Steuerbüro Franz-Werner Kling - Steuerberater, Rechtsberater und Unternehmensberater

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Der Bereich "Aktuelles" informiert Sie über das Neueste aus der Kanzlei und macht Sie auf einige wichtige Punkte aus dem monatlichen Mandantenbrief aufmerksam. Hier finden Sie ausgewählte archivierte Beiträge der letzten Monate.

04/2012: Abzug von Bewirtungsaufwendungen eines Hotelbetriebs mit Restaurant
04/2012: Der Abzug von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben ist nur bei Angabe des konkreten Anlasses der Bewirtung möglich
04/2012: Anteil an Instandsetzungsrückstellung ist zu aktivieren
04/2012: Rückstellungen für Mietrückzahlungen aus der Vermietung von Kraftfahrzeugen
04/2012: Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit
04/2012: Steuerpflicht von Erstattungszinsen
04/2012: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes sind Sonderausgaben bei den Eltern
04/2012: Ehegattensplitting auch für gleichgeschlechtliche Paare?
04/2012: Keine Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen ohne Nachweis
04/2012: Gewinnanteile eines Personengesellschafters sind unabhängig vom Zufluss zu versteuern
04/2012: Schenkweise Übertragung von einbringungsgeborenen Anteilen führt nicht zur Versteuerung eines Entnahmegewinns
04/2012: Leistungsort für Anzahlungen auf grundstücksbezogene in- und ausländische Vermittlungsleistungen
04/2012: Stellenanzeige "Geschäftsführer gesucht" als geschlechtsbezogene Benachteiligung
04/2012: Wohnungseigentümer können von der Kostenbeteiligung an Umbauarbeiten befreit sein
04/2012: Kellersturz oder Vorsicht beim Öffnen von Türen in fremden Häusern
 
03/2012: Auffälligkeiten beim "Chi-Quadrat-Test" sind allein kein Grund, die Buchführung zu beanstanden
03/2012: Nachträgliche Anschaffungskosten bei Verlust eines Gesellschafterdarlehens
03/2012: Voraussetzungen für Versteuerungswahlrecht von wiederkehrenden Bezügen bei Betriebsveräußerung
03/2012: Zurechnung von Einnahmen aus Kapitalvermögen
03/2012: Keine Bindung des Finanzamts an die in einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Beträge
03/2012: Bei ausschließlich betrieblichen Fahrten und solchen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Anwendung der 1  %- Regelung
03/2012: Keine Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers bei Nutzungsmöglichkeit des Büroarbeitsplatzes
03/2012: Gartenarbeiten sind berücksichtigungsfähige Handwerkerleistungen
03/2012: Zuordnung von gemischt-genutzten Gegenständen zum Unternehmen muss spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahrs dokumentiert werden
03/2012: Kleinunternehmer: Private Mitverwendung eines betrieblichen PKW nicht steuerbar
03/2012: Vermieter muss Mieter den Einbau einer Heizungsanlage nicht gestatten
03/2012: Fristlose Kündigung auch bei bereits erteilter Freistellung von der Arbeit noch möglich
03/2012: Heimaufenthalt allein trennt Ehegatten nicht
 
02/2012: Jahresabschluss 2010 zum 31.12.2011 veröffentlicht?
02/2012: Anlage EÜR ist zwingend abzugeben
02/2012: Rechnungsabgrenzung bei Darlehen mit fallenden Zinssätzen
02/2012: Steuernachforderung wegen unterlassener Auflösung einer Ansparrücklage möglich
02/2012: Besteuerung einer Erwerbsminderungsrente
02/2012: Gesetzgeber kassiert Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium nach Schulabschluss nur als Sonderausgaben abziehbar
02/2012: Erbschaft kein kindergeldrechtlicher Bezug
02/2012: Grenze für Ist-Versteuerung wird dauerhaft bei 500.000 € belassen
02/2012: Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch bei kurzfristig kündbarem Mietvertrag vor
02/2012: Vorsteuerabzug bei Installation einer Photovoltaikanlage
02/2012: Studenten und Azubis dürfen Mietverträge kurzfristig kündigen
02/2012: Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines pflichtgemäßen qualifizierten Zeugnisses
02/2012: Herabsetzung eines Unterhaltsanspruchs nach dem Eintritt des Unterhaltsberechtigten in das Rentenalter
 
01/2012: Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen: Umstellung der Buchführung frühzeitig angehen
01/2012: Gewinnzuschätzungen bei einem Restaurant
01/2012: Gewöhnliche Aufenthaltsdauer im Inland als maßgebliche Voraussetzung für die Besteuerung
01/2012: Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste Umzugskosten
01/2012: Unterhaltszahlungen an Schwiegermutter bei getrennt lebenden Ehegatten
01/2012: Elektronische Lohnsteuerkarte erst ab 1.1.2013
01/2012: Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2012 beantragen
01/2012: Innergemeinschaftliche Lieferung bei Täuschung über Abnehmer umsatzsteuerpflichtig
01/2012: Die zum Vorsteuerabzug bei gemischt-genutzten Gegenständen zu treffende Zuordnungsentscheidung muss zeitnah dokumentiert werden
01/2012: Abgabe von Warenmustern unterliegt nicht der Umsatzsteuer
01/2012: Sicherheitszuschlag bei Betriebskostenanpassung ist unzulässig
01/2012: Anspruch von Fluggästen bei Annullierung eines Flugs
 
12/2011: Rechnungsabgrenzungsposten: Bearbeitungsentgelt für öffentliche Darlehen
12/2011: Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2012 bei verbilligter Vermietung
12/2011: Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels auf eine Nettolohnvereinbarung
12/2011: Wahlrecht bei Abzug behinderungsbedingter Aufwendungen
12/2011: Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt ordnungsgemäßen Belegnachweis voraus
12/2011: Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand mit nur behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
12/2011: Rechnungsberichtigung bei Geschäftsveräußerung im Ganzen wirkt erst im Veranlagungszeitraum der Korrektur
12/2011: Besteuerung von erbschaftsteuerlich vorbelastetem Vermögen
12/2011: Einkommensteuer für das Todesjahr des Erblassers ist keine Nachlassverbindlichkeit
12/2011: Mietanpassung nach Wegfall eines öffentlichen Zuschusses ist keine Mieterhöhung im rechtlichen Sinne
12/2011: P- Konto schützt vor Kontopfändung
 
11/2011: Zeitpunkt des Entschlusses zur Betriebsaufgabe
11/2011: Lose geführte Aufzeichnungen stellen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar
11/2011: Rahmen für zeitnahe Betriebsprüfung erlassen
11/2011: Das Finanzamt muss die vorzeitige Anforderung von Steuererklärungen begründen
11/2011: Geschenke an Geschäftsfreunde
11/2011: Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Arbeitsstätten
11/2011: Berücksichtigungsfähige Reisekosten bei Einsatz an ständig wechselnden Arbeitsstätten
11/2011: Regelmäßige Arbeitsstätte eines Außendienstmitarbeiters
11/2011: Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises
11/2011: Umsätze eines Imbissstands unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn der Unternehmer nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung stellt
11/2011: Veräußerung eines betrieblich genutzten PKW durch Kioskbetreiber unterliegt auch dann der Umsatzsteuer, wenn dieser den PKW ohne Umsatzsteuer erworben hatte
11/2011: Anforderungen an den Inhalt einer Eigenbedarfskündigung
11/2011: Kein Schadensersatzanspruch eines Gaststättenpächters wegen Umsatzeinbußen durch gesetzliches Rauchverbot
 
10/2011: Keine Anwendung des Halbabzugsverbots bei lediglich symbolischem Kaufpreis
10/2011: Anwendung des Halbabzugsverbots im Verlustfall
10/2011: Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium nach Schulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein
10/2011: Alterseinkünftegesetz gilt auch für Rentennachzahlungen
10/2011: Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten nach dem Alterseinkünftegesetz nicht verfassungswidrig
10/2011: Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte
10/2011: Wohnsitz bei Geburt des Kindes im Ausland
10/2011: Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer an der Steuerhinterziehung seines Abnehmers mitwirkt
10/2011: Neue Regeln zur umsatzsteuerlichen Organschaft -   Übergangsfrist bis zum 31.  Dezember  2011
10/2011: Partyservice: Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Trennung zwischen Speiselieferung durch den Ehemann und Gestellung von Besteck und Tellern usw. durch die Ehefrau
10/2011: Weiterhin keine Familienversicherung für Besserverdienende
10/2011: Mietkaution ist auch nach mehreren Eigentumswechseln sicher
10/2011: Kreditkündigung wegen unzureichender Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse
 
09/2011: Abzinsung von Rückstellungen für Deponie-Rekultivierung und Rückbauverpflichtungen verfassungsgemäß
09/2011: Nichtabziehbarkeit von Schuldzinsen beim so genannten "umgekehrten Zwei-Konten-Modell"
09/2011: Auch auf Umlaufvermögen entfallende Schuldzinsen sind nach Überentnahmen nur beschränkt abziehbar
09/2011: Aufwendungen für den Umbau von Stall und Scheune in eine Garage und eine Wohnung sind Herstellungskosten
09/2011: Nur ein Mittelpunkt der Lebensinteressen bei mehreren Wohnungen
09/2011: Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar
09/2011: Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
09/2011: Berufsausbildung nach Exmatrikulation und Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit vor Ablegung der letzten universitären Prüfung
09/2011: Liebhaberei wegen langjähriger Verluste
09/2011: Kein nachträglicher Vorsteuerabzug, wenn Leistungsempfänger bei Lieferung nicht Unternehmer war
09/2011: Kleinbetragsverordnung auch zu Lasten des Steuerzahlers anwendbar
09/2011: Verzögerungsgeld kann auch im Rahmen einer Außenprüfung festgesetzt werden
09/2011: Fehlende Angaben über erhaltene Rentenbezüge berechtigen das Finanzamt zur Änderung bestandskräftiger Bescheide und können Steuerhinterziehung sein
09/2011: Unpünktliche Mietzahlungen rechtfertigen fristlose Kündigung
09/2011: Pflicht zur Stellenausschreibung auch bei Stellen, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen
09/2011: Keine Gebühr für das Führen eines Darlehenskontos
 
08/2011: Windparks bestehen aus mehreren Wirtschaftsgütern
08/2011: Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Lieferung von Mobilfunkgeräten ab 1.7.2011
08/2011: Zum Nachweis der Zahlung einer Stammeinlage
08/2011: Bei Minderung der Pacht im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist das Halbabzugsverbot zu beachten
08/2011: Kein Ansatz eines pauschalen Kilometersatzes in Höhe der reisekostenrechtlichen Werte für Dienstfahrten mit privaten Pkw
08/2011: Zahlungen auf den Versorgungsausgleich sind Werbungskosten
08/2011: Rente aus privater Unfallversicherung steuerbar
08/2011: Nachweis des ernsthaften Bemühens eines volljährigen Kindes um einen Ausbildungsplatz
08/2011: Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten werden vorrangig auf die Steuerschulden beider Ehegatten angerechnet
08/2011: Finanzamt ist an unverbindlich erteilte Auskünfte nicht gebunden
08/2011: Unternehmer schuldet die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer auch bei unvollständiger Rechnung
08/2011: Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots als Nebenpflicht des Vermieters
08/2011: Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Handelsvertreters
08/2011: Detektivkosten nach Tanken ohne Bezahlung erstattungsfähig
 
07/2011: Zugaben als abzugsfähige Betriebsausgaben
07/2011: Durchgangserwerb und wirtschaftliches Eigentum in logischer Sekunde
07/2011: Fälligkeit der Tantieme eines beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
07/2011: Bewirtungsaufwendungen der Betreiber von Hotel-Restaurants sind nicht unbegrenzt absetzbar
07/2011: Keine fortdauernde Einkünfteerzielungsabsicht bei der Veräußerung einer vermieteten Immobilie
07/2011: Kein Sonderausgabenabzug für gestundete Erbschaftsteuerbeträge
07/2011: Wann sind Umsätze eines ambulanten Pflegedienstes umsatzsteuerfrei?
07/2011: Umsatzsteuerrechtliche Leistungserbringung durch Strohmann
07/2011: Nachhaltige intensive Verkaufstätigkeit bei eBay ist umsatzsteuerpflichtig
07/2011: Lange währende Trinkgeldregelung kann zu Besitzstand des Kellners führen
07/2011: Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei
07/2011: Anteilige Mietminderung bei lediglich periodisch auftretenden Mietmängeln
07/2011: Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot nur mit zeitlicher Begrenzung zulässig
 
06/2011: Berechnung der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
06/2011: Nichtrückkehrtage für Grenzgänger im DBA-Schweiz
06/2011: Ringweise Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaft zur Verlustnutzung kein Gestaltungsmissbrauch
06/2011: Umgekehrte Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung
06/2011: Mehraufwendungen für Verpflegung bei Fahrtätigkeit zeitlich unbegrenzt
06/2011: Anrufungsauskunft im Lohnsteuerverfahren hat keine Bindungswirkung für die Veranlagung
06/2011: Voraussetzungen für die Selbstanzeige erschwert
06/2011: Heimunterbringungskosten wegen Behinderung als außergewöhnliche Belastung
06/2011: Haus-Notruf-Dienst eines Vereins für Rettungsdienste umsatzsteuerfrei, aber nicht notärztlicher Transportdienst und Menüservice
06/2011: Abgrenzung Unternehmereigenschaft von privater Sammeltätigkeit
06/2011: Umsatzsteueranspruch im Insolvenzfall
06/2011: Jahreswert eines Nutzungsrechts kann nicht höher sein als  1/18,6 des nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Werts des genutzten Gegenstands
06/2011: Einzahlungen auf ein Oder-Konto von Eheleuten bei der Schenkungsteuer
06/2011: Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen
06/2011: Vorbehaltlose Erstattung eines Betriebskostenguthabens ist kein Schuldanerkenntnis
06/2011: Berechnung des nachehelichen Unterhalts verfassungswidrig

 

Die Urheberrechte an "Aktuelles" liegen bei Franz-Werner Kling. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetz ist ohne Zustimmung des Franz-Werner Kling unzulässig. Deshalb darf - außer für den persönlichen Gebrauch - kein Teil von "Aktuelles", auch nicht auszugsweise, ohne schriftliche Zustimmung von Franz-Werner Kling in irgendeiner Form reproduziert, in fremde oder computergerechte Sprachen übersetzt, veröffentlicht oder sonst wie genutzt werden. Für rechtliche oder sonstige Fehler in "Aktuelles" wird keine Gewährleistung übernommen.

 

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04/2012
Abzug von Bewirtungsaufwendungen eines Hotelbetriebs mit Restaurant

Bewirtungsaufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, sind grundsätzlich Betriebsausgaben. Sie sind allerdings nur zu 70 % zum Abzug zugelassen. Folgende Grundsätze sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu beachten:

Die Ausnahmeregelung (Abzug der Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben) setzt voraus, dass der Gastwirt die Aufwendungen entweder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden Gästen (Freigetränk) oder in Form der Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken tätigt.

Die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder potenziellen Kunden anlässlich geschäftlicher Besprechungen, die auch ohne die Einnahme einer Mahlzeit möglich sind, fallen nicht unter die Ausnahmeregelung. Solche Aufwendungen sind nur zu 70 % absetzbar.

Aufwendungen anlässlich des Betriebsjubiläums eines Hotelbetriebs mit Restaurants sind ebenfalls nur zu 70 % abzugsfähige Betriebsausgaben.

 

04/2012
Der Abzug von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben ist nur bei Angabe des konkreten Anlasses der Bewirtung möglich

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen den Gewinn nur in Höhe von 70 % der nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehenden Aufwendungen mindern. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen sind schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.

Das Finanzgericht Berlin- Brandenburg fordert Belege, auf denen der konkrete Anlass der Bewirtung genau bezeichnet ist. Es genügt nicht, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen.

Hinweis: Nicht ausreichend ist ferner ein Vermerk wie Geschäftsfreundebewirtung, Kundenbewirtung, Arbeitsessen oder ähnliches. Der Vermerk sollte stichwortartig den konkreten betrieblichen Anlass erkennen lassen.

 

04/2012
Anteil an Instandsetzungsrückstellung ist zu aktivieren

Wohnungseigentümergemeinschaften müssen für zukünftige Instandsetzungen eine Rückstellung bilden und darauf einzahlen. Die Einzahlungen auf diese Rückstellung hat der Bundesfinanzhof bisher nicht als abzugsfähigen Aufwand angesehen. Erst Entnahmen aus der Rückstellung sind steuerlich zu berücksichtigen.

Befindet sich eine Eigentumswohnung im Betriebsvermögen eines bilanzierenden Unternehmens, sind die Anteile des Unternehmers an der Instandsetzungsrückstellung in vollem Umfang zu aktivieren. So hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das Unternehmen hatte die Zahlungen für die Instandsetzungsrückstellung im vollen Umfang als Betriebsausgaben gebucht.

 

04/2012
Rückstellungen für Mietrückzahlungen aus der Vermietung von Kraftfahrzeugen

Verpflichtet sich der Vermieter von Kraftfahrzeugen gegenüber den Mietern zu einer Veräußerung des Fahrzeugs und Auszahlung eines bestimmten Teiles des Erlöses zum Ende der Mietzeit, kann er dafür eine Rückstellung bilden. Die Rückstellung kann ratierlich in der Höhe gebildet werden, in der der vereinbarte Restwert unter dem Fahrzeugbuchwert liegt.

Der Bundesfinanzhof hatte im Fall eines Vermieters zu entscheiden, der Fahrzeuge für 25  Monate überlassen hatte. Vertraglich wurde vereinbart, dass der Vermieter die Fahrzeuge nach Ende der Laufzeit frei veräußern konnte. Den dabei erzielten Erlös hatte er an die Mieter auszukehren, soweit er einen unter dem Buchwert liegenden, vereinbarten Fahrzeugrestwert überstieg. Diese Zahlungsverpflichtung ist nach Auffassung des Gerichts nicht als Drohverlust, sondern als Erfüllungsrückstand aus dem Mietvertrag und als Minderung des Mietentgelts anzusehen. Insoweit waren auch die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung gegeben.

 

04/2012
Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit

Durch das Jahressteuergesetz  2010 sind die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit eines Arbeitszimmers neu geregelt worden. Der Bundesfinanzhof hat in zwei Entscheidungen klar gestellt, dass der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sowohl eines Richters als auch eines Hochschullehrers nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, weil beide Betroffenen vom Arbeitgeber gestellte Arbeitsplätze nutzen konnten.

Prägend für die Tätigkeiten sind beim Richter das Gericht und beim Hochschullehrer die Vorlesungen.

 

04/2012
Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Bis einschließlich 1998 konnten die an das Finanzamt gezahlten Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Möglichkeit ist mit Wirkung ab 1999 entfallen. Geblieben ist allerdings die Regelung, dass Erstattungszinsen zu versteuern sind. 2010 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung dahin gehend geändert, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, wenn die zu Grunde liegende Steuer nicht abziehbar ist. Da das Einkommensteuergesetz einen Abzug der Einkommensteuer bei der Einkünfteermittlung verbietet, unterliegen die Zinsen auf Einkommensteuererstattungen nicht der Einkommensteuer.

Mit dem Jahressteuergesetz  2010 hatte der Gesetzgeber eine "klarstellende" Regelung in das Gesetz aufgenommen, nach der sämtliche Zinsen auf Steuererstattungen auch rückwirkend der Einkommensteuer unterliegen.

Wegen des Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot erhebt nun der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche Bedenken. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bleibt abzuwarten.

Hinweis: Gegen belastende Einkommensteuerbescheide sollte Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

 

04/2012
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes sind Sonderausgaben bei den Eltern

Die von Eltern im Rahmen der Unterhaltspflicht getragenen eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes gelten als eigene Beiträge der Eltern.

Die Beiträge können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Beantragen also die Eltern den Abzug der Beiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim Kind aus. Der Abzug der Beiträge darf aber nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden.

Unerheblich ist, ob die Eltern tatsächlich die Beiträge bezahlt haben. Es reicht, wenn die Unterhaltspflicht der Eltern durch Sachleistungen (Unterhalt, Verpflegung) erfüllt wurde. Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen nicht den Sonderausgabenabzug.

(Quelle: Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg)

 

04/2012
Ehegattensplitting auch für gleichgeschlechtliche Paare?

Der Gesetzgeber hat eine zivilrechtliche Gleichstellung für gleichgeschlechtliche Lebenspartner durch das Lebenspartnerschaftsgesetz im Jahr 2001 bestimmt. Konsequenzen für das Einkommensteuerrecht hat er nicht gezogen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwischenzeitlich entschieden, dass eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu erfolgen habe. Diese Entscheidungen zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht werden wohl entscheidend sein für die Beurteilung der Anwendung des Splittingtarifes und der Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnerschaften.

Zu diesem Problem gibt es bereits einige Finanzgerichtsbeschlüsse im Rahmen einer beantragten Aussetzung der Vollziehung: Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass eingetragene Lebenspartnerschaften bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei der Lohn- und Einkommensteuer vorläufig wie Ehegatten zu behandeln sind. Das Schleswig- Holsteinische Finanzgericht hat vor wenigen Monaten entschieden, dass eingetragene Lebenspartner vorläufig einen Anspruch auf Eintragung der Lohnsteuerklasse III haben. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting verfassungswidrig ist.

Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof müssen abschließend entscheiden.

Hinweis: Betroffene sollten die Zusammenveranlagung mit Anwendung des Splittingtarifs beantragen. Bei Nichtanwendung des Splittingtarifs im Steuerbescheid ist Einspruch einzulegen mit Hinweis auf die anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof. Wird eine beantragte Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, sollte ebenfalls Einspruch eingelegt werden.

 

04/2012
Keine Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen ohne Nachweis

Neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge sind nur dann einkommensteuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet werden.

In bestimmten Fällen ist auch eine steuerfreie Zahlung pauschaler Zuschläge möglich. Werden die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit erbracht und werden die Zuschläge so bemessen, dass sie unter Einbeziehung von Urlaub und Fehlzeiten auf das Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen, dann sind die Zuschläge auch ohne Einzelnachweis steuerfrei.

Im Normalfall müssen die geleisteten Stunden durch Einzelaufstellungen nachgewiesen werden. Andere Beweismittel werden nicht berücksichtigt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Hinweis: Die Prüfung, ob die ggf. monatlich gezahlten pauschalen Zuschläge mit den tatsächlich geleisteten Stunden übereinstimmen, sollte der Arbeitgeber bei Ausscheiden des Arbeitnehmers, spätestens aber immer zum Jahresende vornehmen und die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers zum Lohnkonto nehmen.

 

04/2012
Gewinnanteile eines Personengesellschafters sind unabhängig vom Zufluss zu versteuern

Gesellschafter A schied 1999 aus der B-GbR aus. Die verbliebenen Gesellschafter verweigerten die Auszahlung seiner Gewinnanteile 1999, weil sie gegen ihn Schadenersatzansprüche geltend machten. A meinte, er müsse die festgestellten Gewinnanteile 1999 nicht versteuern, weil sie ihm nicht zugeflossen waren.

Der Bundesfinanzhof sah das anders, weil Gewinnanteile an einer Personengesellschaft unabhängig von der Auszahlung zu versteuern sind. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Gesellschafter durch strafbare Handlungen, wie Unterschlagung oder Untreue, die tatsächliche Gewinnverteilung beeinflusst haben. Diese Ausnahme lag jedoch im entschiedenen Fall nicht vor.

 

04/2012
Schenkweise Übertragung von einbringungsgeborenen Anteilen führt nicht zur Versteuerung eines Entnahmegewinns

Der Unternehmer wandelte sein Einzelunternehmen nach den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes in eine GmbH um. Die GmbH-Anteile befanden sich, bedingt durch das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung, in seinem Betriebsvermögen. Später übertrug er 15 % dieser Anteile auf seine Ehefrau. Das Finanzamt sah in der Übertragung eine steuerpflichtige Entnahme. Die Auffassung wurde damit begründet, dass die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes eine Übertragung zu Buchwerten nicht vorsehen würden.

Der Bundesfinanzhof ist den Vorstellungen des Finanzamts nicht gefolgt. Bei dem Vorgang handelt es sich zwar um eine Entnahme. Sie ist aber steuerrechtlich nach den Sondervorschriften des Umwandlungssteuergesetzes abzuhandeln. Danach ist die unentgeltliche Übertragung der Anteile nicht steuerpflichtig. Die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes scheidet aus. Unabhängig davon, ob die Anteile im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden, bleiben sie als sog. einbringungsgeborene Anteile bis zu ihrer Veräußerung oder der ausdrücklichen Erklärung einer steuerpflichtigen Entnahme steuerverhaftet.

 

04/2012
Leistungsort für Anzahlungen auf grundstücksbezogene in- und ausländische Vermittlungsleistungen

Ein Unternehmer vermittelte Hotelgutscheine für Hotelübernachtungen in in- und ausländischen Hotels. Seine Einnahmen betrachtete er so lange als steuerfreie Anzahlung, wie Hotelbuchungen noch nicht vorgenommen waren. Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt.

Das von den Kunden bei Ausgabe der Hotelschecks bezahlte Entgelt an den Vermittler unterliegt als Anzahlung für eine Vermittlungsleistung im Inland der Umsatzsteuer. Führt die tatsächliche Vermittlungsleistung später zu einer Hotelbuchung im Ausland, ist in dem entsprechenden Besteuerungszeitraum eine Berichtigung vorzunehmen.

 

04/2012
Stellenanzeige "Geschäftsführer gesucht" als geschlechtsbezogene Benachteiligung

Der Begriff "Geschäftsführer" in einer Stellenausschreibung ist ohne Zusätze wie "m/w" oder "/in" keine geschlechtsneutrale, sondern eine männliche Berufsbezeichnung, die jedenfalls dann das Gebot zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung verletzt, wenn im weiteren Text nicht auch weibliche Bewerber angesprochen werden. Infolge dieser nicht geschlechtsneutralen Stellenausschreibung wird eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet. Das ausschreibende Unternehmen muss beweisen, dass das Geschlecht bei der Bewerberauswahl überhaupt keine Rolle gespielt hat. Der Nachweis ist nicht schon dadurch geführt, dass eine andere Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.

(Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe)

 

04/2012
Wohnungseigentümer können von der Kostenbeteiligung an Umbauarbeiten befreit sein

Stimmt ein Wohnungseigentümer einer baulichen Veränderung nicht zu, so ist er von der Beteiligung an den anfallenden Kosten befreit. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof getroffen.

Im entschiedenen Fall hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich die Sanierung des gemeinschaftlichen Schwimmbads beschlossen. Ebenfalls per Mehrheitsbeschluss erfolgte die Genehmigung der Jahresrechnung. Die entstehenden Umbaukosten sollten dabei per Sonderumlage von allen Eigentümern gezahlt werden. Nach Auffassung des Gerichts sind die Beschlüsse der Eigentümerversammlung ungültig, soweit diese die Einzelabrechnung der Kostenverteilung für den Umbau betreffen. Die Arbeiten am Schwimmbad sind als bauliche Veränderung zu werten. Da der Eigentümer dieser Maßnahme nicht zugestimmt hat, ist er nach dem Wohnungseigentumsgesetz auch von anfallenden Kosten befreit.

Die in der Rechtsprechung bisher streitige Frage, ob ein Eigentümer von der Kostentragung befreit sein kann, wenn er baulichen Veränderungen nicht zustimmt, hat der Bundesgerichtshof nunmehr positiv beantwortet. Es kommt für die Kostenbefreiung allein darauf an, dass der Wohnungseigentümer der geplanten baulichen Veränderung nicht zugestimmt hat. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfang er durch den Umbau beeinträchtigt wird.

 

04/2012
Kellersturz oder Vorsicht beim Öffnen von Türen in fremden Häusern

In einem vom Landgericht Magdeburg entschiedenen Fall verlangte eine Kundin von der Betreiberin eines Kosmetikstudios Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4.000 € und Schadensersatz von ca.  700 €. Sie hatte die im Flur des Studios befindliche Toilette aufgesucht, irrte sich auf dem Rückweg in der Tür und stürzte eine steile unbeleuchtete Kellertreppe hinab, deren erste Stufe fehlte. Beim Sturz verletzte sie sich, Brille, Uhr und Kleidung wurden beschädigt.

Das Gericht wies die Klage wegen Alleinverschuldens der Kundin ab. Sie hatte das Studio zum ersten Mal besucht, befand sich also in fremden Räumlichkeiten und wäre zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen. Sie ist in den Keller getreten, ohne zuvor das Licht anzuschalten und ohne sich davon zu überzeugen, dass es sich um die richtige Tür handelt. Das Studiopersonal hatte sie bis zur Toilette begleitet und den Rückweg beschrieben.

 

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03/2012
Auffälligkeiten beim "Chi-Quadrat-Test" sind allein kein Grund, die Buchführung zu beanstanden

Seit einigen Jahren bedienen sich die Finanzbehörden digitaler Methoden bei der Außenprüfung von Unternehmen, die überwiegend Bareinnahmen haben. Der "Chi-Quadrat-Test" ist eine solche Methode zum Aufspüren falscher Zahlen in der Buchführung. Hintergrund für dieses Verfahren: Kann die Buchführung beanstandet werden, darf der Prüfer unter bestimmten Voraussetzungen Hinzuschätzungen vornehmen. Der "Chi-Quadrat-Test" basiert auf dem Gedanken, dass jeder Mensch -  bewusst oder unbewusst  - eine oder mehrere Lieblingsziffern hat, die er in Zusammenhang mit frei erfundenen Zahlen (z.  B. Tageseinnahmen) entsprechend häufiger verwendet. Gleichzeitig wird er nach denselben Grundsätzen auch eine gewisse Abneigung gegen eine oder mehrere Ziffern haben. Eine signifikante Abweichung bei diesem Test gilt zwar als "starkes Indiz für Manipulationen" der Kassenaufzeichnungen, reicht aber allein nicht aus, um die Richtigkeitsvermutung einer formell ordnungsgemäßen Buchführung zu widerlegen. Es bedarf der Absicherung durch weitere Erkenntnismittel (z.  B. einer Geldverkehrs- oder Vermögenszuwachsrechnung).

Das Finanzgericht Rheinland- Pfalz hat entschieden, dass keine Zuschätzungen vorgenommen werden dürfen, wenn das häufige Auftreten bestimmter Zahlen sich zwangsläufig aus der Preisgestaltung des Unternehmers ergibt, wie z.  B. bei einem Friseursalon. Ferner müsse das Finanzamt den Nachweis erbringen, dass das Kassenprogramm Manipulationen ermögliche. Es sei nicht Aufgabe des Unternehmers, darzulegen und zu dokumentieren, dass das eingesetzte Kassenprogramm Änderungen nicht zulasse.

 

03/2012
Nachträgliche Anschaffungskosten bei Verlust eines Gesellschafterdarlehens

Der Verlust eines von einem wesentlich beteiligten Gesellschafter an seine Gesellschaft gewährten Darlehens erhöht nur in bestimmten Fällen die Anschaffungskosten der Beteiligung. Das Darlehen muss Eigenkapitalcharakter haben. Dies ist z.  B. dann der Fall, wenn es krisenbestimmt ist.

Die Bestimmung eines Darlehens zur Krisenfinanzierung kann sich aus den objektiven Umständen der Darlehenshingabe, aber auch aus einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft selbst ergeben. An diesen Voraussetzungen fehlt es, wenn der Darlehensvertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall der Insolvenzeröffnung vorsieht oder wenn ein Rangrücktritt nicht gegenüber allen übrigen Gesellschaftsgläubigern erklärt wird.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

03/2012
Voraussetzungen für Versteuerungswahlrecht von wiederkehrenden Bezügen bei Betriebsveräußerung

Betriebe werden häufig gegen wiederkehrende Bezüge veräußert. Dies können beispielsweise lebenslängliche Renten oder zeitlich befristete Raten sein. Der Veräußerer kann wählen, ob er die wiederkehrenden Bezüge

  • als nachträgliche Betriebseinnahmen bei Zufluss oder
  • deren kapitalisierten Wert als Veräußerungspreis sofort

versteuern will. Im ersten Fall sind die wiederkehrenden Bezüge erst dann als laufendes Einkommen zu versteuern, wenn die Summe der Zahlungen den Betrag des bilanziellen Eigenkapitals bei Betriebsübergabe übersteigt. Im zweiten Fall ist der Unterschied zwischen kapitalisiertem Wert und bilanziellem Eigenkapital der Veräußerungsgewinn. Hierfür können ggf. ein Freibetrag und ein begünstigter Steuersatz in Anspruch genommen werden.

Das Wahlrecht gilt aber nur dann, wenn sich die Zahlungen über mehr als zehn Jahre erstrecken und wagnisbehaftet sind oder überwiegend Versorgungszwecken des Veräußerers dienen.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

 

03/2012
Zurechnung von Einnahmen aus Kapitalvermögen

Für die Bestimmung der Person, die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern hat, ist darauf abzustellen, wem die Einnahmen zuzurechnen sind. Es ist die Person, der im Zeitpunkt des Entstehens der Erträge aufgrund rechtlicher oder wirtschaftlicher Dispositionsbefugnis auch die Ansprüche auf Rückzahlung des Kapitals zustehen.

Grundsätzlich gilt für Konten auf eigenen Namen die Vermutung, dass dem Inhaber der Forderung auch die daraus erzielten Zinseinnahmen zuzurechnen sind. Eine wirtschaftliche Dispositionsbefugnis kann nur aus eindeutigen Vereinbarungen abgeleitet werden. Sie ergibt sich weder aus einer Verfügungsbefugnis über die Einnahmen kraft vorliegender Vollmacht noch aus dem Umstand, dass Kapitalerträge vollmachtlos vereinnahmt werden. Auch die lediglich vorhandene Überzeugung Anspruchsberechtigter zu sein, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Fazit: Eine vom Zivilrecht abweichende Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Darlehensgläubiger wirtschaftlicher Inhaber der Forderung ist.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

03/2012
Keine Bindung des Finanzamts an die in einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Beträge

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass die vom Arbeitgeber ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung lediglich einen widerlegbaren Beweis erbringt. Das Finanzamt ist an den Inhalt der Bescheinigung nicht gebunden. Im zu entscheidenden Fall zahlte ein insolventer Arbeitgeber für mehrere Monate keine Löhne und meldete dementsprechend beim Finanzamt keine einbehaltene Lohnsteuer an. Der Arbeitgeber hatte jedoch fiktive Lohnabrechnungen erstellt und auf dieser Grundlage Beträge zur Vorfinanzierung des Insolvenzgelds an den Arbeitnehmer gezahlt. Die fiktiv berechneten Bruttolöhne und Steuerabzugsbeträge wurden dann versehentlich in die Lohnsteuerbescheinigung aufgenommen. Dem Begehren des Arbeitnehmers, dass die bescheinigten Beträge bei der Veranlagung der Einkommensteuer zu berücksichtigen seien, erteilte das Gericht eine Absage.

 

03/2012
Bei ausschließlich betrieblichen Fahrten und solchen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Anwendung der 1  %- Regelung

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, ist der als Arbeitslohn zu erfassende Nutzungsvorteil entweder anhand eines Fahrtenbuchs oder nach der sog. 1  %-   Regelung zu ermitteln. Davon ging ein Finanzamt bei einem Autoverkäufer aus, der -  wie seine Kollegen  - verschiedene Firmenwagen einer bestimmten Fahrzeugklasse für betriebliche Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Die Nutzung der Fahrzeuge war durch Anlage zum Arbeitsvertrag geregelt, wobei die private Nutzung grundsätzlich ausgeschlossen war.

Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine private Nutzung begründet. Das Gericht wies erneut darauf hin, dass der Anscheinsbeweis die fehlende Feststellung des Finanzamts nicht ersetzen kann. Einen Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, zählt -  wegen fehlenden Bezugs zur Beschäftigung  - nicht als Arbeitslohn.

 

03/2012
Keine Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers bei Nutzungsmöglichkeit des Büroarbeitsplatzes

Einem Arbeitnehmer stand für betrieblich unterstützte Fortbildungsmaßnahmen ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung. Seinen arbeitgeberseitig geförderten Sprachkurs absolvierte er allerdings von seinem häuslichen Arbeitszimmer aus. Er machte die Aufwendungen für die Nutzung des Arbeitszimmers als Werbungskosten geltend. Zur Begründung führte er an, dass ihm die Installation der erforderlichen Software auf seinem dienstlichen PC nicht gestattet sei. Trotzdem wurde der Werbungskostenabzug nicht anerkannt. Dazu führte der angerufene Bundesfinanzhof aus:

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur anzuerkennen, wenn zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten kein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Es genügt nicht, dass nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten ausgeführt werden, die grundsätzlich am betrieblichen Arbeitsplatz erledigt werden könnten. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass der betriebliche Arbeitsplatz nicht alle technischen Voraussetzungen bietet, um die Arbeiten in der erforderlichen Art und Weise ausführen zu können.

Unter Beachtung dieser grundlegenden Ausführungen stand dem Arbeitnehmer sein betrieblicher Arbeitsplatz für die berufsbedingte Fortbildung grundsätzlich zur Verfügung. Dass der Arbeitsplatz nicht für einen interaktiven Computersprachkurs aufgerüstet und genutzt werden durfte, wird als persönlicher Beweggrund angesehen.

Hinweis: Zu den nicht anerkannten Kosten gehören ausschließlich die Aufwendungen für das Arbeitszimmer selbst und seine Ausstattung. Berücksichtigungsfähig sind aber die Kosten für notwendige Arbeitsmittel, z.  B. die AfA für den Computer.

 

03/2012
Gartenarbeiten sind berücksichtigungsfähige Handwerkerleistungen

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt auch für Erd-  und Pflanzarbeiten im Garten eines selbst bewohnten Eigenheims in Betracht. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.

Grundsätzlich gilt, dass Handwerkerleistungen im Haushalt nur dann begünstigt sind, wenn sie nicht zu einem Neubau führen. Maßnahmen für einen Garten, also an Grund und Boden, fallen nicht unter den Begriff "Neubau". Grund und Boden ist stets vorhanden, durch Arbeiten daran wird nichts Neues geschaffen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

03/2012
Zuordnung von gemischt-genutzten Gegenständen zum Unternehmen muss spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahrs dokumentiert werden

Nutzt ein Unternehmer einen Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische (private) Zwecke, kann er den Gegenstand, wenn die unternehmerische Nutzung nicht weniger als 10  % beträgt,

  • insgesamt seinem Unternehmen,
  • in vollem Umfang dem Privatvermögen oder
  • im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen

zuordnen (Zuordnungswahlrecht). Von der Zuordnung hängt u.  a. der Umfang des Vorsteuerabzugs ab. Eine (anteilige) Zuordnung gemischt-genutzter Gegenstände zum Unternehmensvermögen wird nicht unterstellt.

Der Unternehmer muss die Zuordnungsentscheidung bei Leistungsbezug treffen. Er trifft sie regelmäßig dadurch, dass er in der entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldung den Vorsteuerabzug geltend macht.

Hat der Unternehmer zunächst keine bzw. eine unzutreffende Zuordnungsentscheidung vorgenommen, kann er diese bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahrs vornehmen bzw. berichtigen. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung muss gegenüber dem Finanzamt erfolgen.

Die Dokumentationsfrist gilt auch für in zeitlicher Hinsicht "gestreckte" Leistungsbezüge wie z.   B. die Herstellung eines Gebäudes.

Beispiel:
Der Unternehmer  U errichtet ein Einfamilienhaus, das er zu 70  % privat und zu 30  % unternehmerisch nutzen will. Die Bauzeit geht vom 2.5.2011 bis 20.6.2012.
U muss spätestens bis zum 31.5.2012 gegenüber dem Finanzamt dokumentieren, in welchem Umfang er das Gebäude dem Unternehmensvermögen zuordnet, andernfalls ist es zu 100  % Privatvermögen. Dies ist vor allem notwendig, wenn U bisher noch keine Rechnung mit Umsatzsteuer für den Hausbau erhalten hat, aus der er einen Vorsteuerabzug geltend machen und damit die Zuordnung zum Unternehmensvermögen dokumentieren konnte.

(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs)

 

03/2012
Kleinunternehmer: Private Mitverwendung eines betrieblichen PKW nicht steuerbar

Kleinunternehmer, deren Umsätze die im Umsatzsteuergesetz bezeichneten Grenzen nicht überschreiten, können aufatmen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die private Nutzung eines betrieblichen PKW kein Umsatz ist und deshalb bei Berechnung der bezeichneten Grenzen nicht zu berücksichtigen ist. Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für private Zwecke oder für solche, die außerhalb des Unternehmens liegen, ist nur dann Umsatz, wenn gleichzeitig Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

 

03/2012
Vermieter muss Mieter den Einbau einer Heizungsanlage nicht gestatten

Die von einem Mieter angemietete Wohnung war zum Teil mit Kachelöfen ausgestattet oder aber Zimmer waren gar nicht beheizbar. Die Bitte des Mieters, eine moderne Heizungsanlage einzubauen, lehnte der Vermieter ab. Dem Vorschlag des Mieters, dies auf eigene Kosten zu tun, stimmte der Vermieter nicht zu. Zur Begründung führte er an, dass er erst modernisiere, wenn der Mieter ausgezogen sei, da er dann eine deutlich höhere Miete erzielen könnte.

Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht. Dieser sei weder zur Modernisierung verpflichtet, noch müsse er die Zustimmung zur Modernisierung geben, selbst dann nicht, wenn der Mieter die Kosten hierfür übernehmen wolle. Eine solche Entscheidung stehe im Ermessen des Vermieters und sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Das Interesse des Vermieters, den Zeitpunkt der Investition selbst zu bestimmen und bei einer späteren Neuvermietung eine deutlich höhere Miete zu erzielen, sei legitim.

 

03/2012
Fristlose Kündigung auch bei bereits erteilter Freistellung von der Arbeit noch möglich

In Ausnahmefällen, d.  h. bei besonders schwerwiegender Verletzung von Arbeitspflichten, ist es möglich, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auch noch während einer bereits erteilten Freistellung von der Arbeit fristlos kündigt. Über einen solchen Fall hatte kürzlich das Hessische Landesarbeitsgericht zu entscheiden.

Es ging um einen Bankangestellten, der mit seinem Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Ende des Jahres  2010 vereinbart hatte. Dabei stellte ihn die Bank unter Fortzahlung der Bezüge für das zweite Halbjahr  2010 von seiner Arbeit frei. Im Juli  2010 erfuhr sie, dass der Firmenkundenberater Ende Juni  2010 in erheblichem Umfang Kundendaten der Bank an seine private E-Mail-Adresse geschickt hatte. Darin enthalten waren neben den Namen der Kunden u.  a. Dokumente, in denen die ihnen eingeräumten Kreditlinien und die in Anspruch genommenen Kredite aufgelistet waren, Risikoanalysen, Kreditverträge etc. Daraufhin kündigte die Bank dem Angestellten noch im Juli fristlos.

Zu Recht, wie das Hessische Landesarbeitsgericht entschied. Der Arbeitnehmer habe das von der Bank in ihn gesetzte Vertrauen durch die Mitnahme geheim zu haltender Kundendaten so schwer erschüttert, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. Der Angestellte hatte zwar behauptet, die Daten nur zu Trainingszwecken an seine private E-Mail übermittelt zu haben, dem schenkte das Gericht aber keinen Glauben. Die außerordentliche Kündigung hatte zur Folge, dass weitere Vergütungsansprüche des Angestellten entfielen.

 

03/2012
Heimaufenthalt allein trennt Ehegatten nicht

In einem vom Hessischen Landessozialgericht entschiedenen Fall lebte eine an Alzheimer erkrankte Frau in einem Pflegeheim. Einen Teil der dadurch entstandenen Kosten trugen Beihilfe bzw. Pflegeversicherung, wegen der übrigen Kosten i.  H.  v. ca. 1.800  € monatlich wandte sich der als Betreuer bestellte Ehemann an den Sozialhilfeträger. Dieser lehnte die Kostenübernahme ab, weil auf Grund des Vermögens der Eheleute keine Bedürftigkeit vorliege. Dem hielt der Ehemann entgegen, dass er wegen des Heimaufenthalts und der Erkrankung getrennt von seiner Frau lebe und deshalb sein Einkommen und Vermögen nicht heranzuziehen sei.

Das Gericht bestätigte die ablehnende Auffassung des Sozialhilfeträgers. Zwar könne ein Ehegatte oder Lebenspartner nicht herangezogen werden, wenn er vom Pflegebedürftigen getrennt lebt. Eine Trennung folge allerdings nicht allein aus der Unterbringung in einem Pflegeheim; vielmehr müsse ein nach außen erkennbarer Trennungswille vorhanden sein. Außerdem sah das Gericht es als nicht belegt an, dass das vorhandene Vermögen allein dem Ehemann und nicht auch seiner Ehefrau gehörte.

 

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02/2012
Jahresabschluss 2010 zum 31.12.2011 veröffentlicht?

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 begonnen hatten, endete am 31.12.2011 die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses z.  B. einer GmbH oder einer GmbH  &  Co.  KG. Bis zu diesem Stichtag mussten diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2010 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.

Kapitalgesellschaften müssen nach Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.

Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH  &  Co.  KGn von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2009 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Das Ordnungsgeld beträgt bei erstmaligem Nichtnachkommen der Veröffentlichung mindestens 2.500 €. Wenn nicht veröffentlicht wird, kann es mehrfach festgesetzt werden und bis zu 25.000 € betragen.

 

02/2012
Anlage EÜR ist zwingend abzugeben

Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, sollen die Daten "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" durch Datenfernübertragung übermitteln bzw. in der Vergangenheit auch in Papierform (Anlage EÜR) beim Finanzamt einreichen, wenn die Nichtbeanstandungsgrenze von 17.500 € überschritten worden ist.

Gegen die Abgabe dieser Anlage EÜR hatten sich Steuerbürger gewehrt, u.  a., weil die Vorschrift nicht im Einkommensteuergesetz, sondern in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung geregelt ist.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr klargestellt, dass die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR verhältnismäßig ist und für die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geeignet ist. Die Entscheidung zur Einführung der Anlage EÜR war auch nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber hätte getroffen werden dürfen.

 

02/2012
Rechnungsabgrenzung bei Darlehen mit fallenden Zinssätzen

Bilanzierende haben für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Vereinbart ein Unternehmer bei Aufnahme eines Darlehens jährlich fallende Zinssätze, muss er zu Beginn der Vertragslaufzeit einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, wenn er im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung die anteilige Erstattung der bereits gezahlten Zinsen verlangen kann. Die anfänglich hohen Zinsen sind dann zum Teil - nämlich soweit sie den auf die gesamte Vertragslaufzeit entfallenen rechnerischen Durchschnittssatz übersteigen - als Vorleistung für die Überlassung des Darlehens in der restlichen Laufzeit anzusehen.

Hat der Unternehmer einen solchen Erstattungsanspruch nicht, ist ausnahmsweise trotzdem ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Vertragsparteien der Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung durch eine solche Kündigung mehr als rein theoretische Bedeutung beigemessen haben.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

02/2012
Steuernachforderung wegen unterlassener Auflösung einer Ansparrücklage möglich

Bis 2006 konnten kleine Unternehmen für künftige Anschaffungen eine gewinnmindernde Ansparrücklage bilden, die grundsätzlich nach zwei Jahren gewinnerhöhend aufzulösen war. Für Existenzgründer galt eine Auflösungsfrist von fünf Jahren. Der Bundesfinanzhof hatte jetzt folgenden Fall zu entscheiden.

Ein Arzt bildete 1997 eine Ansparrücklage. Er erklärte dem Finanzamt, dass er Existenzgründer sei und löste die Ansparrücklage 2002 gewinnerhöhend auf. Im Rahmen einer im Jahr 2005 durchgeführten Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Arzt kein Existenzgründer war, weil er 1995 schon mal selbstständig gewesen war. Es änderte deshalb den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 1999 und erhöhte den Gewinn um die 1997 gebildete Ansparrücklage.

Das Gericht entschied, dass der Steuerbescheid 1999 wegen sog. widerstreitender Steuerfestsetzung geändert werden konnte. Das Finanzamt war nämlich beim Erlass des Steuerbescheids 1999 davon ausgegangen, dass der Arzt Existenzgründer war. Diese Annahme hatte sich als unrichtig herausgestellt, sodass die Steuernachforderung möglich war.

Hinweis: Seit der Einführung des Investitionsabzugsbetrags ab 2007 gibt es für Existenzgründer keine besonderen Vergünstigungen mehr.

 

02/2012
Besteuerung einer Erwerbsminderungsrente

Der Bundesfinanzhof hat erneut entschieden, dass die seit Geltung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) geleisteten Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ebenso wie von dieser Versicherung geleistete Altersrenten nachgelagert zu besteuern sind. Nach der ab 2005 geltenden Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das AltEinkG ist nicht maßgeblich, ob Rentenzahlungen lebenslänglich oder als abgekürzte Leibrente nur zeitlich befristet zu erbringen sind. Entscheidend ist allein, dass es sich um Renten im Bereich der sog. Basisversorgung des gesetzlichen Drei-Schichten-Modells handelt.

Nicht entscheidend ist, ob die Erwerbsminderungsrente im konkreten Einzelfall auf im Geltungsbereich des AltEinkG geleisteten und damit in erhöhtem Umfang abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen beruht. Allerdings muss gewährleistet sein, dass das Verbot der doppelten Besteuerung beachtet ist. Die Besteuerung der Erwerbsminderungsrente ist aus diesem Grund nur insoweit verfassungsrechtlich zulässig, als die Rente auf nicht der Besteuerung unterworfenen Beitragszahlungen beruht. Dies ist insoweit der Fall, als die Beitragszahlungen steuerfrei waren oder sie steuermindernd geltend gemacht werden konnten.

Dass sich durch die Umstellung der Besteuerung der Erwerbsminderungsrente von der bis einschließlich 2004 geltenden Ertragsanteilsbesteuerung zum ab dem Veranlagungszeitraum 2005 anzusetzenden Besteuerungsanteil im Einzelfall eine erhebliche steuerliche Mehrbelastung ergeben kann, begründet keinen Verfassungsverstoß, insbesondere ist der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt.

 

02/2012
Gesetzgeber kassiert Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium nach Schulabschluss nur als Sonderausgaben abziehbar

Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Entscheidungen die Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung und für ein Erststudium nach Schulabschluss zum Werbungskostenabzug zugelassen, wenn die Ausbildung bzw. das Studium der späteren Erwerbstätigkeit diente und die Aufwendungen von den Betroffenen (also z.  B. nicht von den Eltern) selbst bezahlt wurden.

Durch Änderung des Gesetzes sind die steuerzahlerfreundlichen Entscheidungen kassiert worden. Deshalb können Berufsausbildungskosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag wurde zum 1.1.2012 von 4.000 € auf 6.000 € angehoben.

 

02/2012
Erbschaft kein kindergeldrechtlicher Bezug

Verstirbt eines der Elternteile und erben die in Ausbildung befindlichen Kinder, so ist die Erbschaft bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zu berücksichtigen.

Erbschaften gehören ebenso wenig wie die Unterhaltsleistungen der Eltern selbst zu den kindergeldschädlichen Einkünften und Bezügen. Auch Vermögensübertragungen von Eltern auf die Kinder sind bei der Ermittlung der Bezüge nicht mit zu berücksichtigen.

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist ab 2012 die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder entfallen. Kindergeld oder Kinderfreibeträge werden somit unabhängig von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes gewährt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

02/2012
Grenze für Ist-Versteuerung wird dauerhaft bei 500.000 € belassen

Einem Unternehmer, auch, wenn er buchführungspflichtig ist, wird auf Antrag gestattet, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten (Soll-Versteuerung), sondern nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) zu berechnen, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 € betragen hat. Vorteil für den Unternehmer ist, dass er seine Umsätze erst bei Eingang versteuern muss. Die Vorsteuer kann er dagegen abziehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, auch wenn diese noch nicht bezahlt ist.

Die Umsatzgrenze von 500.000 € war zum 1.  Juli  2009 eingeführt worden und galt bis zum 31.  Dezember  2011. Diese Befristung ist nun dauerhaft aufgehoben worden. Beim Übergang auf die Ist-Versteuerung ist zu beachten, dass alle Umsätze erfasst werden.

 

02/2012
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch bei kurzfristig kündbarem Mietvertrag vor

Eine Unternehmerin betrieb in ihr gehörenden Geschäftsräumen ein Einzelhandelsgeschäft mit Sportartikeln. Sie veräußerte den Warenbestand und die Ladeneinrichtung ohne Ausweis von Umsatzsteuer. Parallel dazu vermietete sie die Geschäftsräume, in denen die Geschäftstätigkeit ausgeübt worden war, auf unbestimmte Zeit an den Erwerber. Der Mietvertrag konnte kurzfristig von beiden Seiten gekündigt werden.

Bislang hatten Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung die Vermietung der Geschäftsgrundlagen nur bei einer langfristigen Vermietung, ca. 8 bis 10 Jahre, ausreichen lassen.

Der Europäische Gerichtshof nahm davon nun Abstand.

Die Möglichkeit, einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit kurzfristig zu kündigen, lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass der Erwerber beabsichtigte, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil sofort abzuwickeln. Deshalb ist die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, eine Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Sinne dieser Bestimmung, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann.

 

02/2012
Vorsteuerabzug bei Installation einer Photovoltaikanlage

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen zur Frage des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) Stellung genommen:

Im ersten Fall hatte der Eigentümer eines Grundstücks an sein privat genutztes Haus einen Carport angebaut, der zum Unterstellen des privaten Pkw verwendet wird. Auf der Dachfläche des Carports installierte er eine PV-Anlage, mit der er Strom erzeugt, der an einen Energieversorger veräußert wird. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs darf der Eigentümer den Carport insgesamt seinem Unternehmen zuordnen mit der Folge, dass die gesamten auf die Errichtung des Carports und der PV-Anlage entfallenden Vorsteuern abgezogen werden können. Voraussetzung ist, dass die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 % beträgt. Die unternehmerische Nutzung wird anhand eines Umsatzschlüssels ermittelt, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des Carports einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt wird. Die private Verwendung des Carports unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.

Hier hat sich die Gesetzeslage ab 2011 entscheidend verändert:

Bei Baumaßnahmen nach dem 31.12.2010 kann nur noch die Vorsteuer aus der Errichtung der PV-Anlage in voller Höhe abgezogen werden. Die auf die Herstellung des Carports entfallenden Vorsteuern sind nur noch in Höhe des auf die unternehmerische Nutzung entfallenden Anteils abzugsfähig.

Im zweiten Fall hatte der Eigentümer einen Holzschuppen neu errichtet und auf diesem eine PV-Anlage installiert. Der Holzschuppen selber wurde weder privat noch unternehmerisch genutzt. Anders als im "Carport-Fall" konnte der Eigentümer den Holzschuppen auch in den Jahren vor 2011 nur in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils seinem Unternehmen zuordnen. In Höhe dieses Nutzungsanteils kann er den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens geltend machen.

Im dritten Fall hatte der Eigentümer das Dach einer bestehenden, nicht genutzten Scheune neu eindecken lassen und anschließend auf der Südseite eine PV-Anlage errichtet. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass der Eigentümer die auf die Neueindeckung des Dachs entfallende Vorsteuer im Verhältnis des unternehmerischen Nutzungsanteils an der gesamten Scheune abziehen kann.

Hinsichtlich der Ermittlung des Nutzungsanteils im zweiten und dritten Fall gelten die Ausführungen zum "Carport-Fall" entsprechend.

 

02/2012
Studenten und Azubis dürfen Mietverträge kurzfristig kündigen

Mietverträge mit Studenten und Azubis dürfen keinen mehrjährigen Kündigungsverzicht enthalten. Dies hat das Landgericht Kiel festgestellt.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatten Eltern für ihre sich in der Ausbildung befindenden Tochter eine Wohnung angemietet. Der Mietvertrag sah einen Kündigungsausschluss von drei Jahren vor. Als die Tochter die Ausbildung vorzeitig beendete, kündigten die Eltern die Wohnung mit einer dreimonatigen Frist. Das ging dem Vermieter zu schnell. Er widersprach der Kündigung, da die drei Jahre Mindestlaufzeit des Vertrags noch nicht abgelaufen war. Das Gericht erklärte die Laufzeitklausel für unwirksam und ließ eine Kündigung mit der gesetzlichen Frist zu. Wie bei Studenten komme es auch bei Azubis immer wieder zu Ortswechseln. Der Mieter müsse dabei flexibel sein und kurzfristig kündigen können. Es sei durchaus nicht unüblich, dass Berufsausbildungen abgebrochen werden, da sich Auszubildende beruflich neu orientieren. Der Mietvertrag müsse auf solche Gegebenheiten Rücksicht nehmen. Unerheblich sei, ob der Vertrag vom Auszubildenden oder von den Eltern abgeschlossen wurde.

 

02/2012
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines pflichtgemäßen qualifizierten Zeugnisses

Haben sich ein Arbeitgeber und sein Arbeitnehmer in einem Prozessvergleich vor dem Arbeitsgericht darauf verständigt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer entsprechend einem vom Arbeitnehmer gefertigten Entwurf ein "pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis" erteilt, so braucht der Arbeitgeber den Entwurf des Arbeitnehmers nicht ohne jede Änderung zu übernehmen. Vielmehr darf der Arbeitgeber in einem solchen Falle prüfen, ob die von dem Arbeitnehmer vorgeschlagenen Formulierungen den Grundsätzen der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit entsprechen. Soweit dies nicht der Fall ist, darf der Arbeitgeber den Entwurf abändern. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

 

02/2012
Herabsetzung eines Unterhaltsanspruchs nach dem Eintritt des Unterhaltsberechtigten in das Rentenalter

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrte ein pensionierter Chefarzt von seiner geschiedenen Ehefrau Herabsetzung des vor der Unterhaltsrechtsreform vereinbarten Unterhaltsanspruchs nach deren Eintritt in das Rentenalter.

Die kinderlos gebliebene Ehe wurde 1968 geschlossen, 1980 trennten sich die Eheleute und 1985 erfolgte die Scheidung. Bis 1970 war die Ehefrau voll berufstätig, in den folgenden zehn Jahren führte sie bis zur Trennung den Haushalt. Von 1981 bis 1983 war die Ehefrau halbtags beschäftigt, bis sie sich ab Ende 1983 um die Betreuung und Erziehung ihres außerehelich geborenen Kindes kümmerte und bis zum Erreichen des Rentenalters nicht wieder berufstätig war.

Mit der Scheidung hatten die Eheleute im Jahr 1985 einen Vergleich geschlossen, in dem der Ehemann sich verpflichtete, an die Ehefrau nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 3.500 DM zu zahlen. Nach dem Eintritt in das Rentenalter im Jahr 2006 bezog die Ehefrau eine Altersrente von monatlich ca. 940 €. Sie bewohnte miet- und schuldendienstfrei eine Eigentumswohnung, die sie im Wesentlichen aus Zugewinnausgleichsmitteln erworben hatte.

Das Gericht bejahte den Anspruch des Ehemannes auf Herabsetzung des Unterhalts trotz dessen fortbestehender Leistungsfähigkeit. Es sah das Maß der im Wesentlichen nur durch die zehnjährige Haushaltsführung begründeten nachehelichen Solidarität nach 25jähriger Distanz zur Ehe und ebenso langer Unterhaltszahlungen als verwirklicht an. Da das Gericht bei dem Alterseinkommen der Ehefrau auch keine ehebedingten Nachteile feststellen konnte, ist ihr angemessener Lebensbedarf, auf den als Untergrenze herabgesetzt werden darf, durch die Renteneinkünfte gedeckt. Die Vorinstanz muss nun entscheiden, ob eine teilweise oder eine stufenweise Herabsetzung des Unterhalts der Billigkeit entspricht.

 

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01/2012
Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen: Umstellung der Buchführung frühzeitig angehen

Bilanzierende Unternehmen müssen (bis auf wenige Ausnahmen) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, ihre Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung auf elektronischem Weg (E-Bilanz) an die Finanzverwaltung übermitteln. Diese wird es nicht beanstanden, wenn die Daten für 2012 noch auf Papier eingereicht werden.

Da spätestens für 2013 E-Bilanzen abzugeben sind, sollte bereits Anfang 2012 in Abstimmung mit dem Steuerberater entschieden werden, ob die Buchführung nicht bereits im Januar 2012 umgestellt werden sollte, um die gewünschte Informationstiefe frühzeitig erkennen zu können und um für 2013 fit zu sein. Die tatsächlichen Dimensionen der Umstellungen (Neueinrichtung von bis zu mehreren Hundert Konten) können nur im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden. Eine frühzeitige Anpassung des unterjährigen Buchungsverhaltens verhindert das zeit- und kostenintensive Nacharbeiten bei der Jahresabschlusserstellung.

Hintergrund für die Einführung der E-Bilanz ist u.  a. der Ausbau des Risikomanagementsystems (RMS) durch die Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung will im Laufe der Jahre aus den übermittelten Daten Filtersysteme erstellen, die Abweichungen der Daten in Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen "von der Norm" elektronisch ermitteln, um so gezielter Betriebsprüfungen durchführen zu können. Unternehmen, deren Bilanzen "der Norm entsprechen" sollen dann weitestgehend unbeanstandet "durchlaufen".

 

01/2012
Gewinnzuschätzungen bei einem Restaurant

Bargeldintensive Betriebe, wie z.  B. Gaststätten und Imbissstuben, werden von der Finanzverwaltung intensiv geprüft. Den Betriebsprüfern stehen Kalkulationsprogramme zur Verfügung, die ohne allzu großen Zeitaufwand Nachkalkulationen ermöglichen. Häufig führen die Betriebsprüfungen zu erheblichen Umsatz- Hinzuschätzungen.

Das Finanzgericht München hat in einem Aussetzungsverfahren einige bemerkenswerte Grundsätze aufgestellt:

Bei einer Schätzung (auch Zuschätzung) ist die Ermittlungspflicht der Finanzbehörde selbst bei Vorliegen eines Hinzuschätzungsgrundes nicht völlig aufgehoben. Schätzungen und Unsicherheitszuschläge müssen in sich schlüssig und ihre Ergebnisse wirtschaftlich vernünftig und möglich sein.

Verstößt ein Prüfer bei der Schätzung gegen grundlegende mathematische Regeln, ist die Schätzung rechtswidrig.

Substantiierten Behauptungen des Unternehmers muss der Prüfer nachgehen. Eine Schätzung oder Hinzuschätzung nach Rohgewinnaufschlagsätzen aus den amtlichen Richtsatzsammlungen ist nur zulässig, wenn der Prüfer nachweist, dass der Betrieb nicht mit deutlich niedrigeren Rohgewinnaufschlägen kalkuliert.

Ein Verstoß gegen grundlegende statistische Regeln liegt vor, wenn der Prüfer zur Ermittlung des durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatzes das arithmetische Mittel aus verschiedenen Rohgewinnaufschlagsätzen in Form von Prozentsätzen errechnet.

 

01/2012
Gewöhnliche Aufenthaltsdauer im Inland als maßgebliche Voraussetzung für die Besteuerung

Hat eine Person im Inland keinen Wohnsitz, kann es trotzdem zur Besteuerung nach deutschen Grundsätzen kommen. Entscheidend dafür ist, dass die Steuerpflicht auch durch eine nicht nur vorübergehende Aufenthaltsdauer im Inland entstehen kann. Sie liegt ohne weitere Prüfung bei einer ununterbrochenen mehr als sechsmonatigen Aufenthaltsdauer im Inland vor. Kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts sind bei der zeitlichen Betrachtung unbeachtlich. Allgemeine Rechtsauffassung ist, dass eine Person zugleich im Ausland ihren Wohnsitz und im Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben war zu entscheiden, ob eine in der Schweiz lebende Fernsehmoderatorin in Deutschland steuerpflichtig war. Sie produzierte im Inland für einen Fernsehsender eine tägliche Show. Bei den Proben bestand für sie Anwesenheitspflicht. Die Vertragsdauer betrug vier Jahre. Auftragsgemäß arbeitete sie wochenweise an vier bis fünf Tagen in Deutschland. An den Wochenenden, während der sendefreien Sommerferienzeit und an weiteren arbeitsfreien Tagen fuhr sie in die Schweiz zurück.

So wie das Finanzamt hielt auch der Bundesfinanzhof die Fernsehmoderatorin in Deutschland für unbeschränkt steuerpflichtig. Da für die unbeschränkte Steuerpflicht alternativ auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen ist, lagen bei der Fernsehmoderatorin die Voraussetzungen zur unbeschränkten Steuerpflicht vor. Sie unterhielt ihren Wohnsitz in der Schweiz, ihr gewöhnlicher Aufenthalt war aber tätigkeitsabhängig in Deutschland. Bei der Prüfung des zeitlichen Umfangs eines Aufenthalts im Inland ist nicht auf ein Kalenderjahr abzustellen, sondern die ununterbrochene Dauer des Aufenthalts in Deutschland seit Aufnahme der Tätigkeit. Übliche Familienheimfahrten, urlaubsbedingte Abwesenheitszeiten und auch die vertraglich vereinbarte Sommerpause bleiben bei der Beurteilung unberücksichtigt. Maßgeblich für die Gesamtbeurteilung ist eine einzelfallbezogene zeitliche Gewichtung der kurzfristigen Unterbrechungen unter Berücksichtigung der Dauer des Gesamtaufenthalts.

 

01/2012
Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste Umzugskosten

Die wegen eines Umzugs geleisteten doppelten Mietzahlungen können beruflich veranlasst und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein. Eine Abzugsbeschränkung, wie dies bei Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung der Fall ist, gilt hier nicht. Der nachfolgend geschilderte Fall macht dies deutlich.

Ein Arbeitnehmer mietete anlässlich des Arbeitsplatzwechsels in der Nähe seines neuen Arbeitsorts eine 165  qm große 5-Zimmer-Wohnung für die Familie an. Von dort ging er seiner Tätigkeit ab November nach. Die Ehefrau und das Kind zogen Anfang Februar nach und die bisherige Familienwohnung am ursprünglichen Wohnort wurde später aufgegeben. Der Arbeitnehmer machte die Miete am neuen Beschäftigungsort in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Mietaufwand jedoch nur anteilig für 60  qm an, weil im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur ein angemessener Mietaufwand berücksichtigt werden kann.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass hier die Grundsätze der doppelten Haushaltsführung keine Anwendung finden und den Abzug der Miete in voller Höhe zugelassen. Darüber hinaus sind nach Aussage des Gerichts auch die Kosten für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag abzugsfähig, jedoch längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für diese Wohnung.

 

01/2012
Unterhaltszahlungen an Schwiegermutter bei getrennt lebenden Ehegatten

Unterhaltszahlungen an die Schwiegermutter sind auch dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die noch verheirateten Ehegatten dauernd getrennt leben.

Eine getrennt lebende und einzeln veranlagte Arbeitnehmerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung Unterhaltszahlungen an die in der Türkei lebende Schwiegermutter als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen mit der Begründung ab, die Schwiegertochter sei gegenüber ihrer Schwiegermutter nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet.

Der Bundesfinanzhof kam zu einem anderen Ergebnis. Das Gericht stützte sich dabei auf den Wortlaut des Gesetzes, wonach eine Unterhaltsberechtigung gegenüber "dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten" bestehen muss. Dies ist auch bei getrennt lebenden Ehegatten der Fall, zumindest so lange die Ehe besteht.

 

01/2012
Elektronische Lohnsteuerkarte erst ab 1.1.2013

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte noch im Oktober  2011 darauf hingewiesen, dass die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte ab dem 01.01.2012 durch die elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt wird. Mit Schreiben vom 18.11.2011 hat das Ministerium die Verzögerung des Starttermins bekannt gegeben und Folgendes mitgeteilt:

Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung  2011 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und ggf. Freibeträge) gelten bis zum Beginn des elektronischen Verfahrens weiter. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer diese Unterlagen bei einem Arbeitgeberwechsel dem neuen Arbeitgeber aushändigen müssen.

Bei Änderungen, die weder auf der Lohnsteuerkarte  2010 noch auf der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragen sind, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber das Informationsschreiben des Finanzamts über die elektronisch gespeicherten Daten (soweit diese zutreffend sind) oder den Ausdruck des Finanzamts der ab 2012 gültigen ELStAM übergeben.

Ein evtl. falscher Lohnsteuerabzug kann ggf. mit Beginn des elektronischen Verfahrens oder durch die Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden.

 

01/2012
Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2012 beantragen

Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2012 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist

das Kalendervierteljahr,

der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2011 mehr als 7.500 € betragen hat.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2011 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2012 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2012 bis zum 10.02.2012 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2012 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.02.2012 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2011 angemeldet und bis zum 10.02.2012 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 11.02.2013 fällige Vorauszahlung für Dezember 2012 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.

Dies hat zur Folge, dass die o.  a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar  2012 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2012 zu stellen.

Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

 

01/2012
Innergemeinschaftliche Lieferung bei Täuschung über Abnehmer umsatzsteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof hat in einer weiteren Entscheidung bestätigt, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht umsatzsteuerfrei ist, wenn der leistende Unternehmer über die Person des Abnehmers vorsätzlich falsche Angaben macht, um eine Besteuerung durch den Abnehmer im Bestimmungsland als innergemeinschaftlicher Erwerb zu vermeiden. Wirkt der Unternehmer an einer Steuerhinterziehung mit, ist die Lieferung selbst dann im Inland steuerpflichtig, wenn feststeht, dass die objektiven Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (Verbringen des Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat der EU) erfüllt sind.

In einer weiteren Entscheidung bejaht der Bundesfinanzhof die Umsatzsteuerpflicht einer innergemeinschaftlichen Lieferung, wenn der leistende Unternehmer weiß, dass der Abnehmer im Bestimmungsland falsche Angaben macht, um eine Besteuerung als innergemeinschaftlicher Erwerb zu vermeiden.

Ob für die Umsatzsteuerpflicht einer innergemeinschaftlichen Lieferung bereits ausreicht, wenn der leistende Unternehmer weiß oder wissen musste, dass der Abnehmer ohne jegliche Verschleierung des tatsächlichen Sachverhalts "lediglich" seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, bleibt weiterhin offen.

 

01/2012
Die zum Vorsteuerabzug bei gemischt-genutzten Gegenständen zu treffende Zuordnungsentscheidung muss zeitnah dokumentiert werden

Errichtet ein Unternehmer ein Gebäude, das er beruflich und privat nutzen will (gemischte Nutzung), kann er das Gebäude ganz oder teilweise seinem Unternehmensvermögen, alternativ seinem Privatvermögen zuordnen. Nur im ersten Fall kommt ein Vorsteuerabzug für die bezogenen Leistungen zur Herstellung des Gebäudes in Betracht. Die Zuordnungsentscheidung ist sofort bei Leistungsbezug zu treffen und darüber hinaus zeitnah zu dokumentieren. Zeitnah heißt bis spätestens im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung, die bis zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben sein muss. Wird diese gesetzliche Abgabefrist überschritten, liegt keine zeitnahe Dokumentation vor. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese auch nicht unterstellt werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

01/2012
Abgabe von Warenmustern unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Die unentgeltliche Abgabe von Warenmustern unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Das Bundesministerium der Finanzen hatte den Begriff "Warenmuster" auf Probeexemplare beschränkt, die in einer nicht im Verkauf erhältlichen Form abgegeben werden, oder auf das erste Exemplar einer Reihe von Probeexemplaren. Diese Einschränkung hat der Europäische Gerichtshof für nicht mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt.

Das Bundesministerium der Finanzen hat daraufhin die Definition im Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Danach handelt es sich auch dann um ein Warenmuster, wenn das Probeexemplar ganz oder teilweise identisch mit dem im allgemeinen Verkauf erhältlichen Produkt ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Übereinstimmung mit dem verkaufsfertigen Produkt für die Bewertung durch den potenziellen oder tatsächlichen Käufer erforderlich ist und die Absatzförderung des Produkts im Vordergrund steht.

 

01/2012
Sicherheitszuschlag bei Betriebskostenanpassung ist unzulässig

Eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen ist nur dann angemessen, wenn sie auf die tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt. Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen ist die letzte Betriebskostenabrechnung. Dabei kann auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigt werden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs besteht jedoch kein Raum für einen abstrakten, nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen für einzelne Betriebskosten gerechtfertigten Sicherheitszuschlag.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Vermieter die aktuelle Betriebskostenabrechnung erstellt, die zu einer Nachzahlung des Mieters führte. Der Vermieter verlangte zugleich eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen. Zudem erhob er auf die voraussichtlichen Kosten einen Sicherheitszuschlag von 10 %. Diesen lehnte das Gericht als nicht gerechtfertigt ab.

 

01/2012
Anspruch von Fluggästen bei Annullierung eines Flugs

Die EG-Verordnung über Ausgleichsleistungen für Fluggäste schreibt standardisierte Maßnahmen vor, die die Fluggesellschaften gegenüber ihren Fluggästen im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ergreifen müssen. Zu den Maßnahmen im Fall der Annullierung eines Flugs gehören die Erstattung der Flugscheinkosten, die anderweitige Beförderung der Fluggäste sowie angemessene Betreuungsleistungen während der Wartezeit. Weiterhin haben die Fluggäste bei Annullierung des Flugs ohne oder mit einer sehr kurzen Vorankündigung auch Anspruch auf eine entfernungsabhängige pauschale Ausgleichszahlung, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

Nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann ein Fluggast die Entschädigung für die Annullierung eines Flugs auch dann in Anspruch nehmen, wenn sein Flugzeug zwar gestartet ist, aber anschließend zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste und er auf einen anderen Flug umgebucht wurde. Die EG-Verordnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Demnach kann dem Fluggast der gesamte materielle und immaterielle Schaden unter den Voraussetzungen und Grenzen des so genannten Übereinkommens von Montreal oder des nationalen Rechts ersetzt werden.

 

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12/2011
Rechnungsabgrenzungsposten: Bearbeitungsentgelt für öffentliche Darlehen

Wenn für öffentlich geförderte, betriebliche Darlehen ein Bearbeitungsentgelt gezahlt wird, war bisher fraglich, ob das Entgelt bei einem Bilanzierenden als sog. aktiver Rechnungsabgrenzungsposten behandelt werden muss oder sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist zunächst festzustellen, ob das Bearbeitungsentgelt im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensverhältnisses anteilig zurückgefordert werden kann. Wenn ja, ist ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Wenn nein, ist das Bearbeitungsentgelt nur dann aktiv abzugrenzen, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und konkrete Anhaltspunkte hierfür fehlen, sodass mit einer Kündigung nicht ernsthaft gerechnet werden kann.

 

12/2011
Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2012 bei verbilligter Vermietung

Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten:

Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.

Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.

Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2012 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich.

Der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird.

 

12/2011
Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels auf eine Nettolohnvereinbarung

Treffen Arbeitsvertragsparteien eine Nettolohnvereinbarung, so bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich auch dann zur Zahlung des vereinbarten Nettolohns verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Steuerklasse wechselt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.

Es ging um eine Arzthelferin, der ein Nettolohn von 1.500 € zugesagt worden war. Zum damaligen Zeitpunkt wurde ihr Gehalt nach der Lohnsteuerklasse  I versteuert. Anschließend heiratete sie, so dass sie in die Steuerklasse  V wechselte. Für Januar und Februar  2009 führte die Arbeitgeberin Lohnsteuer nach der Steuerklasse  V ab und zahlte der Klägerin den verbleibenden Nettobetrag aus, der aber unter 1.500 € lag. Die Klägerin machte die entsprechenden Nettolohndifferenzen geltend.

Die Arbeitgeberin argumentierte, wenn sie verpflichtet sei, auch bei der Lohnsteuerklasse  V 1.500 € zu zahlen, würde sie durch den erhöhten Bruttolohn wirtschaftlich erheblich belastet und die Klägerin im Gegenzug unangemessen begünstigt. Die klagende Arbeitnehmerin hielt dem entgegen, die Beklagte sei unabhängig von der zu Grunde liegenden Steuerklasse verpflichtet, ihr monatlich 1.500 € netto zu zahlen. Der Arbeitsvertrag enthalte keinerlei Möglichkeit, ihr Nettogehalt zu reduzieren.

Das Landesarbeitsgericht schloss sich der Auffassung der Klägerin an.

 

12/2011
Wahlrecht bei Abzug behinderungsbedingter Aufwendungen

Bei einem Behinderten können die ihm durch seine Behinderung entstehenden Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art unter Abzug der zumutbaren Belastung geltend gemacht werden. Wahlweise findet der Behindertenpauschbetrag Berücksichtigung, dessen Höhe vom Grad der Behinderung abhängt. Dieser Pauschbetrag stellt eine Vereinfachungsregelung dar, die dem Behinderten einen Einzelnachweis ersparen soll.

Steht einem Behinderten der erhöhte Pauschbetrag für Hilflose (3.700 €) zu, kann dieser gegenüber dem allgemeinen Höchstbetrag (1.420 €) höhere Betrag nicht neben den nachgewiesenen Aufwendungen zusätzlich berücksichtigt werden.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

 

12/2011
Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt ordnungsgemäßen Belegnachweis voraus

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist regelmäßig nur umsatzsteuerfrei, wenn ihre Voraussetzungen durch ordnungsgemäße Belege nachgewiesen werden. Dies setzt u.  a. voraus, dass in der Rechnung auf die Steuerfreiheit der Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung hingewiesen wird.

Holt der Abnehmer den Gegenstand selbst oder durch einen Beauftragten ab, muss der Abholende versichern, den Gegenstand in einen anderen EU- Mitgliedstaat zu verbringen. Diese Erklärung muss gegenüber dem leistenden Unternehmer abgegeben werden. Eine Erklärung, die gegenüber einer dritten Person abgegeben wird und den leistenden Unternehmer nicht namentlich bezeichnet, reicht jedenfalls nicht aus.

Sind die Belege z.  B. im vorgenannten Umfang formell unvollständig, kommt eine Steuerfreiheit aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht in Betracht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

12/2011
Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand mit nur behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Der Bundesfinanzhof hat in einer weiteren Entscheidung bestätigt, dass die Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an Imbissständen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung stellt. Hierzu zählen die Verkaufstheke, um den Imbissstand laufende Ablagebretter und weitere Ablagemöglichkeiten ohne Sitzgelegenheiten. Stellt der Unternehmer (auch) Tische mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung, muss er die Umsätze trennen in Außer-Haus-Verkauf und Verzehr an behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen (ermäßigter Steuersatz) und Verzehr an Tischen mit Sitzgelegenheit (voller Steuersatz). Fehlt es an geeigneten Aufzeichnungen, kann der Umsatz, der auf die Speisen zum Verzehr an behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen und an Tischen mit Sitzgelegenheit entfällt, z.  B. anhand der Plätze geschätzt werden.

 

12/2011
Rechnungsberichtigung bei Geschäftsveräußerung im Ganzen wirkt erst im Veranlagungszeitraum der Korrektur

Die Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Weist ein Unternehmer für diesen nicht steuerbaren Vorgang in einer Rechnung Umsatzsteuer aus, schuldet er diesen Steuerbetrag. Eine Korrektur der Rechnung ist nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung, sondern erst im Jahr der Berichtigung wirksam. Dieses hat erneut der Bundesfinanzhof entschieden. Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass die bestandskräftig festgesetzte Umsatzsteuer nur dann aus Billigkeit erlassen werden kann, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist. War jedoch im konkreten Fall zweifelhaft, ob eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vorlag, liegen die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass nicht vor.

Hinweis: Beim Bundesfinanzhof ist ein Revisionsverfahren anhängig, in dem es bezüglich des Vorsteuerabzugs um die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserteilung geht.

 

12/2011
Besteuerung von erbschaftsteuerlich vorbelastetem Vermögen

Beim Erwerb von Todes wegen kann die Übertragung von Vermögen über die allgemeinen steuerlichen Vergünstigungen hinaus eine zusätzliche Steuerentlastung erfahren. Zwei Voraussetzungen müssen dazu erfüllt sein:

Der Erwerber muss im Verhältnis zum Erblasser dem Personenkreis in der Steuerklasse  I angehören.

Das Vermögen ist innerhalb der letzten zehn Jahre bereits bei der Übertragung auf Personen dieser Steuerklasse mit Erbschaftsteuer belastet worden.

Damit kann es sich nur handeln um einen Erwerb

vom Ehegatten oder Lebenspartner

von Kindern oder Stiefkindern

von Kindern dieser Kinder oder

der Eltern oder Großeltern im Todesfall der Kinder

Eine Ausdehnung des begünstigten Personenkreises auf andere Personen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof den Antrag eines Erben abgelehnt, der von seinem Bruder Vermögen geerbt hatte, das innerhalb der letzten zehn Jahre von den Eltern auf den Verstorbenen übertragen worden war.

 

12/2011
Einkommensteuer für das Todesjahr des Erblassers ist keine Nachlassverbindlichkeit

Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers als seine Erbschaft auf die Erben über. Zur Erbschaft gehören auch die Verbindlichkeiten des Erblassers. Da die Erbschaftsteuer nur die tatsächliche Bereicherung des Erben erfassen soll, müssen die mit dem Nachlass zusammenhängenden Schulden und Lasten (Nachlassverbindlichkeiten) bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs von dem Aktivvermögen abgezogen werden. Abzugsfähig sind z.  B. Steuerschulden des Erblassers, sofern sie spätestens zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer entstanden, aber noch nicht getilgt sind. Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tode des Erblassers.

Ob die Einkommensteuer für das Kalenderjahr, in dem der Erblasser verstirbt, als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Einkommensteuer für das Todesjahr des Erblassers nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, da die Einkommensteuer des Todesjahres am Todestag noch nicht entstanden ist.

Beispiel: Todestag ist der 31.8.2010. Der Einkommensteuerbescheid  2010 datiert vom 30.5.2011. Die Einkommensteuer  2010 entsteht erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums  2010 am 31.12.2010 und somit nach dem Todestag, so dass ein Abzug der nachzuzahlenden Einkommensteuer des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit nicht möglich ist.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

12/2011
Mietanpassung nach Wegfall eines öffentlichen Zuschusses ist keine Mieterhöhung im rechtlichen Sinne

Förderprogramme für den Wohnungsbau sehen u.  a. günstige Darlehen oder Zuschüsse für Vermieter vor, wenn diese Wohnraum neu erstellen oder modernisieren. Nimmt der Vermieter derartige Fördermittel in Anspruch, darf im Gegenzug die Miete einen bestimmten Betrag nicht übersteigen, um sozial schwachen Mietern günstigen Wohnraum zu verschaffen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Vermieter auf der Grundlage eines Fördervertrags die Wohnung modernisiert. Dabei sah der Fördervertrag vor, dass der Vermieter von Mietern, die über einen Wohnberechtigungsschein verfügen, keine höhere Miete als die Durchschnittsmiete im sozialen Wohnungsbau verlangen darf.

Die zwischen Mieter und Vermieter vereinbarte Miete lag zur Zeit des Vertragsabschlusses über der Durchschnittsmiete. Auf Grund des Fördervertrags erhielt der Vermieter einen Teil der Miete vom Mieter und den Differenzbetrag zur vereinbarten Miete von der Investitionsbank. Nach der Erhöhung der Durchschnittsmiete im sozialen Wohnungsbau reduzierte sich der Zuschuss der Investitionsbank. Der Vermieter verlangte daraufhin vom Mieter einen entsprechend höheren Mietanteil, was dieser ablehnte. Zur Begründung verwies der Mieter darauf, dass eine Mieterhöhung nur nach den hier nicht gegebenen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs möglich sei.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die von den Parteien gewählte Vertragsgestaltung wirksam ist. Durch die Mietanpassung wird nicht die Miete erhöht, sondern es wird nur der nunmehr niedrigere öffentliche Zuschuss berücksichtigt. Wirtschaftlich betrachtet stellt sich der von der Investitionsbank an den Vermieter gezahlte Betrag als Mietzuschuss zugunsten des Mieters dar, der lediglich nicht an den Mieter ausgezahlt, sondern direkt an den Vermieter gezahlt wird.

 

12/2011
P-Konto schützt vor Kontopfändung

Durch den Pfändungsschutz wird sichergestellt, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Seit 1.  Juli  2011 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.028,89 € monatlich. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 387,22 € für die erste und um jeweils weitere 215,73 € für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.

Bei drohender Kontopfändung besteht für Kontoinhaber die Möglichkeit, ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (sog. P- Konto) umwandeln zu lassen. Beim P- Konto erhält der Schuldner ohne gerichtliches Verfahren einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe des unpfändbaren Freibetrags.

Ab 1.  Januar  2012 ist das P- Konto die einzige Möglichkeit, Schutz gegen eine Kontopfändung zu erhalten; den Weg über das Vollstreckungsgericht gibt es dann nicht mehr.

 

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11/2011
Zeitpunkt des Entschlusses zur Betriebsaufgabe

Eine Betriebsaufgabe setzt voraus, dass der Betriebsinhaber den Entschluss gefasst hat, seine Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb aufzulösen. Die Ausführungen dieses Entschlusses werden dadurch erkennbar, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden.

Dieser Zeitraum beginnt nicht mit dem inneren Entschluss zur Betriebsaufgabe oder mit der Bekanntgabe eines solchen Entschlusses. Erst wenn konkrete Handlungen unternommen werden, die mit der Auflösung des Betriebs im Zusammenhang stehen, beginnt der Zeitraum für die Abwicklung der steuerbegünstigten Betriebsaufgabe zu laufen. Besondere Bedeutung hat dies für Geschäftsvorfälle, die vor Beginn dieses Zeitraums abgewickelt werden. Solche Geschäfte sind dem laufenden Geschäftsbetrieb zuzurechnen und bleiben bei der Ermittlung des steuerbegünstigten Aufgabegewinns unberücksichtigt.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

 

11/2011
Lose geführte Aufzeichnungen stellen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar

Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form geführt werden. Bei einem mithilfe eines Computerprogramms erstellten Fahrtenbuch muss ausgeschlossen sein, dass nachträgliche Veränderungen vorgenommen werden können.

Diese gefestigte Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof erneut bestätigt und die mithilfe von Excel erstellten Tabellenblätter und die zugrunde liegenden handschriftlichen Aufzeichnungen nicht als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt.

 

11/2011
Rahmen für zeitnahe Betriebsprüfung erlassen

Zur Steigerung von Rechts- und Planungssicherheit befürworten insbesondere größere Unternehmen die zeitnahe Betriebsprüfung. Bisher wurde die zeitnahe Betriebsprüfung in einigen Bundesländern modellhaft praktiziert. Als Vorteil sehen die Unternehmen die geringere Verzinsung von Steuernachforderungen, die sich nicht über mehrere Jahre summieren, sowie die bessere Rekonstruierbarkeit von steuerlich relevanten Sachverhalten an. Um in den Genuss einer zeitnahen Betriebsprüfung zu kommen, mussten die Unternehmen in den Modellversuchen weitgehend mit dem Finanzamt kooperieren. Dieses beinhaltete den uneingeschränkten Datenzugriff für die Betriebsprüfer über den Prüfungszeitraum hinaus sowie eine umfassende steuerliche Selbstauskunft der Unternehmen unter Vorlage der entsprechenden Dokumente.

Nunmehr wurde zur Angleichung der verschiedenen Ländermodelle ein bundeseinheitlicher Rahmen für die zeitnahe Betriebsprüfung geschaffen. Voraussetzung ist, dass rechtsverbindliche und vollständige Steuererklärungen des Unternehmens vorliegen. Über das Ergebnis der Betriebsprüfung ist ein Prüfungsbericht oder eine Mitteilung über die ergebnislose Prüfung zu fertigen. Ein Anspruch, zeitnah geprüft zu werden, besteht nicht, sondern liegt im Ermessen der Finanzbehörden. Die Rahmenregelungen gelten erstmals für Betriebsprüfungen, die nach dem 1.  Januar  2012 angeordnet werden. Es bleibt abzuwarten, wie die Landesfinanzverwaltungen den Rahmen ausfüllen.

(Quelle: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung)

 

11/2011
Das Finanzamt muss die vorzeitige Anforderung von Steuererklärungen begründen

Steuererklärungen sind bei den Veranlagungssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Wird die Steuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, wird die Frist allgemein bis zum 31.12. verlängert. Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.

In einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall forderte das Finanzamt von einem steuerlich beratenen Bürger die Einkommensteuererklärung  2010 im März  2011 vorzeitig an und setzte eine Frist bis Ende September  2011. Zur Begründung führte es aus, dass "aufgrund der Höhe der Einkünfte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen zu rechnen" sei. Diese Begründung war dem Finanzgericht zu dürftig. Es hielt die Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärung mit dieser lapidaren Begründung für ermessensfehlerhaft.

 

11/2011
Geschenke an Geschäftsfreunde

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:

Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.

Nichtabziehbare Vorsteuer (z.  B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.

Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.

Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung "Geschenke an Geschäftsfreunde", getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer. Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto "Geschenke an Geschäftsfreunde" gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto "Kranzspenden und Zugaben" eingerichtet werden.

Hinweis: Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30  % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.

Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u.  a. Folgendes zu beachten.

Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z.  B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.

Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.

Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.

Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.

Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.

 

11/2011
Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Arbeitsstätten

Ein Arbeitnehmer kann nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Dies ist der ortsgebundene Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit. Wesentliche Merkmale für die Bestimmung sind:

Welcher von mehreren Arbeitsstätten wird der Arbeitnehmer zugeordnet?

In welcher Arbeitsstätte übt der Arbeitnehmer den von der Gewichtung her wesentlichen Teil seines Aufgabenbereichs aus, welcher Arbeitsstätte kommt die zentrale Bedeutung zu?

Unerheblich ist die Häufigkeit, mit der der Arbeitnehmer die unterschiedlichen Arbeitsstätten aufsucht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

11/2011
Berücksichtigungsfähige Reisekosten bei Einsatz an ständig wechselnden Arbeitsstätten

Die Führungskraft eines Unternehmens war für den wirtschaftlichen Erfolg der Filialen verantwortlich. Zur Erledigung ihrer Aufgaben besuchte sie in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen mit dem Dienstwagen ihres Arbeitgebers die Filialbetriebe. Für die entstandenen Reisekosten berücksichtigte das Finanzamt bezüglich der Fahrzeugkosten Entfernungspauschalen für Fahrten zwischen Wohnung und den angefahrenen Arbeitsstätten als geldwerten Vorteil und lehnte im Übrigen den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ab.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Rechtsauffassung nicht, er kam zu folgendem Ergebnis:

Fahrten zwischen der Wohnung und wechselnden Tätigkeitsstätten sind mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Beschränkung auf die Entfernungspauschale erfasst nur Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte. Dabei orientiert sich der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" an dem ortsgebundenen Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit. Das ist im Regelfall eine Betriebsstätte, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er fortdauernd aufsucht. Werden demgegenüber immer wieder verschiedene Betriebsstätten aufgesucht, ohne dass einer dieser Betriebsstätten eine zentrale Bedeutung zukommt, liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte vor.

Da aus den zuvor genannten Gründen keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, sind Mehraufwendungen für Verpflegung mit den gesetzlich normierten Pauschbeträgen zu berücksichtigen.

 

11/2011
Regelmäßige Arbeitsstätte eines Außendienstmitarbeiters

In der Betriebsstätte eines Arbeitgebers stand für Außendienstmitarbeiter kein individuell für sie eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung. Sie hatten arbeitsvertraglich geregelt, dass sie täglich jeweils direkt von der Wohnung aus in die Einsatzbezirke fahren sollten. Abweichend davon suchte ein Mitarbeiter auf Anweisung des Leiters der Betriebsstätte täglich zu Kontrollzwecken und für Absprachen mit dem jeweiligen Kundenberater zunächst die Betriebsstätte auf, bevor er in seinen Einsatzbereich fuhr. Das Finanzamt erhöhte im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung den Arbeitslohn dieses Mitarbeiters aufgrund der Nutzung eines Dienstfahrzeugs um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Arbeitslohn nicht zu erhöhen war. Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die Betriebsstätte nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufgesucht wird. An diesem Ort muss auch inhaltlich und qualitativ der wesentliche Teil der Arbeitsleistung erbracht werden.

Bezogen auf den Außendienstmitarbeiter führten seine lediglich zu Kontrollzwecken durchgeführten Fahrten zur Betriebsstätte des Arbeitgebers nicht zu einer dort begründeten regelmäßigen Arbeitsstätte. Der Arbeitnehmer ging seiner eigentlichen Tätigkeit außerhalb des Betriebssitzes nach. Dies belegte auch der Umstand, dass für ihn am Betriebssitz kein eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

 

11/2011
Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises

Auf Drängen ihres Sohnes hatte sich eine Mutter überreden lassen, auf ihren Namen einen Gewerbebetrieb anzumelden. Tatsächlich wurden die Geschäfte von ihrem Sohn und zwei weiteren Partnern getätigt, die an Unternehmen im gesamten Bundesgebiet Rechnungen für eine Veröffentlichung in einem Telefaxverzeichnis versandten.

Aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung setzte das Finanzamt gegen die Mutter Umsatzsteuer mit rd.  2,4  Mio. € fest. Die Beteuerung der Mutter, nie an den Geschäften des Verlags beteiligt gewesen zu sein, ließ der Bundesfinanzhof nicht gelten. Wer z.  B., ohne Unternehmer zu sein und ohne Lieferungen oder sonstige Leistungen auszuführen, einem Dritten mit seiner Unterschrift und seinem Stempelaufdruck versehene Blankogeschäftsbriefbogen überlässt, dem sind Rechnungen des Dritten aufgrund einer Anscheinsvollmacht zuzurechnen.

 

11/2011
Umsätze eines Imbissstands unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn der Unternehmer nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung stellt

Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlich standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn den Kunden nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung stehen. Als solche "nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen" gelten die Verkaufstheke, um den Imbissstand laufende Bretter zum Abstellen der Speisen und Stehtische. Stellt der Unternehmer jedoch auch Sitzgelegenheiten zur Verfügung, unterliegen die Umsätze dem Regelsteuersatz, soweit sie auf Speisen entfallen, die am Tisch verzehrt werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

11/2011
Veräußerung eines betrieblich genutzten PKW durch Kioskbetreiber unterliegt auch dann der Umsatzsteuer, wenn dieser den PKW ohne Umsatzsteuer erworben hatte

Veräußert ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführt, Gegenstände des Anlagevermögens, unterliegt dieser Umsatz in der Regel als sog. Hilfsgeschäft der Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer beim Erwerb des Gegenstands Vorsteuern abziehen konnte. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt. Eine Ausnahme von dem Entgelt als Bemessungsgrundlage gilt im Rahmen der Differenzbesteuerung für sog. Wiederverkäufer. Bei diesen ist Bemessungsgrundlage der Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt.

Voraussetzung für die Anwendung der Differenzbesteuerung ist, dass der Unternehmer den Gegenstand zum Zweck des Wiederverkaufs erworben hat und der Wiederverkauf solcher Gegenstände zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört. Die Differenzbesteuerung kommt deshalb nicht zur Anwendung bei Gegenständen, die der Unternehmer vor dem Wiederverkauf unternehmerisch genutzt hat, also insbesondere nicht bei Gegenständen des Anlagevermögens. Dies gilt selbst dann, wenn der Unternehmer Gegenstände des Anlagevermögens regelmäßig wieder verkauft, wie z.  B. einen betrieblich genutzten PKW.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat bereits 2001 im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die lange umstrittene Frage entschieden, wann bei der Entnahme eines ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworbenen Kfz Umsatzsteuer anfällt. Unternehmer sollten in solchen Fällen den PKW angemessene Zeit vor dem beabsichtigten Verkauf entnehmen, den Steuerberater vorher informieren und/oder dies in der Buchführung dokumentieren, damit eine umsatzsteuerfreie Entnahme möglich ist.

 

11/2011
Anforderungen an den Inhalt einer Eigenbedarfskündigung

Eigenbedarfskündigungen von Wohnraum sind oft Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, da Mieter häufig durch die Kündigung finanzielle oder persönliche Nachteile erleiden. Der Bundesgerichtshof hat nun die Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung konkretisiert.

Nach Auffassung des Gerichts muss der Vermieter in dem Kündigungsschreiben lediglich anführen, für wen die Wohnung benötigt wird und welches Interesse die Person an der Wohnung hat. Es ist nicht erforderlich, Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben zu wiederholen. Die Entscheidung erging in einem Rechtsstreit, in dem der Vermieter das Mietverhältnis kündigen wollte, weil die Tochter nach Beendigung eines Auslandsstudiums ihr Studium am Wohnort ihrer Eltern fortsetzen wollte und dafür die Wohnung benötigte.

 

11/2011
Kein Schadensersatzanspruch eines Gaststättenpächters wegen Umsatzeinbußen durch gesetzliches Rauchverbot

Das gesetzliche Rauchverbot in öffentlichen Gaststätten führt nicht zu einem Mangel des Pachtgegenstands. Die mit dem gesetzlichen Rauchverbot zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung beruht nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache, sondern bezieht sich auf die Art und Weise der Betriebsführung des Pächters, sodass die Folgen des Verbots allein in dessen wirtschaftliches Risiko fallen. Der Verpächter einer Gaststätte ist nicht verpflichtet, auf Verlangen des Pächters durch bauliche Maßnahmen die Voraussetzungen zu schaffen, dass dieser einen gesetzlich zulässigen Raucherbereich einrichten kann. Eine solche Verpflichtung würde einen Mangel der Pachtsache voraussetzen, der nicht gegeben ist.

(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)

 

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10/2011
Keine Anwendung des Halbabzugsverbots bei lediglich symbolischem Kaufpreis

Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot sind nicht anzuwenden, wenn wert-   und ertraglose Anteile zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 € veräußert werden.

Ergeben sich z.  B. im Insolvenzfall Veräußerungsverluste, gilt das Halbabzugsverbot nicht, wenn die Anteile bisher ertragslos waren. Die Verwaltung war bisher der Auffassung, dass dies bei einem symbolischen Kaufpreis von 1 € anders zu beurteilen ist. Diese Ansicht dürfte damit überholt sein.

Ab dem Veranlagungszeitraum  2011 findet die Neuregelung des Jahressteuergesetzes  2010 Anwendung. Danach wird eine Absicht zur Erzielung von Einnahmen unterstellt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

10/2011
Anwendung des Halbabzugsverbots im Verlustfall

Auch ein nur geringfügiger Veräußerungspreis beim Verkauf einer wesentlichen Beteiligung führt dazu, dass im Verlustfall das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Gesellschaft ausschließlich Verluste erzielt hat und der Veräußerungserlös im Verhältnis zu diesen Verlusten nur geringfügig ist. Nur wenn es sich bei den Einnahmen lediglich um einen symbolischen Kaufpreis handelt, scheidet die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bzw. des Halbabzugsverbots aus.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

10/2011
Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium nach Schulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein

Der Bundesfinanzhof lässt die Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung und für ein Erststudium nach Schulabschluss zum Werbungskostenabzug zu, wenn die Ausbildung bzw. das Studium der späteren Erwerbstätigkeit dient und die Aufwendungen von den Betroffenen (also z.  B. nicht von den Eltern) selbst bezahlt werden.

Die Finanzverwaltung hatte solche Aufwendungen bisher nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zu 4.000 € pro Jahr anerkannt. Dabei gingen diese Aufwendungen in den meisten Fällen ins Leere, wenn die Betroffenen nur geringe oder gar keine Einkünfte hatten. Hat der Auszubildende bzw. Student keine Einkünfte, sollte er für jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben und die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt hat dann jeweils einen Verlustvortrag zum Ablauf des vorangegangenen Jahres festzustellen. Dies gilt im Übrigen auch für die Jahre ab  2007, falls für diese Jahre noch keine Steuererklärungen abgegeben worden sind.

Beispiel: Ein Student hat in den Jahren  2007 bis  2010 jährlich 8.000 € für sein Studium aufgewendet. Für die Jahre ab  2007 gibt er Einkommensteuererklärungen ab und das Finanzamt stellt zum 31.12.2010 einen Verlustvortrag von 32.000 € fest. Im Jahr  2011 bezieht der Student ein Gehalt von 42.000 €. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2011 wird der Verlustvortrag in voller Höhe berücksichtigt.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber dieses steuerzahlerfreundliche Urteil über die Einzelfälle hinaus anwenden wird.

 

10/2011
Alterseinkünftegesetz gilt auch für Rentennachzahlungen

Rentennachzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Jahre vor  2005 können nicht mit dem Ertragsanteil, sondern müssen mit dem sogenannten Besteuerungsanteil angesetzt werden. Die Anwendung des Alterseinkünftegesetzes auf Nachzahlungen einer Rente, deren Beginn vor  2005 liegt, ist verfassungsgemäß.

Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 1.  Januar  2005 sind alle Zuflüsse einheitlich mit dem gesetzlich festgelegten Besteuerungsanteil zu versteuern. Auch wenn eine Verzögerung bei der Auszahlung nicht dem Rentenempfänger, sondern der auszahlenden Stelle anzulasten ist, ändert sich nichts an dieser Beurteilung.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

10/2011
Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten nach dem Alterseinkünftegesetz nicht verfassungswidrig

Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem sogenannten Besteuerungsanteil zu erfassen. Auch wenn dieser Besteuerungsanteil deutlich höher ist als der Ertragsanteil nach der bis  2004 geltenden Regelung, kann darin keine Verfassungswidrigkeit gesehen werden.

Bereits  2009 und  2010 hatte der Bundesfinanzhof in mehreren Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der geänderten Besteuerung von Altersrenten nach dem Alterseinkünftegesetz bestätigt.

(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs)

 

10/2011
Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte

Aufwendungen für den Besuch einer Schule eines hochbegabten Kindes können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Schulbesuch medizinisch angezeigt ist.

Eltern hatten die Kosten ihres Kindes für den Besuch einer Hochbegabtenschule in Schottland als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Den Besuch hatte der Allgemeine Sozialdienst empfohlen, weil es in Deutschland für das unter einem bestimmten Syndrom leidende Kind keine entsprechende Schule gab.

Der Bundesfinanzhof hat auf seine neueste Rechtsprechung verwiesen, die den Nachweis einer Krankheit nicht mehr auf ein vor Beginn der Behandlung einzuholendes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder eines Attests eines öffentlich-rechtlichen Trägers abhängig macht.

Hinweis: Der Gesetzgeber will die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder aushebeln. Mit dem noch nicht verabschiedeten Steuervereinfachungsgesetz  2011 ist geplant, die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten wieder durch Gutachten usw. nachzuweisen, die vor Beginn der Behandlung einzuholen sind.

 

10/2011
Wohnsitz bei Geburt des Kindes im Ausland

Ein Mann heiratete im Dezember  2004 in der Ukraine eine seit Mai  2004 in seiner Wohnung in Deutschland gemeldete Ukrainerin. Im August  2004 war die Frau in die Ukraine gereist und brachte dort im Januar  2005 den gemeinsamen Sohn zur Welt. Bis zu ihrer Rückkehr nach Deutschland im Januar  2006 hielten sich Frau und Sohn ausschließlich in der Ukraine auf. Seit dem Tag der Einreise im Januar  2006 ist auch der Sohn in Deutschland gemeldet. Die Familienkasse gewährte Kindergeld erst ab dem Einreisemonat, also Januar  2006, und nicht schon ab der Geburt.

Zu Recht. Kindergeld bekommt nur, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Auch das Kind muss Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder der EU haben und im Haushalt des Kindergeldberechtigten leben.

Einen Wohnsitz im Inland hat, wer im Inland eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benutzt wird. Die Begründung eines Wohnsitzes erfolgt durch tatsächliches Handeln. Der in der Ukraine geborene Sohn konnte einen Wohnsitz im Inland nicht bereits mit seiner Geburt im Januar  2005, sondern erst mit seiner Einreise nach Deutschland im Januar  2006 begründen.

Ein im Ausland geborenes Kind kann ausnahmsweise einen Wohnsitz im Inland bereits ab seiner Geburt haben, sofern sich die Mutter nur kurzfristig, lediglich vorübergehend zum Zeitpunkt der Geburt oder lediglich zur Entbindung vorübergehend im Ausland aufgehalten hat und das Kind alsbald oder innerhalb angemessener Zeit nach Deutschland gebracht wird. Der Sohn war aber erst ein Jahr nach seiner Geburt nach Deutschland gekommen. Das war weder alsbald noch innerhalb angemessener Zeit.

Der Sohn hatte auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. „Aufhalten" erfordert die körperliche Anwesenheit an einem bestimmten Ort. Damit setzt die erstmalige Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort stets die dortige körperliche Anwesenheit der natürlichen Person voraus.

Hinweis: Auch wenn kein Kindergeldanspruch besteht, können die Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag vorliegen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

10/2011
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer an der Steuerhinterziehung seines Abnehmers mitwirkt

Liefert ein Unternehmer Gegenstände an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer für dessen Unternehmen, ist diese innergemeinschaftliche Lieferung im Regelfall im Herkunftsland steuerfrei. Die Lieferung stellt für den Abnehmer im Bestimmungsland einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb dar.

Verschleiert der leistende Unternehmer die Identität seines Abnehmers, um diesem die Hinterziehung der Umsatzsteuer zu ermöglichen, scheidet eine Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs aus.

Ungeklärt und ggfs. durch den Europäischen Gerichtshof zu klären ist die Frage, ob die innergemeinschaftliche Lieferung bereits dann steuerpflichtig ist, wenn der leistende Unternehmer den Abnehmer zwar zutreffend bezeichnet, aber weiß oder wissen musste, dass dieser seine steuerlichen Verpflichtungen im Bestimmungsland nicht erfüllt.

 

10/2011
Neue Regeln zur umsatzsteuerlichen Organschaft -   Übergangsfrist bis zum 31.  Dezember  2011

Bei den Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft folgt die Finanzverwaltung dem Bundesfinanzhof. Dieser hatte entschieden, dass eine Organschaft nur zu bejahen ist, wenn der Organträger (Kapital- oder Personengesellschaft) selbst -   unmittelbar oder mittelbar  - an der Organgesellschaft beteiligt ist. Eine Beteiligung nur des Gesellschafters des Organträgers an der Organgesellschaft reicht nicht aus, selbst wenn ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen den Gesellschaften besteht.

Die Grundsätze zur finanziellen Eingliederung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings gewährt die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist bis zum 31.  Dezember  2011. Für noch in  2011 ausgeführte Umsätze können Organträger und Organgesellschaft übereinstimmend nach den bisherigen Grundsätzen eine finanzielle Eingliederung annehmen.

(Quelle: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen)

 

10/2011
Partyservice: Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Trennung zwischen Speiselieferung durch den Ehemann und Gestellung von Besteck und Tellern usw. durch die Ehefrau

Umsätze eines Partyservices unterliegen nur dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7  %, wenn lediglich Standardspeisen ohne zusätzliche Dienstleistungselemente geliefert werden. Werden gleichzeitig mit der Speisenanlieferung auch Personal, Geschirr, Besteck oder andere Zusatzleistungen zur Verfügung gestellt, ist die gesamte Leistung mit dem Regelsteuersatz von 19  % zu versteuern.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Metzgermeister lieferte im Rahmen seines Partyservices Standardspeisen an seine Kunden. Geschirr, Besteck und andere Zusatzleistungen wurden von seiner Frau, die als Gastwirtin ein eigenes Unternehmen betrieb, zur Verfügung gestellt. Das Finanzgericht akzeptierte diese Gestaltung mit der Folge, dass die Umsätze aus der Lieferung von Speisen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die Umsätze der Ehefrau aus den Zusatzdienstleistungen unterliegen dem Regelsteuersatz.

Hinweis: Das Modell funktioniert nur, wenn zwei eigenständige Unternehmen erkennbar nach außen auftreten: Ein Unternehmen übernimmt den Verkauf der Speisen, ein weiteres Unternehmen stellt die Zusatzleistungen in Rechnung. An die Kunden sind getrennte Rechnungen auszustellen. Bankkonten und Buchführung sind strikt getrennt zu führen.

Der Bundesfinanzhof wird sich mit diesem Fall beschäftigen müssen.

 

10/2011
Weiterhin keine Familienversicherung für Besserverdienende

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass Kinder miteinander verheirateter Eltern von der beitragsfreien Familienversicherung ausgeschlossen sind, wenn das Gesamteinkommen des Elternteils, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, höher ist als das des der gesetzlichen Krankenversicherung angehörenden Elternteils und bestimmte, im Gesetz festgelegte Einkommensgrenzen übersteigt. Zwar führen die entsprechenden Regelungen zu einer Schlechterstellung verheirateter Eltern gegenüber unverheirateten Eltern, diese Ungleichbehandlung ist aber durch die Befugnis des Gesetzgebers gedeckt, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Falle einer Ehefrau entschieden, deren Ehemann selbstständiger Rechtsanwalt ist. Aus der Ehe waren vier Kinder hervorgegangen. Die Beschwerdeführerin wollte festgestellt wissen, dass die Kinder über sie im Wege der Familienversicherung beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert seien. Die entsprechenden Klagen vor den Sozialgerichten waren erfolglos. Ebenso die letztlich erhobene Verfassungsbeschwerde.

Das Bundesverfassungsgericht entschied wie bereits vor einigen Jahren einmal, dass eine Ausschlussregelung, die sich in gleicher Weise auch auf Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erstreckte, für die Krankenkassen nicht handhabbar wäre. Krankenkassen seien faktisch nicht im Stande zu überprüfen, ob eine Lebensgemeinschaft besteht, immer noch besteht oder wieder besteht. Außerdem seien bei einer Gesamtbetrachtung der gesetzlichen Regelungen die verheirateten Eltern durch den Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen nicht schlechter gestellt als Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

 

10/2011
Mietkaution ist auch nach mehreren Eigentumswechseln sicher

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs haftet ein Vermieter seinem Mieter selbst dann für eine Kaution, wenn er die Mietsicherheit persönlich nie erhalten hat. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch für den Fall, dass das vermietete Objekt vorher schon mehrfach verkauft und die Mietkaution hierbei nicht weitergegeben wurde.

Im entschiedenen Fall verklagte ein Mieter nach Auszug den Vermieter auf Herausgabe der Kaution. Zu Beginn der Mietzeit hatte der Mieter diese ordnungsgemäß an den damaligen Eigentümer und Vermieter gezahlt. Im Laufe der Zeit wurde das Grundstück mehrfach veräußert, zuletzt an den aktuellen Vermieter. Dieser hatte im Gerichtsverfahren die Position vertreten, die Kaution nicht zurückzahlen zu müssen, weil er diese vom Voreigentümer nicht erhalten habe. Tatsächlich hatte schon der erste Vermieter die Kaution nicht an den nächsten Eigentümer weitergegeben. Das Gericht sah dies anders.

Mit der Entscheidung wird die Position des Mieters auf Herausgabe der Kaution gegenüber dem aktuellen Vermieter gestärkt. Problematisch war die Fallgestaltung deshalb, weil sich die Gesetzeslage innerhalb des Mietzeitraums veränderte. Nach der aktuellen Rechtslage haftet der Erwerber vermieteten Wohnraums für die Rückzahlung der Kaution unabhängig davon, ob er diese jemals von den Voreigentümern erhalten hat, während nach altem Recht kein Anspruch gegen den aktuellen Vermieter bestanden hätte. Entscheidend für die Haftung des aktuellen Vermieters ist aber nach Ansicht des Gerichts, dass das Mietobjekt zu einer Zeit verkauft wurde, als die neue Gesetzeslage schon in Kraft war. Der aktuelle Eigentümer und Vermieter des Objekts hätte sich auf die möglicherweise eintretende Haftung bereits beim Kauf der Immobilie einstellen können. Es sei seine Aufgabe, den Verbleib der Kaution zu klären.

 

10/2011
Kreditkündigung wegen unzureichender Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Ein Kreditnehmer ist verpflichtet, seiner Bank nach deren Aufforderung Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die ihr eine objektive Beurteilung seiner aktuellen Vermögensverhältnisse ermöglichen sollen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Bank zur Kündigung des Kreditverhältnisses jedenfalls dann berechtigt, wenn sie den Kreditnehmer unmissverständlich auf dessen Mitwirkungspflichten hingewiesen und die Kündigung für den Fall der Nichtvorlage prüffähiger Unterlagen unter Fristsetzung angedroht hatte. Dabei ist unerheblich, ob zusätzlich zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung ein Kontensollsaldo vorlag und/oder der Kreditnehmer seine Tilgungsleistungen nur unregelmäßig erfüllt hatte.

(Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main)

 

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09/2011
Abzinsung von Rückstellungen für Deponie-Rekultivierung und Rückbauverpflichtungen verfassungsgemäß

Eine GmbH betreibt seit  1979 bis voraussichtlich  2015 eine Deponie. Der Teil eines zum Betriebsgelände gehörenden Hafens und ein Bandkanal sind bei Einstellung des Betriebs zurückzubauen. In den Bilanzen bis einschließlich  1998 wurden Rückstellungen für Rekultivierung der Deponie sowie Rückbauverpflichtungen für den Hafen und den Bandkanal gebildet. Bei der Berechnung der Rückstellungen in der Steuerbilanz zum 31.12.1999 erfolgte keine Abzinsung der darin enthaltenen bis zum 31.12.1998 gebildeten Rückstellungen.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Rückstellungen für Deponie-Rekultivierung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme und Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln sind. Außerdem sind die Rückstellungen seit 1999 abzuzinsen. Es liegt eine unechte Rückwirkung vor, weil die Vorschriften über die Abzinsung erst nach der Gesetzesverkündung angewendet werden mussten. Aufgrund der Übergangsregelung konnten Gewinne aus der Anwendung der Neuregelung auf zehn  Jahre verteilt werden. Damit habe der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz hinreichend Rechnung getragen.

Hinweis: Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist nunmehr handelsrechtlich der Erfüllungsbetrag anzusetzen, während steuerlich die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag ohne Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen vorgeschrieben sind.

 

09/2011
Nichtabziehbarkeit von Schuldzinsen beim so genannten "umgekehrten Zwei-Konten-Modell"

Nach dem Einkommensteuergesetz sind Schuldzinsen bei Überentnahmen z.  T. nicht abziehbar. Eine Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen. Mit der Regelung soll verhindert werden, dass privat veranlasste Schuldzinsen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die steuerliche Abziehbarkeit der Schuldzinsen ist zweistufig zu prüfen:

  • Schritt  1: Zunächst sind die rein privat veranlassten Schuldzinsen zu ermitteln. Sie dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden und bleiben bei der Berechnung von Überentnahmen außen vor.

  • Schritt  2: Liegen Überentnahmen vor, sodass Zinsaufwendungen nur eingeschränkt abziehbar sind?

Mit dem "umgekehrten Zwei-Konten-Modell" (Konto  1 nur für Betriebseinnahmen, Konto  2 für Betriebsausgaben und Privatentnahmen) können die Regelungen des §  4 Abs.  4a EStG nicht umgangen werden. Ist in diesem Modell das Konto  2 durch Privatentnahmen im Soll und wird das Soll durch eine Gutschrift von Betriebseinnahmen getilgt, liegt eine Entnahme vor, die bei der Prüfung von Überentnahmen (Schritt  2) zu berücksichtigen ist.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

09/2011
Auch auf Umlaufvermögen entfallende Schuldzinsen sind nach Überentnahmen nur beschränkt abziehbar

Sind in den Betriebsausgaben von Personenunternehmen Schuldzinsen enthalten, die nicht auf Investitionskredite im Zusammenhang mit der Anschaffung bzw. Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entfallen, sind diese in Höhe von 6  % der sog. Überentnahmen steuerlich nicht abzugsfähig. Dabei kann ein Freibetrag von 2.050  € abgezogen werden. Eine Überentnahme ergibt sich, wenn die Entnahmen höher sind als die Summe des Gewinns und der Einlagen in einem Wirtschaftsjahr.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass (im Fall zu hoher Privatentnahmen) die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen auch dann nur gekürzt abzugsfähig sind, wenn sie auf den Erwerb eines Warenlagers entfallen.

Hinweis: Die Fremdfinanzierung sollte sich deshalb im Wesentlichen auf Anlagevermögen beschränken.

 

09/2011
Aufwendungen für den Umbau von Stall und Scheune in eine Garage und eine Wohnung sind Herstellungskosten

Ein Gebäude mit zwei  Wohnungen und Wirtschaftsräumen (Stall und Scheune) wurde renoviert. Die Wirtschaftsräume wurden zu einer Garage und einer Wohnung umgebaut.

Ob Baumaßnahmen zu Herstellungsaufwand führen, ist für einzelne Gebäudeteile gesondert zu prüfen, wenn sie in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Demgegenüber ist von einer Einheitlichkeit mehrerer Gebäudeteile auszugehen, wenn einzelne Bauteile miteinander verknüpft sind. Wird dabei, wie an obigem Beispiel gezeigt, ein wesentlicher Teil der Bausubstanz ausgetauscht, ist von Herstellungskosten auszugehen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

09/2011
Nur ein Mittelpunkt der Lebensinteressen bei mehreren Wohnungen

Bewohnen Ehegatten mehrere Wohnungen, können sie trotzdem keine doppelte Haushaltsführung geltend machen, wenn sie jederzeit zusammenwohnen. Wohnt das Ehepaar während der Woche zusammen in einer Wohnung und nutzt es eine weitere Wohnung gemeinsam am Wochenende sowie im Urlaub, ist Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Wohnung, von der beide regelmäßig ihre Arbeitsstätte aufsuchen.

Wohnen nämlich beide Ehegatten während der Woche zusammen in einer Wohnung in der Nähe beider Arbeitsstätten, ist der Fall vergleichbar mit einem ledigen Steuerpflichtigen, der zwei  Wohnungen innehat. Bei diesem wird der Lebensmittelpunkt regelmäßig in der Wohnung angenommen, von der er regelmäßig seine Arbeit aufsucht.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

 

09/2011
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Eine Ehefrau klagte gegen ihre Krankenversicherungsgesellschaft, weil diese die Zahlung von Krankentagegeld nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eingestellt hatte. Die Kosten von rd. 10.000  € für den Zivilprozess machten die Ehegatten in ihrer Einkommensteuererklärung zunächst als Werbungskosten der Ehefrau, später als außergewöhnliche Belastung geltend.

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Solche Aufwendungen sind dann abziehbar, wenn sich bei einem Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg ergibt und keine Mutwilligkeit vorliege. Die Kosten sind allerdings um etwaige Erstattungen (z.  B. Leistungen aus Rechtschutzversicherung) zu kürzen und nur insoweit abzugsfähig, als sie die zumutbare Belastung übersteigen.

 

09/2011
Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

Eheleute erzielten in den Jahren  2002 und  2003 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 13.11.2008 reichten sie für diese Jahre Einkommensteuererklärungen ein. Das Finanzamt lehnte die Durchführung der Antragsveranlagung ab, weil die Abgabefrist versäumt worden war.

Der Bundesfinanzhof hat im Fall von Antragsveranlagungen entschieden, dass eine Anlaufhemmung in solchen Fällen nicht gegeben ist. Für  2002 verjährte die Einkommensteuer mit Ablauf des Jahres  2006 und für  2003 mit Ablauf des Jahres  2007, da eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht bestanden hatte.

 

09/2011
Berufsausbildung nach Exmatrikulation und Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit vor Ablegung der letzten universitären Prüfung

Ein Universitätsstudium endet mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, frühestens jedoch mit der letzten Prüfungshandlung. Etwas anderes gilt nur, wenn das Studium abgebrochen oder nicht mehr ernsthaft weiter betrieben wird.

Trotz Exmatrikulation ist von einer Fortsetzung der Ausbildung auszugehen, wenn die letzte Prüfung nach der Exmatrikulation abgelegt wird. Auch eine Vollzeitbeschäftigung in der Zeit bis zur Ablegung dieser letzten Prüfung ändert an dieser Beurteilung nichts. Die aus einer solchen Beschäftigung erzielten Einkünfte sind jedoch auf den Jahresgrenzbetrag (kindergeldschädliche Einkünfte) anteilig mit anzurechnen.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

 

09/2011
Liebhaberei wegen langjähriger Verluste

Grundsätzlich können betriebliche Verluste mit anderen Einkünften ausgeglichen werden und zu einer Steuerminderung führen. Dies gilt allerdings nur, wenn ein sog. Totalgewinn zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung erwirtschaftet werden kann. Ansonsten spricht man von Liebhaberei, deren Verluste nicht ausgleichsfähig sind. Beim Totalgewinn sind auch die sog. stillen Reserven zu berücksichtigen, allerdings nur im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf den Zeitpunkt der Betriebsbeendigung.

Beispiel:

Aufgelaufene Verluste seit Betriebsgründung -  200.000  €
Bisher gebildete stille Reserven 300.000  €
Zwischenergebnis +  100.000  €
Zu erwartende künftige Verluste bis Betriebsbeendigung -  150.000  €
Totalverlust bis Betriebsbeendigung -  50.000  €

Ergebnis: Das positive Zwischenergebnis von 100.000  € reicht nicht aus, um Liebhaberei zu verneinen. Nur wenn die stillen Reserven bis Betriebsbeendigung um mehr als 50.000  € steigen, somit mehr als 350.000  € betragen, können Verluste noch ausgeglichen werden.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

 

09/2011
Kein nachträglicher Vorsteuerabzug, wenn Leistungsempfänger bei Lieferung nicht Unternehmer war

Ändern sich bei einem Gegenstand die Verhältnisse, die für den erstmaligen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ist die Vorsteuer zu berichtigen. Der Berichtigungszeitraum beträgt bei Grundstücken zehn  Jahre und bei anderen Gegenständen fünf  Jahre. Voraussetzung für die Vorsteuerberichtigung ist u.  a., dass der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Lieferung Unternehmer ist und den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, eröffnet auch eine spätere Unternehmereigenschaft oder unternehmerische Nutzung des Gegenstands nicht den (anteiligen) Vorsteuerabzug.

Beispiel:

Privatmann  P erwirbt aus privatem Interesse im Jahr  2001 antiquarische Bücher. Im Jahr  2003 eröffnet er ein Antiquariat, in dem er die Bücher steuerpflichtig verkauft.

P  kann die in im Jahr  2001 gezahlte Umsatzsteuer nicht, auch nicht anteilig, abziehen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

09/2011
Kleinbetragsverordnung auch zu Lasten des Steuerzahlers anwendbar

Nach der Kleinbetragsverordnung  2002 hat die Änderung eines Steuerbescheids zu unterbleiben, wenn die festzusetzende Steuer weniger als 10  € von der ursprünglich festgesetzten abweicht. Diese Geringfügigkeitsgrenze gilt sowohl für Änderungen zu Lasten als auch zu Gunsten.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

09/2011
Verzögerungsgeld kann auch im Rahmen einer Außenprüfung festgesetzt werden

Das Verzögerungsgeld ist mit dem Jahressteuergesetz eingeführt worden. Das Finanzamt kann mindestens 2.500  € und höchstens 250.000  € Verzögerungsgeld festsetzen, wenn im Rahmen einer Außenprüfung Auskünfte innerhalb einer angemessenen Frist nicht erteilt oder angeforderte Unterlagen nicht vorlegt werden.

Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass eine mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben Unterlagen unzulässig ist.

 

09/2011
Fehlende Angaben über erhaltene Rentenbezüge berechtigen das Finanzamt zur Änderung bestandskräftiger Bescheide und können Steuerhinterziehung sein

Bestandskräftig gewordene Steuerbescheide sind zuungunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Finanzamt neue Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuerfestsetzung führen. Tatsachen sind alle Sachverhalte, die für die Steuerfestsetzung bestimmend sind, z.  B. die Besteuerungsgrundlagen. Beweismittel sind Urkunden, Zeugen, Gutachten. Nachträglich bekannt werden Tatsachen und Beweismittel, wenn sie dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Mitarbeiter des Finanzamts nach Ergehen des Steuerbescheids bekannt werden.

Gibt eine Rentnerin in ihrer Steuererklärung ihre erhaltenen Rentenbezüge nicht an, kann das Finanzamt bestandskräftige Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen zuungunsten der Rentnerin ändern. Dass das Finanzamt aufgrund des Alters und möglicher Kindererziehungszeiten der Rentnerin die Möglichkeit zu weiteren Ermittlungen hatte, steht der Änderung nicht entgegen.

Es ist sogar von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung auszugehen, wenn die Rente bei Vorhandensein weiterer steuerpflichtiger Einkünfte nicht erklärt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Rentnerin bei Rentenbeginn die Auskunft erteilt wurde, die Rente sei wegen ihrer geringen Höhe nicht steuerpflichtig. Den Nachweis, wer die Auskunft wann, wo und bei welcher Gelegenheit gegeben haben soll, blieb die Rentnerin schuldig. Hinzu kam, dass in der Steuererklärung "Hausfrau" als Berufsbezeichnung angegeben war und nicht "Rentnerin".

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz)

 

09/2011
Unpünktliche Mietzahlungen rechtfertigen fristlose Kündigung

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs rechtfertigt die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters verspätete Entrichtung der Miete durch den Mieter eine Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund. Das Gericht bewertet die fortlaufend unpünktliche Mietzahlung als gravierende Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung ermöglicht.

In dem vom Vermieter betriebenen Klageverfahren hatte der Mieter mehrere Jahre die Miete erst zur Monatsmitte oder noch später gezahlt. Auch nach mehreren Abmahnungen hat er diese Zahlungsweise fortgeführt, obwohl nach dem Mietvertrag die Miete jeweils zum dritten  Werktag eines Monats fällig war. Für das Gericht war es unerheblich, dass der Mieter auf Grund eines Irrtums davon ausgegangen ist, die Miete erst zur Monatsmitte zahlen zu müssen.

 

09/2011
Pflicht zur Stellenausschreibung auch bei Stellen, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen

Der Betriebsrat kann die interne Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen, die vom Arbeitgeber dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Zu Grunde lag der Fall eines gemeinnützigen Bildungswerks, welches sich nicht für verpflichtet hielt, Stellen, die für länger als ein Jahr mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollten, intern auszuschreiben. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts besteht kein Anlass, solche Stellen von der Ausschreibungspflicht auszunehmen. Vielmehr soll es dem Betriebsrat durch die interne Ausschreibung ermöglicht werden, den innerbetrieblichen Arbeitsmarkt zu aktivieren und einer Verärgerung der Belegschaft über die Hereinnahme Außenstehender trotz im Betrieb vorhandener Beschäftigungsmöglichkeiten entgegenzuwirken.

 

09/2011
Keine Gebühr für das Führen eines Darlehenskontos

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verwendete eine Bank gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen für Darlehensverträge eine Klausel, durch welche sie sich beim Abschluss von Darlehensverträgen die Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen ließ.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der streitigen Gebührenklausel nicht um eine der Inhaltskontrolle von vornherein entzogene Preisklausel, weil die Kontoführungsgebühr nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank, sondern ausschließlich eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken dient. Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle hält die Klausel nicht stand, weil sie der Bank die Erhebung von Entgelten für Tätigkeiten ermöglicht, die sie im eigenen Interesse erbringt.

 

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08/2011
Windparks bestehen aus mehreren Wirtschaftsgütern

Eine Fondsgesellschaft betrieb einen Windpark bestehend aus vier  Windkraftanlagen. Die Herstellungskosten der Gesamtanlage sowie weitere nachträgliche Herstellungskosten buchte die Fondsgesellschaft auf einem Konto "technische Anlage" und schrieb die Anlage auf 16  Jahre degressiv ab.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Windpark aus mehreren selbstständigen Wirtschaftsgütern besteht:

  • aus der Windkraftanlage mit dem dazugehörigen Transformator nebst der verbindenden Verkabelung,
  • aus der Verkabelung von den Transformatoren bis zum Stromnetz des Energieversorgers zusammen mit der Übergabestation, soweit dadurch mehrere Windkraftanlagen miteinander verbunden werden, und
  • aus der Zuwegung.

Alle diese Wirtschaftsgüter sind in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlage über denselben Zeitraum abzuschreiben (i.  d.  R.  12 bis 16  Jahre). Maßgebend ist die Nutzungsdauer des Teils, der dem Wirtschaftsgut das Gepräge gibt. Im Fall war entscheidend, dass die externe Verkabelung und die Zuwegung trotz ihrer Eigenständigkeit für eine nachfolgende Windkraftanlagen-Generation ("repowering") jedenfalls an diesem Standort nicht mehr hätten verwendet werden können.

 

08/2011
Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Lieferung von Mobilfunkgeräten ab 1.7.2011

Zur Bekämpfung von Umsatzsteuerausfällen in besonders betrugsanfälligen Bereichen wird die Umkehr der Steuerschuldnerschaft erweitert. Beim sogenannten Reverse-Charge-Verfahren ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, so dass Steuerschuld und die gegebenenfalls bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug zusammenfallen.

Die Neuerungen gelten ab dem 1.7.2011 für Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen wie Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung vor dem Einbau in ein Endprodukt. Nur wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist, kommt es zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Bei Lieferungen an Nichtunternehmer, also insbesondere im typischen Einzelhandel, bleibt es bei der Steuerschuld des leistenden Unternehmers. Weitere Voraussetzung ist, dass die Entgeltsumme für die Lieferungen mindestens 5.000 € beträgt. Nachträgliche Entgeltminderungen bleiben unberücksichtigt. Bei der Beurteilung der Betragsgrenze von 5.000 € ist auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände abzustellen, um Manipulationen, z.  B. durch Aufspalten der Rechnungsbeträge, zu unterbinden.

(Quelle: Sechstes  Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen)

 

08/2011
Zum Nachweis der Zahlung einer Stammeinlage

Die ehemalige Gesellschafterin einer GmbH, bei der ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden war, machte in ihrer Einkommensteuererklärung  2006 einen Verlust aus der Beteiligung an der GmbH im Halbeinkünfteverfahren geltend. Sie war an der GmbH zu rd.  1/3, also wesentlich beteiligt. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Verlustabzug ab, weil die Gesellschafterin keinen Zahlungsbeleg über die  1986 erbrachte Stammeinlage vorlegen konnte.

Dem Bundesfinanzhof ging dies zu weit. Der Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage muss nicht zwingend durch einen entsprechenden Zahlungsbeleg erbracht werden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind alle Indizien zu prüfen. Dazu gehörte u.  a., dass die GmbH in ihren Bilanzen keine ausstehenden Einlagen ausgewiesen hatte und der Außenprüfer des Finanzamts dies in seine Prüferbilanz übernommen hatte.

Hinweis: Unabhängig von dieser Entscheidung sollte bei Gründung einer GmbH sowie bei Kapitalerhöhungen der Einzahlungsbeleg gesondert aufbewahrt werden.

 

08/2011
Bei Minderung der Pacht im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist das Halbabzugsverbot zu beachten

Mit Wirkung ab 1.1.2001 wurde das sog. Halbeinkünfteverfahren eingeführt. Die Doppelbelastung des Gewinns von Körperschaften wurde dadurch in pauschaler Form vermieden, dass auf der Ebene der Kapitalgesellschaft eine Körperschaftsteuer von (nur) 25  % (2003  =  26,5  %) erhoben und beim Anteilseigener (Gesellschafter) die ausgeschütteten Gewinne nur zu 50  % angesetzt wurden. Bis einschließlich  2007 wurden mit Rücksicht auf diese hälftige Steuerfreistellung im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende steuermindernde Ausgaben nur zur Hälfte berücksichtigt.

Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verzichtete das Besitzunternehmen mit Ergänzungsvereinbarung und einem weiteren Gesellschafterbeschluss auf einen Teil der vertraglich vereinbarten Miete. Infolge der nicht zu zahlenden Mietaufwendungen war bei der Betriebsgesellschaft mit einem höheren Gewinn zu rechnen, der dann für Gewinnausschüttungen (damals nur zu 50  % steuerpflichtig) zur Verfügung gestanden hätte. Die Minderung der Miete oder Pacht hat nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster auch Auswirkungen auf die Höhe des Betriebsausgabenabzugs: Soweit die vertraglich vereinbarte Miete oder Pacht gegenüber der Betriebsgesellschaft herabgesetzt oder sogar erlassen wird, sind die Betriebsausgaben, die bei der Verpachtung von Grundbesitz im Rahmen der Betriebsaufspaltung anfallen, nur anteilig als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Beispiel: Vertraglich vereinbart war eine Miete von 80.240 € jährlich. Die Besitzgesellschaft reduzierte wegen schlechter wirtschaftlicher Situation der Betriebsgesellschaft die Miete auf 60.180 €, erhielt also nur 75  % der ursprünglich vereinbarten Miete. Die mit der Vermietung anfallenden Aufwendungen in Höhe von 19.400 € entfallen in Höhe von 4.850 € (25  % von 19.400 €) auf eine unentgeltliche Überlassung der Mietsache und sind zu 50  % (2.425 €) nicht abzugsfähig. Die restlichen Aufwendungen in Höhe von 14.550 € (19.400 € minus 4.850 €) entfallen auf die entgeltliche Überlassung der Mietsache und sind abzugsfähig.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Wichtig: Ab  2008 wurde das Teileinkünfteverfahren eingeführt. Im Hinblick auf die Absenkung des steuerfreien Anteils bei z.  B. Gewinnausschüttungen auf nur noch 40  % wurde mit Wirkung ab  2008 der Anteil der steuermindernd anzusetzenden Beträge auf 60  % erhöht. Der Körperschaftsteuersatz beträgt ab dem Veranlagungszeitraum  2008 nur noch 15  %.

 

08/2011
Kein Ansatz eines pauschalen Kilometersatzes in Höhe der reisekostenrechtlichen Werte für Dienstfahrten mit privaten Pkw

Die Landesreisekostengesetze der Bundesländer Bayern, Baden- Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Mecklenburg- Vorpommern sehen Wegstreckenentschädigungen von 0,35 € je Kilometer vor. Diese Entschädigungen sind steuerfrei. Für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes kann der Arbeitgeber nur max. 0,30 € je Kilometer steuerfrei ersetzen.

Wegen dieser Ungleichbehandlung hatte ein betroffener Arbeitnehmer Klage erhoben. Sowohl Finanzgericht als auch Bundesfinanzhof sind dem nicht gefolgt, weil solche typisierenden Verwaltungsvorschriften durch die Gerichte weder wie Gesetze ausgelegt noch verändert werden dürfen. Nun muss sich das Bundesverfassungsgericht mit diesem Problem auseinandersetzen.

 

08/2011
Zahlungen auf den Versorgungsausgleich sind Werbungskosten

Ehegatten hatten den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Dabei verzichtete die Ehefrau auf den Versorgungsausgleich. Als Gegenleistung wurde eine Lebensversicherung abgeschlossen. Die zum Fälligkeitstag auszuzahlende Versicherungssumme sollte jedem Ehegatten zu gleichen Teilen zustehen.

Im Rahmen des späteren Scheidungsverfahrens machte der Ehemann den hälftigen an seine frühere Ehefrau ausgezahlten Betrag als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Zur Begründung führte er aus, dass die Aufwendungen der ungeschmälerten Erhaltung seiner künftigen Versorgungsbezüge gedient hätten.

Die Auffassung wurde durch den Bundesfinanzhof bestätigt. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist allein ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart. Dies ist für Versorgungsausgleichszahlungen der Fall, wenn sie geleistet werden, um Kürzungen der eigenen später erzielbaren Versorgungsbezüge zu vermeiden. Sie sind bereits abzugsfähig, bevor die mit dem Aufwand zusammenhängenden Einkünfte erzielt werden.

Hinweis: Die Ausführungen gelten gleichermaßen für Auffüllungszahlungen nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

 

08/2011
Rente aus privater Unfallversicherung steuerbar

Renten aus einer privaten Unfallversicherung sind grundsätzlich steuerbar. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat sich mit dem Unterschied zwischen einer Invaliditätsrente aus einer privaten Unfallversicherung und einer Schadensersatzrente auseinandergesetzt.

Ein an Multipler Sklerose Erkrankter bezieht aus einer privaten Unfallversicherung eine Invaliditätsrente. Nach den Versicherungsbedingungen war Voraussetzung für die Rentengewährung eine Krankheit mit einer nachfolgenden dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 50  %. Das Finanzamt erfasste diese Rente mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte. Dem hat der Bundesfinanzhof zugestimmt und festgestellt, dass nach dem Rentenvertrag keine nicht steuerbare Schadensersatzrente vorliegt. Nur solche Renten (sogenannte Mehrbedarfsrente) unterliegen nicht der Einkommensteuer.

 

08/2011
Nachweis des ernsthaften Bemühens eines volljährigen Kindes um einen Ausbildungsplatz

Für ein über 18  Jahre altes Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld u.  a. dann, wenn es seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Diese Voraussetzungen sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit erbracht werden. Die Registrierung dort ist jedoch in ihrer Wirkung auf drei  Monate beschränkt. Um den Anspruch auf Kindergeld zu erhalten, muss sich das Kind nach Ablauf dieser Frist erneut als Ausbildungsplatz suchend melden. Wird eine erneute Meldung versäumt, erlischt der Kindergeldanspruch.

Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und das Bemühen um einen Ausbildungsplatz haben die kindergeldberechtigten Eltern zu erbringen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

08/2011
Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten werden vorrangig auf die Steuerschulden beider Ehegatten angerechnet

Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten dienen der Tilgung zu erwartender Steuerschulden beider Ehegatten (Gesamtschuld). Unbeachtlich ist, ob die Ehegatten später die Zusammen- oder die getrennte Veranlagung wählen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Vorauszahlungen vom Konto eines Ehegatten geleistet werden oder die festgesetzten Vorauszahlungen ausschließlich auf den Einkünften eines Ehegatten beruhen. Verbleibende Überzahlungen sind später je zur Hälfte an die Ehegatten zu erstatten.

Ursächlich für diese Beurteilung ist, dass ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid durch den nachfolgenden Einkommensteuerbescheid seine Wirkung verliert. Ist die danach verbleibende Steuerschuld geringer als die geleisteten Vorauszahlungen, erlischt die Steuerschuld. Der überzahlte Betrag steht den Ehegatten zu gleichen Teilen zu.

Hinweis: Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass Ehegatten ausdrücklich anderweitige Regelungen für die Verwendung der von ihnen geleisteten Vorauszahlungen treffen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

08/2011
Finanzamt ist an unverbindlich erteilte Auskünfte nicht gebunden

Eine Diplom-Psychologin erstellte für Gerichte Gutachten zu Fragen des Sorge- und Umgangsrechts. Im Jahr  1997 teilte ihr das Finanzamt schriftlich mit, dass die Umsätze hieraus umsatzsteuerfrei seien. Für das Jahr  2002 setzte es jedoch Umsatzsteuern fest, weil sich inzwischen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung hierzu geändert hatten. Hiergegen wehrte sich die Psychologin und meinte, das Finanzamt müsse sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an die  1997 erteilte Auskunft halten.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, weil es nur eine unverbindliche Auskunft erteilt hatte und sich die Rechtslage nach Erteilung der Auskunft geändert hatte.

Hinweis: Wenn die steuerlichen Folgen eines Sachverhalts unklar sind, sollte eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt eingeholt werden.

 

08/2011
Unternehmer schuldet die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer auch bei unvollständiger Rechnung

Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen falschen, zu hohen Umsatzsteuerbetrag aus oder weil er die Leistung nicht erbracht hat, schuldet er bis zu einer Rechnungsberichtigung neben der richtigen Umsatzsteuer auch den Mehrbetrag.

Der Bundesfinanzhof hat in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Rechnung in diesem Sinne auch vorliegt, wenn das Abrechnungspapier nicht alle Pflichtangaben enthält, die das Gesetz für eine Rechnung verlangt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Unternehmer schuldet die Mehrsteuer deshalb z.  B. auch dann, wenn das Abrechnungspapier kein Lieferdatum oder keine ausreichenden Angaben zum Leistungsgegenstand enthält, sodass der Leistungsempfänger mit diesem Abrechnungspapier nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

 

08/2011
Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots als Nebenpflicht des Vermieters

Der Vermieter hat die vertragliche Nebenpflicht, den Mieter nur mit den Nebenkosten zu belasten, die erforderlich und angemessen sind. Er ist gehalten, möglichst günstige Versicherungsverträge abzuschließen und auf dem Markt Vergleichsangebote einzuholen.

In einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall hatte der Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung die Zahlung einer Sonderrisikoversicherung wegen der zu hohen Kosten verweigert. Anstatt Vergleichsangebote auf dem Markt einzuholen, hatte sich der Vermieter darauf beschränkt, einen Versicherungsmakler zu beauftragen.

Dies hat das Gericht nicht als ausreichend angesehen. Es liegt nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherungsmakler nicht die günstigste Versicherung, sondern diejenige anbietet, bei der er am meisten verdient. Der Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot führt zu einer vollständigen Freistellung des Mieters von den Kosten der Versicherung.

 

08/2011
Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Handelsvertreters

Ein selbstständiger Handelsvertreter ohne versicherungspflichtige Angestellte, der überwiegend für einen einzigen Auftraggeber tätig ist, wird vom Gesetzgeber als sozial schutzwürdig angesehen und ist deshalb nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit, obwohl er neben den Produkten des Auftraggebers in geringem Umfang auch sog. Cross-Selling-Produkte vertreibt. Diese sind keine eigenständigen Produkte anderer Auftraggeber.

Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Es ging um einen Handelsvertreter, der Bausparverträge für eine bestimmte Bausparkasse vertrieb, im Rahmen seines Vertrags aber auch Finanzprodukte von Unternehmen, die Vertragspartner der Bausparkasse waren, anbot.

Zwar können solche Personen für einen Zeitraum von drei  Jahren nach erstmaliger Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit werden, dieser Zeitraum war bei dem betreffenden Handelsvertreter bezüglich der geltend gemachten Rentenversicherungsbeiträge aber bereits abgelaufen.

 

08/2011
Detektivkosten nach Tanken ohne Bezahlung erstattungsfähig

Ein Tankstellenbetreiber kann die zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Kosten von diesem erstattet verlangen, wenn er ohne zuvor zu bezahlen das Tankstellengelände verlässt.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Kunde an einer Selbstbedienungstankstelle zwar andere kleinere Einkäufe, jedoch nicht den von ihm zum Preis von 10,01 € getankten Treibstoff bezahlt. Der Tankstellenbetreiber schaltete daraufhin ein Detektivbüro ein, das nach einer mehrstündigen Videoauswertung den Kunden ermittelte und hierfür 137,00 € in Rechnung stellte.

Nach Auffassung des Gerichts kann der Tankstellenbetreiber diese Kosten wegen Verzugs als Rechtsverfolgungskosten ersetzt verlangen. Beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle kommt bereits mit der Entnahme des Kraftstoffs ein Kaufvertrag zustande, sodass sich der Kunde bereits zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle in Verzug befunden hat, ohne dass es einer Mahnung oder einer gesonderten Zahlungsaufforderung bedurfte.

 

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07/2011
Zugaben als abzugsfähige Betriebsausgaben

Zugaben sind keine Geschenke. Eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen, wie dies bei Geschenken der Fall ist, kommt nicht in Betracht. Folgender Fall dazu:

Eine Fondsgesellschaft vertrieb Anteile an einem Immobilienfonds, die u.  a. auch in Gebäudekomplexe mit Theatern investierte. Die Gesellschaft lud Anleger dieser Fonds zu verschiedenen Veranstaltungen in einem dieser Theater ein. Das Finanzamt ging hier von Geschenken und damit nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben aus, weil die Wertgrenzen für Geschenke überschritten waren.

Die Aufwendungen für die Theaterveranstaltung sind jedoch keine Geschenke, da zwischen den Veranstaltungen und der Beteiligung an den Fonds ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Es handelt sich hier vielmehr um Zugaben, die in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Ob diese wettbewerbsrechtlich erlaubt oder verboten sind, spielt dabei keine Rolle.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

07/2011
Durchgangserwerb und wirtschaftliches Eigentum in logischer Sekunde

Ein zivilrechtlicher Durchgangserwerb hat nicht zwangsläufig auch einen steuerrechtlichen Durchgangserwerb zur Folge. Für die Zurechnung des steuerlich maßgebenden wirtschaftlichen Eigentums in der sogenannten logischen Sekunde kommt es entscheidend auf das wirtschaftlich Gewollte an. Die Problematik macht nachfolgend geschilderter Fall deutlich:

Der Erwerber einer 15  %- igen Beteiligung an einer GmbH räumte seiner Ehefrau vor Erwerb der Anteile eine atypische Unterbeteiligung an dem Geschäftsanteil ein. Die Unterbeteiligung umfasst eine Quote von 5,1  % am Stammkapital der Gesellschaft. Nach Veräußerung des Anteils vertrat das Finanzamt die Auffassung, der Ehemann habe eine wesentliche Beteiligung veräußert. Man ging davon aus, dass er zum Zeitpunkt der Veräußerung noch als wirtschaftlicher Eigentümer der Unterbeteiligung seiner Ehefrau anzusehen gewesen wäre und damit erst in der logischen Sekunde nach Erwerb das Eigentum an der Unterbeteiligung seiner Ehefrau verschaffen konnte. Die vertragliche und steuerlich anzuerkennende Vereinbarung mit der Ehefrau bewirkte jedoch, dass das wirtschaftliche Eigentum an der eingeräumten Unterbeteiligung bereits mit Vertragsabschluss auf diese übergegangen war. Folglich hatte der Ehemann auch nur 9,9  % am Stammkapital und damit keine wesentliche Beteiligung (Rechtsstand bis 31.12.2000) veräußert.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

07/2011
Fälligkeit der Tantieme eines beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Der steuerlich relevante Zeitpunkt für Arbeitslohn und sonstige Bezüge ist grundsätzlich der Zufluss, sei es durch Barauszahlung oder durch Gutschrift auf einem Konto. Bei beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern gilt unabhängig von Auszahlung oder Gutschrift eine Zuflussfiktion, wenn die Forderung des Gesellschafters gegen "seine" Kapitalgesellschaft eindeutig, unbestritten und fällig ist. Eine fällige Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gilt allerdings nur dann als zugeflossen, wenn sie sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt hat, z.  B. durch eine Rückstellung. Darüber hinaus kann vom Grundsatz, dass der Anspruch auf eine Tantieme mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird, abgewichen werden. Dazu bedarf es einer zivilrechtlich wirksamen und fremdüblichen vertraglichen Vereinbarung. Eine Regelung, wonach die Tantieme wegen der erforderlichen Bereitstellung der Liquidität erst drei  Monate nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird, ist als fremdüblich anzuerkennen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

07/2011
Bewirtungsaufwendungen der Betreiber von Hotel-Restaurants sind nicht unbegrenzt absetzbar

Bewirtungsaufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, sind grundsätzlich Betriebsausgaben. Sie sind allerdings nur zu 70  % zum Abzug zugelassen. Dieses teilweise Abzugsverbot gilt nicht für Gastwirte, die gewerbsmäßig Personen bewirten. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin- Brandenburg ist diese Ausnahmeregelung nicht uneingeschränkt auf alle Restaurantbetreiber für jegliche Bewirtungsaufwendungen anwendbar. Folgende Grundsätze sind zu beachten:

  • Die Ausnahmeregelung (Abzug der Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben) setzt voraus, dass der Gastwirt die Aufwendungen entweder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden Gästen (Freigetränk) oder in Form der Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken tätigt.

  • Die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder potenziellen Kunden anlässlich von geschäftlichen Besprechungen, die auch ohne die Einnahme einer Mahlzeit vorstellbar sind, fallen nicht unter die Ausnahmeregelung. Solche Aufwendungen sind derzeit nur zu 70  % absetzbar.

  • Aufwendungen anlässlich des Betriebsjubiläums des Restaurants sind ebenfalls nur zu 70  % abzugsfähige Betriebsausgaben.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

07/2011
Keine fortdauernde Einkünfteerzielungsabsicht bei der Veräußerung einer vermieteten Immobilie

Will man Verluste aus der Vermietung von Immobilien steuerlich geltend machen, dann sind etliche Bedingungen zu erfüllen, die man mit einplanen muss. Schon der kleinste Fehler kann zur Versagung von Verlusten führen, wie der folgende Fall zeigt:

Ein Notar erwarb im November  1992 zwei  unbebaute Grundstücke, die er vom Verkäufer mit zwei  Reihenhausdoppelhälften bebauen ließ. Diese vermietete er ab September  1993. Im Dezember  1993 verkaufte er diese Grundstücke an eine Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH  &  Co.  KG, an der er selbst mit einer Einlage von 416.000  DM beteiligt war.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung der Grundstücke bei der Einkommensteuerveranlagung mit der Begründung ab, der Notar habe keine Einkünfteerzielungsabsicht gehabt. Dem folgte auch der Bundesfinanzhof. Gegen die Einkünfteerzielungsabsicht spreche der Verkauf innerhalb von fünf  Jahren nach der Anschaffung. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass er nach dem Verkauf weiterhin Einkünfte aus der Vermietung der Grundstücke über die Beteiligung erziele.

 

07/2011
Kein Sonderausgabenabzug für gestundete Erbschaftsteuerbeträge

Erbschaftsteuer auf Renten oder andere wiederkehrende Leistungen kann nach Wahl des Erwerbers einmalig vom Kapitalwert oder jährlich im Voraus von dem Jahreswert der Renten oder anderen wiederkehrenden Leistungen gezahlt werden. Die jährliche Belastung wollte ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung als abzugsfähige Sonderausgabe berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof hat allerdings entschieden, dass die Erbschaftsteuer nicht als Sonderausgabe abzugsfähig ist, gleichgültig, ob sie als Sofort- oder als Jahressteuer bezahlt wird. Sie betrifft die Vermögens- und nicht die Ertragssphäre eines Erben.

Etwas anderes gilt lediglich für mit Erbschaftsteuer belastete Einkünfte. Die darauf im einkommensteuerlichen Veranlagungszeitraum oder den vier  vorangegangenen Veranlagungszeiträumen entfallende Erbschaftsteuer wirkt sich ermäßigend auf die Einkommensteuerlast aus.

 

07/2011
Wann sind Umsätze eines ambulanten Pflegedienstes umsatzsteuerfrei?

Frau  A betrieb  1993 einen ambulanten Pflegedienst. Sie war bei den Krankenkassen für die Leistung der häuslichen Krankenpflege und Pflegehilfe sowie als Haushaltshilfe zugelassen. 68  % der gepflegten Personen waren Privatzahler, deren Kosten nicht von der Sozialversicherung oder Sozialhilfe übernommen wurden. Das Finanzamt versagte die Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze, weil die Pflegekosten nicht in mindestens 2/3 der Fälle von der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen worden sind.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt beim Europäischen Gerichtshof nachgefragt, ob das deutsche Umsatzsteuergesetz mit dem europäischen Recht vereinbar ist.

Hinweis: Nach heutigem Recht gilt statt der 2/3- Grenze eine von 40  %. Die Frage der Vereinbarkeit mit dem Europarecht ist aber weiter offen. Pflegedienste, denen die Umsatzsteuerfreiheit ihrer Umsätze in den vorbezeichneten Fällen verwehrt worden ist, sollten Einspruch gegen den entsprechenden Umsatzsteuerbescheid einlegen. Das Verfahren ruht dann unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bis zur endgültigen Klärung.

 

07/2011
Umsatzsteuerrechtliche Leistungserbringung durch Strohmann

Tritt jemand im Rechtsverkehr als Strohmann im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, der nicht selbst in Erscheinung treten will, wird zivilrechtlich grundsätzlich nur der Strohmann aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Ein vorgeschobenes Strohmanngeschäft ist aber unbeachtlich, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, wenn also Strohmann und Leistungsempfänger davon ausgehen, dass das Geschäft gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem Hintermann wirken soll.

Ein Vater und seine Tochter hatten mit Branntweinen und Obsterzeugnissen gehandelt, ohne dies gewerberechtlich und steuerrechtlich anzumelden. Über die Umsätze hatte die Tochter Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt.

Das Finanzamt sah aber den Vater als Unternehmer an, weil er erklärt hatte, dass die Geschäfte von ihm als Patron veranlasst und unter seiner Ägide ausgeführt wurden. Die Geldverwaltung habe die Tochter in seinem Auftrag erledigt. Seine Tochter sei als Strohmann eingesetzt worden.

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich aus den Verträgen. Leistender ist regelmäßig, wer die Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen aufgetreten ist. Leistender kann auch ein Strohmann sein. Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der Strohmann aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet.

Rechnungsausstellerin war die Tochter und in ihrem Namen wurde nach außen hin gehandelt. War aber den jeweiligen Geschäftspartnern erkennbar, dass nicht die Tochter, sondern der Vater aus den Verträgen berechtigt und verpflichtet werden sollte, wäre der Vater Unternehmer. Das muss das Finanzgericht nun noch feststellen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

07/2011
Nachhaltige intensive Verkaufstätigkeit bei eBay ist umsatzsteuerpflichtig

Umsatzsteuerrechtlich ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Eine Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt ist. Kriterien, die für eine Nachhaltigkeit sprechen können, sind insbesondere mehrjährige Tätigkeit, planmäßiges Handeln, auf Wiederholung angelegte Tätigkeit.

Wird die Internet-Auktionsplattform eBay auf längere Dauer und mit erheblicher Intensität dazu genutzt, eine Vielzahl von Gegenständen (im Urteilsfall 1.200 Verkäufe in drei  Jahren) zu veräußern, unterliegen die erzielten Einnahmen der Umsatzsteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenstände ursprünglich zum Auf- und Ausbau einer privaten Sammlung erworben wurden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Baden- Württemberg)

 

07/2011
Lange währende Trinkgeldregelung kann zu Besitzstand des Kellners führen

Trinkgelder stehen dem Kellner zu, nicht dem Wirt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klargestellt. Es ging um einen Kellner, der 17  Jahre lang berechtigt war, bei den Gästen zu kassieren und das Trinkgeld zu behalten. Der Kellner verdiente ein Bruttomonatsentgelt von 1.750 € und nahm monatlich mindestens 500 € an Trinkgeldern ein. Als ihm sein Arbeitgeber die Anweisung erteilte, ab sofort nicht mehr zu kassieren, sondern dies der Geschäftsführung zu überlassen, weil das Trinkgeld nunmehr gesammelt und dann gleichmäßig unter dem Personal aufgeteilt werden sollte, war der Kellner hiermit nicht einverstanden. Wegen Verstößen gegen die neuen Regelungen erteilte sein Arbeitgeber ihm schriftliche Abmahnungen und kündigte das Arbeitsverhältnis schließlich fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht und nunmehr auch das Landesarbeitsgericht entschieden haben: Zwar schränke eine lange geübte Praxis allein die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers nicht ein, etwas anderes gelte aber, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen hervorgeht, dass der Arbeitnehmer auf die Beibehaltung der geübten Praxis einen Anspruch haben soll. Solche besonderen Umstände seien vorliegend gegeben, weil dem Kläger mit dem Entzug der Kassiertätigkeit die Chance genommen werde, von den Gästen Trinkgelder zu erhalten. Durch diese Trinkgelder erziele er aber erhebliche Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich mindestens 500 €, die ihm der Arbeitgeber nicht einseitig entziehen könne  -   auch nicht auf dem Umweg über ein Verbot, noch selbst zu kassieren.

Im Gegensatz zu einem sogenannten Bedienungsgeld, welches dem Wirt zusteht, handelt es sich bei einem Trinkgeld um einen Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer, hier dem Kellner, zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung (Bezahlung für das Essen etc.) "als Geschenk" zahlt. Da dieses Geld dem Kellner zusteht, seien die Anweisungen der Geschäftsleitung unrechtmäßig und für den Kellner unbeachtlich gewesen. Auch die Abmahnungen und Kündigungen seien deshalb rechtswidrig.

 

07/2011
Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei  Monate oder 50  Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um sogenannte Minijobs handelt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.

Beispiel: Schüler Max arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 18.7. bis 31.8.2011 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50  Tage gearbeitet hat. Ab 1.10.2011 arbeitet er für monatlich 400 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.

 

07/2011
Anteilige Mietminderung bei lediglich periodisch auftretenden Mietmängeln

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Gewerbemieter die Miete mit der Begründung gekürzt, dass die Räume im Sommer wegen zu hoher Temperaturen nur eingeschränkt nutzbar seien. Er kürzte die Miete jedoch nicht nur für die Sommermonate, sondern auch im Oktober und November. Hiergegen wandte sich der Vermieter.

Nach Ansicht des Gerichts liegen die Voraussetzungen für eine Mietminderung lediglich in den Sommermonaten vor. Dahingegen kommt eine Kürzung in den Monaten Oktober und November nicht in Betracht, da die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume in diesen Monaten unstreitig nicht durch die Überhitzung beeinträchtigt war. Das Leistungsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist nur dann gestört, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt ist. Wirkt sich ein Mangel nur periodisch in einem vorhersehbaren Zeitraum erheblich auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache aus, kann der Mietzins auch nur für diesen Zeitraum gemindert werden. Während der Zeit, in der die Mietsache trotz Vorliegens eines Mangels uneingeschränkt vertragsgemäß nutzbar ist, scheidet eine Herabsetzung der Miete aus. Dies gilt für die Monate Oktober und November. Der Vermieter ist ebenso nicht daran gehindert, den einbehaltenen Teil der Miete nachzufordern, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht eintritt und sich eine Minderung deshalb als unbegründet erweist.

 

07/2011
Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot nur mit zeitlicher Begrenzung zulässig

Ein Teppichhändler warb in einem Prospekt für eine Teppichkollektion mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Der Prospekt enthielt keine Angabe, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den regulären Preis handelt und ab wann dieser erhoben wird.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Werbung wettbewerbswidrig. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nicht zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.

 

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06/2011
Berechnung der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen hatte ein Unternehmer unter Berücksichtigung der Einzelkosten und der angemessenen Teile der Gemeinkosten einen jährlichen Aufwand von 1.070 € berechnet. Als Rückstellung setzte er den 10- fachen Betrag an.

Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt, das von einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5  Jahren ausging, und reduzierte die Rückstellung auf 5.885 €.

 

06/2011
Nichtrückkehrtage für Grenzgänger im DBA-Schweiz

Ein Arbeitnehmer war für seinen Schweizer Arbeitgeber an 47  Tagen in einem amerikanischen Tochterunternehmen in den USA und an weiteren 25  Tagen im außereuropäischen Ausland oder in Deutschland beruflich tätig. Für diesen Fall war durch den Bundesfinanzhof zu klären, welchem der beiden Staaten das Besteuerungsrecht für den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden und in der Schweiz tätigen Grenzgänger zusteht. Für die Beantwortung der Fragestellung kam es entscheidend auf die Auslegung des Begriffs der Nichtrückkehrtage an:

  • Als Nichtrückkehrtage (NRT) werden Tage angesehen, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.

  • Grenzgänger ist aus deutscher Sicht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person, die in der Schweiz arbeitet und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt.

Die steuerlich günstige Grenzgängerregelung ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Arbeitnehmer mehr als 60  NRT anfallen. Für die Berechnung von schädlichen NRT sind für einen vollen Monat der Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag anzusetzen. Zur Beurteilung der Frage, ob ein NRT vorliegt, sind die folgenden grundsätzlichen Aussagen gemacht worden:

  • Eintägige Dienstreisen in Drittstaaten sind keine NRT.

  • Der Rückkehrtag einer mehrtägigen Dienstreise in Drittstaaten zählt nicht als NRT.

  • Als NRT gilt der Tag, an dem der Arbeitnehmer eine Rückreise beginnt, die erst am Folgetag endet.

  • Der Tag, an dem ein Arbeitnehmer für einen nicht in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, ist kein NRT.

  • Als Tätigkeit für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber gilt die Entsendung zu einer Tochtergesellschaft, um dort die Interessen des Schweizer Arbeitgebers wahrzunehmen.

Zu beachten ist, dass nach deutscher Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens die durch ein Arbeitsverhältnis bei einem Schweizer Arbeitgeber erzielten Einkünfte aus einer in Deutschland oder einem Drittstaat ausgeübten Tätigkeit nicht aus der Schweiz stammen. Eine darauf erhobene Schweizer Steuer kann bei der Ermittlung der in Deutschland zu besteuernden Einkünfte abgezogen werden.

 

06/2011
Ringweise Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaft zur Verlustnutzung kein Gestaltungsmissbrauch

Mehrere Gesellschafter waren wesentlich an einer GmbH beteiligt. Die GmbH machte erhebliche Verluste, die die Gesellschafter einkommensteuerlich nicht geltend machen konnten. Sie verkauften gegenseitig die GmbH-Anteile zu einem Preis, der unter den ursprünglichen Anschaffungskosten lag. Den Differenzbetrag machten sie als Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung einkommensteuermindernd geltend.

Das Finanzamt meinte, die ringweise Anteilsveräußerung sei ein sog. Gestaltungsmissbrauch, weil sie nur aus steuerlichen Gründen stattgefunden hätte. Es erkannte deswegen die Verluste nicht an.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, weil es den Gesellschaftern freisteht, an wen sie ihre Anteile veräußern.

Vorsicht: Der Verlustvortrag der GmbH kann verloren gehen, wenn es sich um einen steuerschädlichen Mantelkauf handelt.

 

06/2011
Umgekehrte Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

Unterhält ein Ehegatte aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung und kann er die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht antreten, sind die Besuchsfahrten des anderen Ehegatten keine Werbungskosten. Diese Beurteilung stützt sich in erster Linie darauf, dass nur einem Arbeitnehmer Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung entstehen können. Die Aufwendungen des Ehegatten in diesem Zusammenhang sind privat veranlasst und damit auch nicht abzugsfähig.

Dies wäre möglicherweise anders zu beurteilen, wenn der auswärtig tätige Ehegatte aus beruflichen Gründen eine Familienheimfahrt nicht antreten kann. Damit wären die Fahrtkosten des Besuchenden als mittelbar veranlasste Werbungskosten anzusehen.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

 

06/2011
Mehraufwendungen für Verpflegung bei Fahrtätigkeit zeitlich unbegrenzt

Mehraufwendungen für Verpflegungen können durch Ansatz gestaffelter Pauschbeträge (entsprechend der Dauer der Abwesenheit) berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Personen, die typischerweise nur an ständig wechselnden Arbeitsstellen oder auf einem Fahrzeug tätig sind. In der Regel ist der Abzug auf drei  Monate beschränkt.

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert. Danach findet die Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit (auch bei Seereisen) keine Anwendung. Ist ein Arbeitnehmer auf einem Fahrzeug tätig, ist er typischerweise auswärts beschäftigt. Die Mehraufwendungen sind deshalb zeitlich unbegrenzt abzugsfähig.

 

06/2011
Anrufungsauskunft im Lohnsteuerverfahren hat keine Bindungswirkung für die Veranlagung

Ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug auf Grund einer falschen Lohnsteueranrufungsauskunft betrifft das Rechtsverhältnis zwischen Betriebsstättenfinanzamt und Arbeitgeber. Bei der Veranlagung des Arbeitnehmers ist das zuständige Wohnsitzfinanzamt an diese Auskunft nicht gebunden. Das Amt kann die richtige Versteuerung im Rahmen der Veranlagung des Arbeitnehmers durchführen.

Unabhängig davon ist das Betriebsstättenfinanzamt berechtigt, eine fehlerhafte Anrufungsauskunft gegenüber dem Arbeitgeber jederzeit unter Angabe von Gründen zu widerrufen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

06/2011
Voraussetzungen für die Selbstanzeige erschwert

Nach Ansicht des Gesetzgebers haben unehrliche Steuerzahler das Institut der Selbstanzeige zunehmend missbraucht. Im Rahmen einer Hinterziehungsstrategie haben sie jeweils nur die hinterzogenen Steuern und Steuervorteile offen gelegt, die von Entdeckung bedroht waren (Teilselbstanzeige). Nunmehr gelten zusätzliche erschwerende Voraussetzungen, um in den Genuss einer strafbefreiend wirkenden Selbstanzeige zu kommen. Im Einzelnen:

  • Es muss eine vollständige Korrektur der unrichtigen Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfolgen. Innerhalb einer Steuerart sind Teilselbstanzeigen daher nicht mehr möglich.

  • Beträgt die hinterzogene Steuer bzw. der nicht gerechtfertigte Steuervorteil nicht mehr als 50.000 € je Tat, wird auf Grund der wirksamen Selbstanzeige weiterhin Straffreiheit gewährt. Bei Veranlagungssteuern bedeutet "je Tat" pro Veranlagungszeitraum.

  • Bei Überschreitung der 50.000 €-Grenze je Tat wird bei Vorliegen einer wirksamen Selbstanzeige nur dann von der Verfolgung der Steuerstraftat abgesehen, wenn neben Steuern und Zinsen ein zusätzlicher Geldbetrag von 5  % der hinterzogenen Steuern gezahlt wird. Die Zahlung muss an die Staatskasse und innerhalb einer dem Täter gegenüber bestimmten, angemessenen Frist erfolgen.

  • Die Selbstanzeige muss noch vor der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung eingehen. Damit wird der Zeitpunkt, bis zu dem eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist, vorverlegt. Bisher war der Beginn einer steuerlichen Prüfung maßgeblich.

(Quelle: Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)

 

06/2011
Heimunterbringungskosten wegen Behinderung als außergewöhnliche Belastung

Die Kosten für eine behinderungsbedingte Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Einrichtung können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Krankheit Ursache für die Behinderung ist und damit die Heimunterbringungskosten als Krankheitskosten zu qualifizieren sind.

Zum Nachweis dieser Voraussetzung ist ein amtsärztliches Attest nicht zwingend erforderlich. Es reicht aus, wenn ein von einem fachkundigen Arzt erstelltes Gutachten die Notwendigkeit der Unterbringung bestätigt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

06/2011
Haus-Notruf-Dienst eines Vereins für Rettungsdienste umsatzsteuerfrei, aber nicht notärztlicher Transportdienst und Menüservice

Das Entgelt, das ein Verein für einen Haus-Notruf-Dienst erhält, ist von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs entgegen dem deutschen Recht auch für Vereine, die weder ein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege noch einem solchen Verband als Mitglied angeschlossen sind. Diese Vereine können sich zumindest in den Fällen unmittelbar auf die Steuerbefreiung auf Grund der Umsatzsteuer-Richtlinie der Europäischen Union berufen, in denen die Sozialversicherung die Kosten, wenn auch nur zum Teil, übernimmt.

Demgegenüber ist ein notärztlicher Transportdienst eines nicht amtlich anerkannten und auch keinem anerkannten Verband angeschlossenen Vereins weder nach nationalem noch nach EU-Recht von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Verein seine Leistungen unmittelbar mit dem Notarzt, und nicht mit dem Patienten bzw. dessen Krankenkasse, abrechnet.

Der Menüservice eines solchen Vereins ist keinesfalls von der Umsatzsteuer befreit.

 

06/2011
Abgrenzung Unternehmereigenschaft von privater Sammeltätigkeit

Entscheidend für die Steuerbarkeit einer Tätigkeit ist, dass diese einer wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht einer privaten Sammlertätigkeit entspricht. Betätigt sich jemand nicht wie ein Händler, sondern wie ein privater Sammler, ist auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Dies hat der Bundesfinanzhof im Fall einer GmbH entschieden, die über mehrere Jahre Neufahrzeuge und Oldtimer angeschafft und museumsartig in einer Tiefgarage eingelagert hatte. Die GmbH habe sich wie ein privater Sammler verhalten.

 

06/2011
Umsatzsteueranspruch im Insolvenzfall

Forderungen von in Insolvenz befindlichen Unternehmen, die vom Insolvenzverwalter vereinnahmt wurden, galten bisher in voller Höhe als für die Masse vereinnahmt. Dadurch entging dem Fiskus in den meisten Fällen der Großteil der vereinnahmten Umsatzsteuer.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass die Entgeltvereinnahmung für eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Leistung auch bei der Sollbesteuerung eine Masseverbindlichkeit ist. Damit ist sowohl bei Ist- als auch bei der Sollbesteuerung die volle Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

 

06/2011
Jahreswert eines Nutzungsrechts kann nicht höher sein als  1/18,6 des nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Werts des genutzten Gegenstands

Verzichtet ein Nießbraucher auf sein Nießbrauchsrecht, unterliegt der Verzicht der Schenkungsteuer. Hatte der Nießbraucher den Gegenstand (regelmäßig ein Grundstück) vermietet, ermittelt sich der Wert des Nießbrauchs nach der Jahreskaltmiete, multipliziert mit einem Vervielfältiger, der sich nach dem Alter des Nießbrauchers richtet. Der Jahreswert des Nutzungsrechts darf aber nicht den Grundstückswert geteilt durch 18,6 übersteigen. Der Wert des Nutzungsrechts kann nämlich nicht höher sein als der Wert des genutzten Gegenstands und  18,6 ist der höchste Vervielfältiger. Als Grundstückswert ist nicht der Verkehrswert anzusetzen, sondern der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Wert.

Beispiel:

Jahreswert des Nutzungsrechts 80.000 €, Vervielfältiger 9,000. Verkehrswert des Grundstücks 1,5  Mio. €, der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Wert beträgt 1  Mio. €.

Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer bei Verzicht auf das Nutzungsrecht sind nicht 720.000 € (80.000  x  9,000), sondern 483.870 € (1  Mio.  :  18,6  x  9,000).

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

06/2011
Einzahlungen auf ein Oder-Konto von Eheleuten bei der Schenkungsteuer

Vor allem Eheleute richten häufig bei der Bank Gemeinschaftskonten ein. Unterschieden wird zwischen Und-Konto und Oder-Konto. Und-Konten sind Gemeinschaftskonten der Eheleute, bei denen nur alle Inhaber des Kontos gemeinschaftlich zur Verfügung berechtigt sind. Oder-Konten sind Gemeinschaftskonten, bei denen jeder Kontoinhaber allein zur Verfügung berechtigt ist. Die Kontoinhaber sind Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner. Jeder von ihnen kann Beträge abheben, das Konto überziehen und auflösen.

Für ein Oder-Konto von Ehegatten gilt während intakter Ehe die gesetzliche Zurechnungsregel, wonach die Eheleute im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen an dem Konto beteiligt sind. Diese Zurechnungsregel gilt unabhängig von der Herkunft des Geldes. Der Umstand, dass ein Ehegatte allein oder überwiegend die Mittel für das Gemeinschaftskonto eingezahlt oder verdient hat, kann das Finanzamt zu einer Prüfung veranlassen, ob eine steuerpflichtige Schenkung unter Eheleuten vorgelegen hat. Andere Zurechnungsabreden im Innenverhältnis sind möglich, dann aber im Problemfall eine Beweisfrage. Ein Abweichen von der hälftigen Zurechnung ist nur möglich, wenn die Beteiligten dies ernsthaft und eindeutig vereinbart haben und eine dieser Vereinbarung entsprechende tatsächliche Gestaltung nachweisen können. Eine schriftliche Regelung zum Innenverhältnis, nach der das Guthaben etwa ausschließlich dem alleinverdienenden Ehemann zusteht, ist zu überlegen. Allerdings sind die Folgen bei der Erbschaft zu beachten.

Das Finanzgericht Nürnberg hat Folgendes entschieden: Ist Ehegatten ein Oder-Konto jeweils hälftig zuzurechnen und hat der Ehemann Einnahmen aus der Veräußerung einer Beteiligung auf dieses Konto einbezahlt, so hat der Ehemann seiner Ehefrau die Hälfte des Einzahlungsbetrages freigebig zugewendet, es liegt eine Schenkung vor. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

06/2011
Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen

Einem Arbeitnehmer, der sich aus nicht nur zum Schein vorgetragenen religiösen Gründen weigert, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, zu der er vertraglich verpflichtet ist, kann nur dann wegen der Nicht-Erbringung dieser Leistung gekündigt werden, wenn keine nahe liegenden anderen Beschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen für ihn bestehen. Hat der Arbeitgeber im Rahmen der von ihm zu bestimmenden betrieblichen Organisation die Möglichkeit einer vertragsgemäßen Beschäftigung, die den religionsbedingten Einschränkungen des Arbeitnehmers Rechnung trägt, so muss er ihm diese Tätigkeit zuweisen.

Mit dieser Begründung hat das Bundesarbeitsgericht einen Fall zur nochmaligen Verhandlung an ein Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dabei ging es um einen gläubigen Moslem, der als Ladenhilfe eines Warenhauses beschäftigt wurde. Als er sich weigerte, im Getränkebereich zu arbeiten, weil ihm auf Grund seines Glaubens jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkoholika verboten sei, kündigte ihm sein Arbeitgeber. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts war dies nicht ohne Weiteres möglich. Vielmehr müsse aufgeklärt werden, welche Tätigkeiten dem Arbeitnehmer auf Grund seiner religiösen Überzeugungen verboten sind und ob anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten innerhalb des Unternehmens bestehen.

 

06/2011
Vorbehaltlose Erstattung eines Betriebskostenguthabens ist kein Schuldanerkenntnis

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die vorbehaltlose Erstattung eines aus der Betriebskostenabrechnung stammenden Guthabens des Mieters für sich genommen kein Schuldanerkenntnis des Vermieters ist.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Vermieter ein Guthaben des Mieters aus der Betriebskostenabrechnung dem Mietkonto gutgeschrieben. Nachher fiel dem Vermieter auf, dass eine Heizkostenabrechnung versehentlich unberücksichtigt geblieben ist. Der Vermieter korrigierte die Abrechnung und buchte den Differenzbetrag vom Konto des Mieters ab. Der Mieter verlangte die Rückzahlung des abgebuchten Betrags. Nach Auffassung des Gerichts kann der Vermieter innerhalb der gesetzlichen Abrechnungsfrist die Betriebskostenabrechnung zu Lasten des Mieters auch dann korrigieren, wenn er das Guthaben aus der ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung vorbehaltlos dem Mietkonto gutgeschrieben hat. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist der Mieter hingegen vor einer Berichtigung der Betriebskostenabrechnung zu seinen Lasten geschützt.

 

06/2011
Berechnung des nachehelichen Unterhalts verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts nach den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" unter Anwendung der so genannten Dreiteilungsmethode für verfassungswidrig erklärt.

Nach Auffassung des Gerichts überschreitet die neue BGH-Rechtsprechung mit diesem Systemwechsel die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit i.  V.  m. dem Rechtsstaatsprinzip. Die Einbeziehung des Einkommens des neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsberechnung steht nicht in Einklang mit dem klaren Gesetzeswortlaut, der die "ehelichen Verhältnisse" zum Maßstab der Bedarfsbemessung erhoben hat. Der vorangegangene Ehegatte wird hierdurch einseitig zugunsten des Unterhaltspflichtigen und dessen nachfolgenden Ehegatten belastet.

 

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Franz-Werner Kling
Steuerberater Rechtsbeistand

 

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