstellung hat der Bundesfinanzhof bisher nicht als abzugsfähigen Aufwand angesehen. Erst Entnahmen aus der Rückstellung sind steuerlich zu berücksichtigen.

Befindet sich eine Eigentumswohnung im Betriebsvermögen eines bilanzierenden Unternehmens, sind die Anteile des Unternehmers an der Instandsetzungsrückstellung in vollem Umfang zu aktivieren. So hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das Unternehmen hatte die Zahlungen für die Instandsetzungsrückstellung im vollen Umfang als Betriebsausgaben gebucht.

 

04/2012
Rückstellungen für Mietrückzahlungen aus der Vermietung von Kraftfahrzeugen

Verpflichtet sich der Vermieter von Kraftfahrzeugen gegenüber den Mietern zu einer Veräußerung des Fahrzeugs und Auszahlung eines bestimmten Teiles des Erlöses zum Ende der Mietzeit, kann er dafür eine Rückstellung bilden. Die Rückstellung kann ratierlich in der Höhe gebildet werden, in der der vereinbarte Restwert unter dem Fahrzeugbuchwert liegt.

Der Bundesfinanzhof hatte im Fall eines Vermieters zu entscheiden, der Fahrzeuge für 25  Monate überlassen hatte. Vertraglich wurde vereinbart, dass der Vermieter die Fahrzeuge nach Ende der Laufzeit frei veräußern konnte. Den dabei erzielten Erlös hatte er an die Mieter auszukehren, soweit er einen unter dem Buchwert liegenden, vereinbarten Fahrzeugrestwert überstieg. Diese Zahlungsverpflichtung ist nach Auffassung des Gerichts nicht als Drohverlust, sondern als Erfüllungsrückstand aus dem Mietvertrag und als Minderung des Mietentgelts anzusehen. Insoweit waren auch die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung gegeben.

 

04/2012
Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit

Durch das Jahressteuergesetz  2010 sind die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit eines Arbeitszimmers neu geregelt worden. Der Bundesfinanzhof hat in zwei Entscheidungen klar gestellt, dass der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sowohl eines Richters als auch eines Hochschullehrers nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, weil beide Betroffenen vom Arbeitgeber gestellte Arbeitsplätze nutzen konnten.

Prägend für die Tätigkeiten sind beim Richter das Gericht und beim Hochschullehrer die Vorlesungen.

 

04/2012
Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Bis einschließlich 1998 konnten die an das Finanzamt gezahlten Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Möglichkeit ist mit Wirkung ab 1999 entfallen. Geblieben ist allerdings die Regelung, dass Erstattungszinsen zu versteuern sind. 2010 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung dahin gehend geändert, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, wenn die zu Grunde liegende Steuer nicht abziehbar ist. Da das Einkommensteuergesetz einen Abzug der Einkommensteuer bei der Einkünfteermittlung verbietet, unterliegen die Zinsen auf Einkommensteuererstattungen nicht der Einkommensteuer.

Mit dem Jahressteuergesetz  2010 hatte der Gesetzgeber eine "klarstellende" Regelung in das Gesetz aufgenommen, nach der sämtliche Zinsen auf Steuererstattungen auch rückwirkend der Einkommensteuer unterliegen.

Wegen des Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot erhebt nun der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche Bedenken. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bleibt abzuwarten.

Hinweis: Gegen belastende Einkommensteuerbescheide sollte Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

 

04/2012
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes sind Sonderausgaben bei den Eltern

Die von Eltern im Rahmen der Unterhaltspflicht getragenen eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes gelten als eigene Beiträge der Eltern.

Die Beiträge können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Beantragen also die Eltern den Abzug der Beiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim Kind aus. Der Abzug der Beiträge darf aber nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden.

Unerheblich ist, ob die Eltern tatsächlich die Beiträge bezahlt haben. Es reicht, wenn die Unterhaltspflicht der Eltern durch Sachleistungen (Unterhalt, Verpflegung) erfüllt wurde. Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen nicht den Sonderausgabenabzug.

(Quelle: Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg)

 

04/2012
Ehegattensplitting auch für gleichgeschlechtliche Paare?

Der Gesetzgeber hat eine zivilrechtliche Gleichstellung für gleichgeschlechtliche Lebenspartner durch das Lebenspartnerschaftsgesetz im Jahr 2001 bestimmt. Konsequenzen für das Einkommensteuerrecht hat er nicht gezogen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwischenzeitlich entschieden, dass eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu erfolgen habe. Diese Entscheidungen zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht werden wohl entscheidend sein für die Beurteilung der Anwendung des Splittingtarifes und der Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnerschaften.

Zu diesem Problem gibt es bereits einige Finanzgerichtsbeschlüsse im Rahmen einer beantragten Aussetzung der Vollziehung: Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass eingetragene Lebenspartnerschaften bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei der Lohn- und Einkommensteuer vorläufig wie Ehegatten zu behandeln sind. Das Schleswig- Holsteinische Finanzgericht hat vor wenigen Monaten entschieden, dass eingetragene Lebenspartner vorläufig einen Anspruch auf Eintragung der Lohnsteuerklasse III haben. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting verfassungswidrig ist.

Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof müssen abschließend entscheiden.

Hinweis: Betroffene sollten die Zusammenveranlagung mit Anwendung des Splittingtarifs beantragen. Bei Nichtanwendung des Splittingtarifs im Steuerbescheid ist Einspruch einzulegen mit Hinweis auf die anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof. Wird eine beantragte Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, sollte ebenfalls Einspruch eingelegt werden.

 

04/2012
Keine Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen ohne Nachweis

Neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge sind nur dann einkommensteuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet werden.

In bestimmten Fällen ist auch eine steuerfreie Zahlung pauschaler Zuschläge möglich. Werden die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit erbracht und werden die Zuschläge so bemessen, dass sie unter Einbeziehung von Urlaub und Fehlzeiten auf das Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen, dann sind die Zuschläge auch ohne Einzelnachweis steuerfrei.

Im Normalfall müssen die geleisteten Stunden durch Einzelaufstellungen nachgewiesen werden. Andere Beweismittel werden nicht berücksichtigt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Hinweis: Die Prüfung, ob die ggf. monatlich gezahlten pauschalen Zuschläge mit den tatsächlich geleisteten Stunden übereinstimmen, sollte der Arbeitgeber bei Ausscheiden des Arbeitnehmers, spätestens aber immer zum Jahresende vornehmen und die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers zum Lohnkonto nehmen.

 

04/2012
Gewinnanteile eines Personengesellschafters sind unabhängig vom Zufluss zu versteuern

Gesellschafter A schied 1999 aus der B-GbR aus. Die verbliebenen Gesellschafter verweigerten die Auszahlung seiner Gewinnanteile 1999, weil sie gegen ihn Schadenersatzansprüche geltend machten. A meinte, er müsse die festgestellten Gewinnanteile 1999 nicht versteuern, weil sie ihm nicht zugeflossen waren.

Der Bundesfinanzhof sah das anders, weil Gewinnanteile an einer Personengesellschaft unabhängig von der Auszahlung zu versteuern sind. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Gesellschafter durch strafbare Handlungen, wie Unterschlagung oder Untreue, die tatsächliche Gewinnverteilung beeinflusst haben. Diese Ausnahme lag jedoch im entschiedenen Fall nicht vor.

 

04/2012
Schenkweise Übertragung von einbringungsgeborenen Anteilen führt nicht zur Versteuerung eines Entnahmegewinns

Der Unternehmer wandelte sein Einzelunternehmen nach den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes in eine GmbH um. Die GmbH-Anteile befanden sich, bedingt durch das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung, in seinem Betriebsvermögen. Später übertrug er 15 % dieser Anteile auf seine Ehefrau. Das Finanzamt sah in der Übertragung eine steuerpflichtige Entnahme. Die Auffassung wurde damit begründet, dass die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes eine Übertragung zu Buchwerten nicht vorsehen würden.

Der Bundesfinanzhof ist den Vorstellungen des Finanzamts nicht gefolgt. Bei dem Vorgang handelt es sich zwar um eine Entnahme. Sie ist aber steuerrechtlich nach den Sondervorschriften des Umwandlungssteuergesetzes abzuhandeln. Danach ist die unentgeltliche Übertragung der Anteile nicht steuerpflichtig. Die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes scheidet aus. Unabhängig davon, ob die Anteile im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden, bleiben sie als sog. einbringungsgeborene Anteile bis zu ihrer Veräußerung oder der ausdrücklichen Erklärung einer steuerpflichtigen Entnahme steuerverhaftet.

 

04/2012
Leistungsort für Anzahlungen auf grundstücksbezogene in- und ausländische Vermittlungsleistungen

Ein Unternehmer vermittelte Hotelgutscheine für Hotelübernachtungen in in- und ausländischen Hotels. Seine Einnahmen betrachtete er so lange als steuerfreie Anzahlung, wie Hotelbuchungen noch nicht vorgenommen waren. Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt.

Das von den Kunden bei Ausgabe der Hotelschecks bezahlte Entgelt an den Vermittler unterliegt als Anzahlung für eine Vermittlungsleistung im Inland der Umsatzsteuer. Führt die tatsächliche Vermittlungsleistung später zu einer Hotelbuchung im Ausland, ist in dem entsprechenden Besteuerungszeitraum eine Berichtigung vorzunehmen.

 

04/2012
Stellenanzeige "Geschäftsführer gesucht" als geschlechtsbezogene Benachteiligung

Der Begriff "Geschäftsführer" in einer Stellenausschreibung ist ohne Zusätze wie "m/w" oder "/in" keine geschlechtsneutrale, sondern eine männliche Berufsbezeichnung, die jedenfalls dann das Gebot zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung verletzt, wenn im weiteren Text nicht auch weibliche Bewerber angesprochen werden. Infolge dieser nicht geschlechtsneutralen Stellenausschreibung wird eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet. Das ausschreibende Unternehmen muss beweisen, dass das Geschlecht bei der Bewerberauswahl überhaupt keine Rolle gespielt hat. Der Nachweis ist nicht schon dadurch geführt, dass eine andere Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.

(Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe)

 

04/2012
Wohnungseigentümer können von der Kostenbeteiligung an Umbauarbeiten befreit sein

Stimmt ein Wohnungseigentümer einer baulichen Veränderung nicht zu, so ist er von der Beteiligung an den anfallenden Kosten befreit. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof getroffen.

Im entschiedenen Fall hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich die Sanierung des gemeinschaftlichen Schwimmbads beschlossen. Ebenfalls per Mehrheitsbeschluss erfolgte die Genehmigung der Jahresrechnung. Die entstehenden Umbaukosten sollten dabei per Sonderumlage von allen Eigentümern gezahlt werden. Nach Auffassung des Gerichts sind die Beschlüsse der Eigentümerversammlung ungültig, soweit diese die Einzelabrechnung der Kostenverteilung für den Umbau betreffen. Die Arbeiten am Schwimmbad sind als bauliche Veränderung zu werten. Da der Eigentümer dieser Maßnahme nicht zugestimmt hat, ist er nach dem Wohnungseigentumsgesetz auch von anfallenden Kosten befreit.

Die in der Rechtsprechung bisher streitige Frage, ob ein Eigentümer von der Kostentragung befreit sein kann, wenn er baulichen Veränderungen nicht zustimmt, hat der Bundesgerichtshof nunmehr positiv beantwortet. Es kommt für die Kostenbefreiung allein darauf an, dass der Wohnungseigentümer der geplanten baulichen Veränderung nicht zugestimmt hat. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfang er durch den Umbau beeinträchtigt wird.

 

04/2012
Kellersturz oder Vorsicht beim Öffnen von Türen in fremden Häusern

In einem vom Landgericht Magdeburg entschiedenen Fall verlangte eine Kundin von der Betreiberin eines Kosmetikstudios Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4.000 € und Schadensersatz von ca.  700 €. Sie hatte die im Flur des Studios befindliche Toilette aufgesucht, irrte sich auf dem Rückweg in der Tür und stürzte eine steile unbeleuchtete Kellertreppe hinab, deren erste Stufe fehlte. Beim Sturz verletzte sie sich, Brille, Uhr und Kleidung wurden beschädigt.

Das Gericht wies die Klage wegen Alleinverschuldens der Kundin ab. Sie hatte das Studio zum ersten Mal besucht, befand sich also in fremden Räumlichkeiten und wäre zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen. Sie ist in den Keller getreten, ohne zuvor das Licht anzuschalten und ohne sich davon zu überzeugen, dass es sich um die richtige Tür handelt. Das Studiopersonal hatte sie bis zur Toilette begleitet und den Rückweg beschrieben.

 

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03/2012
Auffälligkeiten beim "Chi-Quadrat-Test" sind allein kein Grund, die Buchführung zu beanstanden

Seit einigen Jahren bedienen sich die Finanzbehörden digitaler Methoden bei der Außenprüfung von Unternehmen, die überwiegend Bareinnahmen haben. Der "Chi-Quadrat-Test" ist eine solche Methode zum Aufspüren falscher Zahlen in der Buchführung. Hintergrund für dieses Verfahren: Kann die Buchführung beanstandet werden, darf der Prüfer unter bestimmten Voraussetzungen Hinzuschätzungen vornehmen. Der "Chi-Quadrat-Test" basiert auf dem Gedanken, dass jeder Mensch -  bewusst oder unbewusst  - eine oder mehrere Lieblingsziffern hat, die er in Zusammenhang mit frei erfundenen Zahlen (z.  B. Tageseinnahmen) entsprechend häufiger verwendet. Gleichzeitig wird er nach denselben Grundsätzen auch eine gewisse Abneigung gegen eine oder mehrere Ziffern haben. Eine signifikante Abweichung bei diesem Test gilt zwar als "starkes Indiz für Manipulationen" der Kassenaufzeichnungen, reicht aber allein nicht aus, um die Richtigkeitsvermutung einer formell ordnungsgemäßen Buchführung zu widerlegen. Es bedarf der Absicherung durch weitere Erkenntnismittel (z.  B. einer Geldverkehrs- oder Vermögenszuwachsrechnung).

Das Finanzgericht Rheinland- Pfalz hat entschieden, dass keine Zuschätzungen vorgenommen werden dürfen, wenn das häufige Auftreten bestimmter Zahlen sich zwangsläufig aus der Preisgestaltung des Unternehmers ergibt, wie z.  B. bei einem Friseursalon. Ferner müsse das Finanzamt den Nachweis erbringen, dass das Kassenprogramm Manipulationen ermögliche. Es sei nicht Aufgabe des Unternehmers, darzulegen und zu dokumentieren, dass das eingesetzte Kassenprogramm Änderungen nicht zulasse.

 

03/2012
Nachträgliche Anschaffungskosten bei Verlust eines Gesellschafterdarlehens

Der Verlust eines von einem wesentlich beteiligten Gesellschafter an seine Gesellschaft gewährten Darlehens erhöht nur in bestimmten Fällen die Anschaffungskosten der Beteiligung. Das Darlehen muss Eigenkapitalcharakter haben. Dies ist z.  B. dann der Fall, wenn es krisenbestimmt ist.

Die Bestimmung eines Darlehens zur Krisenfinanzierung kann sich aus den objektiven Umständen der Darlehenshingabe, aber auch aus einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft selbst ergeben. An diesen Voraussetzungen fehlt es, wenn der Darlehensvertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall der Insolvenzeröffnung vorsieht oder wenn ein Rangrücktritt nicht gegenüber allen übrigen Gesellschaftsgläubigern erklärt wird.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

03/2012
Voraussetzungen für Versteuerungswahlrecht von wiederkehrenden Bezügen bei Betriebsveräußerung

Betriebe werden häufig gegen wiederkehrende Bezüge veräußert. Dies können beispielsweise lebenslängliche Renten oder zeitlich befristete Raten sein. Der Veräußerer kann wählen, ob er die wiederkehrenden Bezüge

  • als nachträgliche Betriebseinnahmen bei Zufluss oder
  • deren kapitalisierten Wert als Veräußerungspreis sofort

versteuern will. Im ersten Fall sind die wiederkehrenden Bezüge erst dann als laufendes Einkommen zu versteuern, wenn die Summe der Zahlungen den Betrag des bilanziellen Eigenkapitals bei Betriebsübergabe übersteigt. Im zweiten Fall ist der Unterschied zwischen kapitalisiertem Wert und bilanziellem Eigenkapital der Veräußerungsgewinn. Hierfür können ggf. ein Freibetrag und ein begünstigter Steuersatz in Anspruch genommen werden.

Das Wahlrecht gilt aber nur dann, wenn sich die Zahlungen über mehr als zehn Jahre erstrecken und wagnisbehaftet sind oder überwiegend Versorgungszwecken des Veräußerers dienen.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

 

03/2012
Zurechnung von Einnahmen aus Kapitalvermögen

Für die Bestimmung der Person, die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern hat, ist darauf abzustellen, wem die Einnahmen zuzurechnen sind. Es ist die Person, der im Zeitpunkt des Entstehens der Erträge aufgrund rechtlicher oder wirtschaftlicher Dispositionsbefugnis auch die Ansprüche auf Rückzahlung des Kapitals zustehen.

Grundsätzlich gilt für Konten auf eigenen Namen die Vermutung, dass dem Inhaber der Forderung auch die daraus erzielten Zinseinnahmen zuzurechnen sind. Eine wirtschaftliche Dispositionsbefugnis kann nur aus eindeutigen Vereinbarungen abgeleitet werden. Sie ergibt sich weder aus einer Verfügungsbefugnis über die Einnahmen kraft vorliegender Vollmacht noch aus dem Umstand, dass Kapitalerträge vollmachtlos vereinnahmt werden. Auch die lediglich vorhandene Überzeugung Anspruchsberechtigter zu sein, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Fazit: Eine vom Zivilrecht abweichende Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Darlehensgläubiger wirtschaftlicher Inhaber der Forderung ist.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

03/2012
Keine Bindung des Finanzamts an die in einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Beträge

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass die vom Arbeitgeber ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung lediglich einen widerlegbaren Beweis erbringt. Das Finanzamt ist an den Inhalt der Bescheinigung nicht gebunden. Im zu entscheidenden Fall zahlte ein insolventer Arbeitgeber für mehrere Monate keine Löhne und meldete dementsprechend beim Finanzamt keine einbehaltene Lohnsteuer an. Der Arbeitgeber hatte jedoch fiktive Lohnabrechnungen erstellt und auf dieser Grundlage Beträge zur Vorfinanzierung des Insolvenzgelds an den Arbeitnehmer gezahlt. Die fiktiv berechneten Bruttolöhne und Steuerabzugsbeträge wurden dann versehentlich in die Lohnsteuerbescheinigung aufgenommen. Dem Begehren des Arbeitnehmers, dass die bescheinigten Beträge bei der Veranlagung der Einkommensteuer zu berücksichtigen seien, erteilte das Gericht eine Absage.

 

03/2012
Bei ausschließlich betrieblichen Fahrten und solchen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Anwendung der 1  %- Regelung

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, ist der als Arbeitslohn zu erfassende Nutzungsvorteil entweder anhand eines Fahrtenbuchs oder nach der sog. 1  %-   Regelung zu ermitteln. Davon ging ein Finanzamt bei einem Autoverkäufer aus, der -  wie seine Kollegen  - verschiedene Firmenwagen einer bestimmten Fahrzeugklasse für betriebliche Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Die Nutzung der Fahrzeuge war durch Anlage zum Arbeitsvertrag geregelt, wobei die private Nutzung grundsätzlich ausgeschlossen war.

Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine private Nutzung begründet. Das Gericht wies erneut darauf hin, dass der Anscheinsbeweis die fehlende Feststellung des Finanzamts nicht ersetzen kann. Einen Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, zählt -  wegen fehlenden Bezugs zur Beschäftigung  - nicht als Arbeitslohn.

 

03/2012
Keine Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers bei Nutzungsmöglichkeit des Büroarbeitsplatzes

Einem Arbeitnehmer stand für betrieblich unterstützte Fortbildungsmaßnahmen ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung. Seinen arbeitgeberseitig geförderten Sprachkurs absolvierte er allerdings von seinem häuslichen Arbeitszimmer aus. Er machte die Aufwendungen für die Nutzung des Arbeitszimmers als Werbungskosten geltend. Zur Begründung führte er an, dass ihm die Installation der erforderlichen Software auf seinem dienstlichen PC nicht gestattet sei. Trotzdem wurde der Werbungskostenabzug nicht anerkannt. Dazu führte der angerufene Bundesfinanzhof aus:

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur anzuerkennen, wenn zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten kein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Es genügt nicht, dass nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten ausgeführt werden, die grundsätzlich am betrieblichen Arbeitsplatz erledigt werden könnten. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass der betriebliche Arbeitsplatz nicht alle technischen Voraussetzungen bietet, um die Arbeiten in der erforderlichen Art und Weise ausführen zu können.

Unter Beachtung dieser grundlegenden Ausführungen stand dem Arbeitnehmer sein betrieblicher Arbeitsplatz für die berufsbedingte Fortbildung grundsätzlich zur Verfügung. Dass der Arbeitsplatz nicht für einen interaktiven Computersprachkurs aufgerüstet und genutzt werden durfte, wird als persönlicher Beweggrund angesehen.

Hinweis: Zu den nicht anerkannten Kosten gehören ausschließlich die Aufwendungen für das Arbeitszimmer selbst und seine Ausstattung. Berücksichtigungsfähig sind aber die Kosten für notwendige Arbeitsmittel, z.  B. die AfA für den Computer.

 

03/2012
Gartenarbeiten sind berücksichtigungsfähige Handwerkerleistungen

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt auch für Erd-  und Pflanzarbeiten im Garten eines selbst bewohnten Eigenheims in Betracht. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.

Grundsätzlich gilt, dass Handwerkerleistungen im Haushalt nur dann begünstigt sind, wenn sie nicht zu einem Neubau führen. Maßnahmen für einen Garten, also an Grund und Boden, fallen nicht unter den Begriff "Neubau". Grund und Boden ist stets vorhanden, durch Arbeiten daran wird nichts Neues geschaffen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

03/2012
Zuordnung von gemischt-genutzten Gegenständen zum Unternehmen muss spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahrs dokumentiert werden

Nutzt ein Unternehmer einen Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische (private) Zwecke, kann er den Gegenstand, wenn die unternehmerische Nutzung nicht weniger als 10  % beträgt,

  • insgesamt seinem Unternehmen,
  • in vollem Umfang dem Privatvermögen oder
  • im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen

zuordnen (Zuordnungswahlrecht). Von der Zuordnung hängt u.  a. der Umfang des Vorsteuerabzugs ab. Eine (anteilige) Zuordnung gemischt-genutzter Gegenstände zum Unternehmensvermögen wird nicht unterstellt.

Der Unternehmer muss die Zuordnungsentscheidung bei Leistungsbezug treffen. Er trifft sie regelmäßig dadurch, dass er in der entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldung den Vorsteuerabzug geltend macht.

Hat der Unternehmer zunächst keine bzw. eine unzutreffende Zuordnungsentscheidung vorgenommen, kann er diese bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahrs vornehmen bzw. berichtigen. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung muss gegenüber dem Finanzamt erfolgen.

Die Dokumentationsfrist gilt auch für in zeitlicher Hinsicht "gestreckte" Leistungsbezüge wie z.   B. die Herstellung eines Gebäudes.

Beispiel:
Der Unternehmer  U errichtet ein Einfamilienhaus, das er zu 70  % privat und zu 30  % unternehmerisch nutzen will. Die Bauzeit geht vom 2.5.2011 bis 20.6.2012.
U muss spätestens bis zum 31.5.2012 gegenüber dem Finanzamt dokumentieren, in welchem Umfang er das Gebäude dem Unternehmensvermögen zuordnet, andernfalls ist es zu 100  % Privatvermögen. Dies ist vor allem notwendig, wenn U bisher noch keine Rechnung mit Umsatzsteuer für den Hausbau erhalten hat, aus der er einen Vorsteuerabzug geltend machen und damit die Zuordnung zum Unternehmensvermögen dokumentieren konnte.

(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs)

 

03/2012
Kleinunternehmer: Private Mitverwendung eines betrieblichen PKW nicht steuerbar

Kleinunternehmer, deren Umsätze die im Umsatzsteuergesetz bezeichneten Grenzen nicht überschreiten, können aufatmen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die private Nutzung eines betrieblichen PKW kein Umsatz ist und deshalb bei Berechnung der bezeichneten Grenzen nicht zu berücksichtigen ist. Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für private Zwecke oder für solche, die außerhalb des Unternehmens liegen, ist nur dann Umsatz, wenn gleichzeitig Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

 

03/2012
Vermieter muss Mieter den Einbau einer Heizungsanlage nicht gestatten

Die von einem Mieter angemietete Wohnung war zum Teil mit Kachelöfen ausgestattet oder aber Zimmer waren gar nicht beheizbar. Die Bitte des Mieters, eine moderne Heizungsanlage einzubauen, lehnte der Vermieter ab. Dem Vorschlag des Mieters, dies auf eigene Kosten zu tun, stimmte der Vermieter nicht zu. Zur Begründung führte er an, dass er erst modernisiere, wenn der Mieter ausgezogen sei, da er dann eine deutlich höhere Miete erzielen könnte.

Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht. Dieser sei weder zur Modernisierung verpflichtet, noch müsse er die Zustimmung zur Modernisierung geben, selbst dann nicht, wenn der Mieter die Kosten hierfür übernehmen wolle. Eine solche Entscheidung stehe im Ermessen des Vermieters und sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Das Interesse des Vermieters, den Zeitpunkt der Investition selbst zu bestimmen und bei einer späteren Neuvermietung eine deutlich höhere Miete zu erzielen, sei legitim.

 

03/2012
Fristlose Kündigung auch bei bereits erteilter Freistellung von der Arbeit noch möglich

In Ausnahmefällen, d.  h. bei besonders schwerwiegender Verletzung von Arbeitspflichten, ist es möglich, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auch noch während einer bereits erteilten Freistellung von der Arbeit fristlos kündigt. Über einen solchen Fall hatte kürzlich das Hessische Landesarbeitsgericht zu entscheiden.

Es ging um einen Bankangestellten, der mit seinem Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Ende des Jahres  2010 vereinbart hatte. Dabei stellte ihn die Bank unter Fortzahlung der Bezüge für das zweite Halbjahr  2010 von seiner Arbeit frei. Im Juli  2010 erfuhr sie, dass der Firmenkundenberater Ende Juni  2010 in erheblichem Umfang Kundendaten der Bank an seine private E-Mail-Adresse geschickt hatte. Darin enthalten waren neben den Namen der Kunden u.  a. Dokumente, in denen die ihnen eingeräumten Kreditlinien und die in Anspruch genommenen Kredite aufgelistet waren, Risikoanalysen, Kreditverträge etc. Daraufhin kündigte die Bank dem Angestellten noch im Juli fristlos.

Zu Recht, wie das Hessische Landesarbeitsgericht entschied. Der Arbeitnehmer habe das von der Bank in ihn gesetzte Vertrauen durch die Mitnahme geheim zu haltender Kundendaten so schwer erschüttert, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. Der Angestellte hatte zwar behauptet, die Daten nur zu Trainingszwecken an seine private E-Mail übermittelt zu haben, dem schenkte das Gericht aber keinen Glauben. Die außerordentliche Kündigung hatte zur Folge, dass weitere Vergütungsansprüche des Angestellten entfielen.

 

03/2012
Heimaufenthalt allein trennt Ehegatten nicht

In einem vom Hessischen Landessozialgericht entschiedenen Fall lebte eine an Alzheimer erkrankte Frau in einem Pflegeheim. Einen Teil der dadurch entstandenen Kosten trugen Beihilfe bzw. Pflegeversicherung, wegen der übrigen Kosten i.  H.  v. ca. 1.800  € monatlich wandte sich der als Betreuer bestellte Ehemann an den Sozialhilfeträger. Dieser lehnte die Kostenübernahme ab, weil auf Grund des Vermögens der Eheleute keine Bedürftigkeit vorliege. Dem hielt der Ehemann entgegen, dass er wegen des Heimaufenthalts und der Erkrankung getrennt von seiner Frau lebe und deshalb sein Einkommen und Vermögen nicht heranzuziehen sei.

Das Gericht bestätigte die ablehnende Auffassung des Sozialhilfeträgers. Zwar könne ein Ehegatte oder Lebenspartner nicht herangezogen werden, wenn er vom Pflegebedürftigen getrennt lebt. Eine Trennung folge allerdings nicht allein aus der Unterbringung in einem Pflegeheim; vielmehr müsse ein nach außen erkennbarer Trennungswille vorhanden sein. Außerdem sah das Gericht es als nicht belegt an, dass das vorhandene Vermögen allein dem Ehemann und nicht auch seiner Ehefrau gehörte.

 

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Franz-Werner Kling
Steuerberater Rechtsbeistand

 

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